beachtlicher Einwand?

  • In einem rechtskräftigen Urteil wird ausgesprochen, dass der Verurteilte die notwendigen Kosten des Nebenklägers zu tragen hat.
    Später läuft dann ein Zivilverfahren über Schmerzensgeldansprüche zwischen Nebenkläger und Verurteiltem aus der dem Strafurteil zugrundeliegenden strafbaren Handlung.
    In dem dort geschlossenen gerichtlichen Vergleich heißt es u.a: Damit sind alle Ansprüche aus dem Vorfall .... abgegolten.
    Nun will der Nebenklägervertreter Festsetzung der notwendigen Auslagen anch § 464b StPO. Die Gegenseite wendet ein, dass der Anspruch aufgrund der Vergleichsformulierung nicht mehr besteht.

    Am Einfachsten wäre es jetzt zu sagen, dass das materielle Einwendungen sind, die im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich sind.
    Nur welchen Rechtsbehelf (außer sofortige Beschwerde) hätte der Beklagte gegen den KFB?? Vollstreckungsabwehrklage scheidet wegen § 767 Abs. 2 ZPO m.E. aus. Feststellungsklage?? Fehlendes Rechtschutzbedürfniss für den KFB??

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mir ist jetzt zwar keine Entscheidung dazu bekannt, aber wenn überhaupt würde ich auf das fehlende Rechtschützbedürfnis abstellen.

    Fraglich ist aber, ob mit dem Vergleich nur die zivilrechtliche Seite abgegolten sein soll, oder ob auch die strafrechtliche Seite erledigt ist. Was steht denn im Protokoll dazu?

  • Nichts. Der vergleich wurde ohne großes Vorgerede zu Protokoll gegeben. Der Zivilrichter sagt, dass man nicht über das Strafverfahren gesprochen habe, war aber wie ich der Meinung, dass die Formulierung eindeutig ALLE Ansprüche aus dem Vorfall usw. einschließt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat

    war aber wie ich der Meinung, dass die Formulierung eindeutig ALLE Ansprüche aus dem Vorfall usw. einschließt.


    So sei ist. Dann wäre die Kostenfestsetzung unzulässig.

  • Der (materiellrechtliche) Einwand, der Kostenerstattungsanspruch bestehe wegen des Vergleichs nicht mehr ist im Festsetzungsverfahren unbeachtlich, kann also auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden.
    Vollstreckungsabwehrklage ist daher möglich, mit seinen Einwendungen konnte der Schuldner ja gerade nicht gehört werden, vgl. auch Zöller, § 767 Rn. 6

  • Außerdem bin ich der Ansicht, dass der Ausspruch im zivilrechtlichen Vergleich ALLE Ansprüche aus diesem Zivilverfahren meint. Mit dem Strafverfahren hat das "hiesiger ständiger Ansicht" :D überhaupt nichts zu tun, und hätte, falls doch, explizit erwähnt werden müssen. Da es aber nur um die zivilrechtlichen Belange ging, braucht das Strafverfahren auch nicht genannt zu werden. Ergo: s.o.

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