• Nur mal so als Vergleich:

    Hab hier ne Berufsbetreuerin als Ergänzungsbetreuerin seit dem 10.01.2005. Diese meinte, noch nach altem Recht abrechnen zu müssen, und kommt dann bei Auflistung ihrer tatsächlichen Tätigkeit auf eine Vergütung von 38,20 €.

    Bez.-rev. gefragt, ergo Ergänzungsbetreuer rechnen nach neuem Recht ab.

    Betreuerin bekommt jetzt 817,40 € ( Betreuter ist vermögender Nicht - Heimbewohner )...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Hallo Markus
    klingt komisch, ist aber so...
    Tatsächlich hat die Ergänzungsbetreuerin, sofern sie die Ergänzungsbetreuung beruflich führt Anspruch auf die Vergütungspauschale nach neuem Recht. Der Gesetzgeber wollte ein einheitliches Vergütungsrecht schaffen, ohne Ausnahmen. Es wird uns immer wieder begegnen, dass Betreuer aufgrund der neuen Pauschale plötzlich viel mehr bekommen, als all die Jahre zuvor. Aber gerade das macht ja die Mischkalkulation der Berufsbetreuer aus. Ich würde der Ergänzungsbetreuerin allerdings nur das festsetzen, was Sie auch beantragt hat und parallel mit dem Richter sprechen, ob die Ergänzungsbetreuung noch notwendig ist, oder ob alternativ aus kostengründen dafür ein ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt werden kann.
    Liebe Grüße Anja

  • Hallo Markus,
    evtl. kann der Fall über § 6VBVG gelöst werden. Kommt auf die Art der Ergänzungsbetreuung an. Sofern eine Ergänzungsbetreuung nach § 1899 Abs. 2 und 4 BGB vorliegt, kann u.U. nach § 1 Abs. 2 und 3 VBVG, also nach Zeitaufwand abgerechnet werden, soweit keine tatsächliche Verhinderung des Erstbetreuers vorliegt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Sehe ich wie Mel,

    der Ergänzungsbetreuer (rechtliches Hindernis) rechnet stundenweise wie bisher ab. Hinzu kommen die Auslagen und die Umsatzsteuer. Der Ersatzbetreuer (tatsächliches Hindernis) rechnet pauschal nach Monatsanteilen ab.

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