Nießbrauch an mehreren Grundstücken

  • Da ein Nießbrauch nicht gesamtrechtsfähig ist, muss für jedes einzelne Grundstück ein eigenes Recht bestellt werden bzw. ist die Bewilligung dahingehend auszulegen. So weit so gut. Aber kann ich jetzt trotzdem bei der Eintragung im Grundbuch in Spalte 2 alle Grundstücke aufführen oder muss ich für jedes Grundstück einen eigenen Eintrag machen? Der letzte Satz bei Schöner/Stöber RdNr. 1368 (12. Auflage) bringt mich etwas ins Grübeln. Auf der anderen Seite schlägt die "Probeeintragung" in der Anlage der GBV vor, die Rechte in einem Eintrag zusammenzufassen. Die Anlage ist aber gem. § 22 GBV nicht Teil der GBV. Wenn die Zusammenfassung nicht möglich ist, will ich ja nicht wider besseren Wissens eine nichtige Eintragung vornehmen. Aaaaaaaaaaah! :mad:

    Wahrscheinlich mache ich mir mal wieder viel zu viele Gedanken...

    Viele Grüße!
    Sandy

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Hi !

    ich denke, da machst Du Dir echt zu viele gedanken (hoffe ich jedenfalls, denn sonst hab ich schon viele nichtige eintragungen gemacht!!).

    Diese frage betrifft ja nicht den nießbrauch alleine, sondern alle dienstbarkeiten, die ja alle nicht gesamtrechtsfähig sind.

    wie gesagt, es wird immer nur ein nießbrauch an allen bv-nr. eingetragen (würde sonst auch komisch aussehen, wenn z.B. zwanzig felder übergeben werden und dann zwanzig gleichlautende rechte in abt. II stehen

  • Stimme zu!

    Eine Eintragung unter einer lfd. Nr. mit Angabe aller belasteten Grundstücke in Sp. 2!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Demharter (24. Aufl.) steht unter § 44, RdNr. 11 folgendes: "Eine zusammenfassende Eintragung mehrerer selbstständiger Rechte unter einer oder mehreren Nummern (sog. Sammelbuchung) ist ordnungswidrig und daher zu unterlassen (a.M. KEHE Rn. 12-15); die Zusammenfassung macht die Eintragung aber weder unwirksam noch inhaltlich unzulässig (BayObLG...)." Leider ist mein KEHE zu alt (6. Auflage); da hat der § 44 GBO nur zwei Zeilen! Folglich steht auch nicht viel als Kommentierung. Aber wenigstens weiß ich, dass ich keine falsche Eintragung vornehme bzw. dass die Rechte trotzdem entstehen. :)

    Danke für eure Hilfe!

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Die Stelle im Demharter habe ich auch gefunden. Ich war mir allerdings nicht sicher, ob er nicht etwas anderes meint, nämlich in der Art:
    1 3 Geh- und Fahrtrecht
    a) für den jeweiligen Eigentümer von Flst.66/7;
    b) für den Freistaat Bayern;
    Gleichrang untereinander; gemäß Bewilligung ...

    Vielleicht meint er auch beide Fälle? Ich bin mir da noch unschlüssig und habe auf Anhieb noch nichts weiter gefunden. Hier jedenfalls tragen wir sowas wie alle anderen ein - also:
    1 2,5,6 Nießbrauch für ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kann doch auch nicht Sinn der GBO sein, das GB so voll zu knallen mit zig (gleichen) Rechten, nur weil zig Grundstücke in BV belastet werden sollen.

    Macht keinen Sinn!

    Daher bleibt es bei dem von mir (und den anderen) oben Gesagtem.

    Im übrigen:
    Ich denke - wie Andreas - auch, dass die Kommentare andere Fälle meinen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch ich verstoße offensichtlich seit Jahren konsequent gegen formelles Recht, sehe aber - im Hinblick auf die Folgenlosigkeit dieses dolosen Handelns einerseits sowie die Lesbarkeit des Grundbuches andererseits - keinen Grund von meiner bisherigen Eintragungspraxis abzuweichen.

    Gruß und eine schöne Woche (meine letzte in diesem Jahr!!!!!!!)

    HuBo

  • Auch im hiesigen Bezirk werden mehre Nießbrauche an einem Grundstück unter einer Nummer vorgetragen.

    Formulierungsempfehlung:

    Nießbrauche für ...

    Wenn man den Plural verwendet, kommt nicht der Verdacht auf, man hätte ein Gesamtrecht eingetragen.

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