Gutgl. Erwerb durch Miterben? Einziehung Erbschein

  • Hallöchen Leute!

    Mich interessiert mal Eure Meinung zu dem folgenden Fall:

    A, B, C und D sind laut einem 10 Jahre alten Erbschein in Erbengemeinschaft gesetzliche Erben geworden.

    Die Grundbuchberichtigung mehrerer Blätter ist damals erfolgt.

    Die Erbengemeinschaft hat sich dann auseinandergesetzt und der Miterbe A hat z.B. ein Grundstück aufgelassen bekommen und ist dort als Alleineigentümer eingetragen worden.

    Alles schon ein paar Jahre her und nun taucht ein Testament auf, nach dem der Erbe C Alleinerbe gworden ist. Der damals nach gesetzlicher Erbfolge erteilte Erbschein wird eingezogen, was dem GBA auch mitgeteilt wird. Ein neuer Erbschein ist bisher nicht beantragt.

    Kann A jetzt noch wirksam über den Grundbesitz verfügen, als dessen Alleineigentümer er aufgrund des unrichtigen Erbscheins und der Auflassung im Wege der Erbauseinandersetzung eingetragen ist???
    Hat er das Grundstück evtl. bei der Erbauseinandersetzung gutgläubig erworben? :nixweiss:
    Zum damaligen Zeitpunkt wusste wohl keiner der Erben von dem Testament und die Erbengemeinschaft (als Veräußerer) war außerdem voreingetragen.

    Ziemlich blöder Fall, finde ich!

    :akteferti

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also, ohne nachzulesen:
    Die damalige Eintragung des GBA war "richtig", daher ist von Amts wegen nichts zu veranlassen (§ 53 GBO greift nicht).

    Mir fällt spontan keine Möglichkeit ein, wie das GBA den A an einer Verfügung hindern könnte. Vermutlich hat der C einen Anspruch auf Herausgabe, oder so ähnlich. Diese könnte er dann nur auf dem Rechtswege sichern. Mit einer Einstweiligen könnte er evtl. Verfügungen des A verhindern, das Prozessgericht würde dann auch die materielle Rechtslage würdigen können.

    Vielleicht könnte das GBA auch nochmal die Beteiligten anschreiben und z.B. mitteilen, dass von hier aus nichts veranlasst werden kann (Rechtliches Gehör!). Falls sich jemand meldet, kann man ihn an das Prozessgericht verweisen.

    Andere Vorschläge?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Schließe mich Franziska an. Ohne Antrag nichts veranlassen. Das Grundbuchamt hat keinen Fehler gemacht, daher kein Widerspruch von Amts wegen.

  • Wer das Grundstück von A erwirbt braucht nicht einmal gutgläubig zu sein, sofern nichts eingetragen wird (und dazu fehlt der Antrag) erwirbt er von dem Berechtigten. GB ist immer richtig, oder?

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, war erst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, bevor A infolge der Auseinandersetzung als Alleineigentümer des fraglichen Grundbesitzes eingetragen wurde.

    Damit bleibt für die Frage der Gutgläubigkeit § 2366 BGB außer Betracht. Die Frage des möglichen gutgläubigen Erwerbs bemisst sich allein nach § 892 BGB (Palandt/Edenhofer § 2366 BGB Rn. 6; Bamberger/Roth/Seidl § 2366 BGB Rn. 8).

    Zum gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB gehört u. a. das Tatbestandsmerkmal, dass es sich um ein Verkehrsgeschäft handeln muss. Das bedeutet, dass auf der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt sein muss, die auf der Veräußererseite nicht beteiligt ist (Palandt/Bassenge § 892 BGB Rn. 5; Bamberger/Roth/Kössinger § 892 BGB Rn. 15). Da dies hier nicht der Fall ist, kann A das Grundstück unmöglich gutgläubig erworben haben.

    Zum Trost: Wäre die Erbengemeinschaft nicht eingetragen gewesen, so wäre das Resultat kein anderes, da § 2366 BGB auch nicht für die Erbauseinandersetzung gilt, da diese kein Verkehrsgeschäft i.S.d. Vorschrift darstellt.

    Das heißt, dem Grundbuchamt ist bekannt, dass der eingetragene Berechtigte nicht der wahre Berechtigte ist. Das ist jedoch, wie auch schon von den Vorpostern festgestellt, nicht auf einen Fehler des Grundbuchamts zurückzuführen.

    Fazit:
    - A ist nicht Eigentümer. Eigentümer ist C allein. Zur Eigentumsumschreibung sind Erbschein sowie Auflassung C-A vorzulegen. Zur Eintragung von C genügt der neue Erbschein (§§ 22, 35 GBO). C muss nicht gesondert zustimmen (§ 22 II GBO), da die Unrichtigkeit nachgewiesen ist.
    - Da Bewilligungen/Auflassungen stets von den wahren Berechtigten zu erklären sind (vgl. Kommentierungen zu § 19 in jedem Kommentar), kann eine Erklärung von A allein nicht mehr berücksichtigt werden. Bewilligungsberechtigt ist vielmehr C.
    - Eine Amtstätigkeit des Grundbuchamts ist nicht veranlasst, da es keinen Fehler gemacht (vgl. Vorposter).

    Ich würde den Sachverhalt im Aktendeckel vermerken, damit niemand darüber stolpert. Denn infolge der Mitteilung des Nachlassgerichts dürfte sonst Staatshaftung vorprogrammiert sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :dankescho
    Ihr habt mir erst mal sehr geholfen!!!

    Werde jetzt jedenfalls zunächst mal abwarten, was die Beteiligten nach Einziehung des Erbscheins veranstalten...
    :cup:

    Ulf

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  • Zitat von Andreas

    Das heißt, dem Grundbuchamt ist bekannt, dass der eingetragene Berechtigte nicht der wahre Berechtigte ist. Das ist jedoch, wie auch schon von den Vorpostern festgestellt, nicht auf einen Fehler des Grundbuchamts zurückzuführen.

    Fazit:
    - A ist nicht Eigentümer. Eigentümer ist C



    Das würde ich aber anders sehen. Zum Zeitpunkt, als die Erbengemeinschaft die Auflassung an A erklärt hat, war C (wie wir jetzt wissen) wahrer Berechtigter. Und C hat doch wohl auch die uns allen so vertraute Erklärung abgegeben, dass er sich mit A darüber einig ist, dass das Eigentum am Grundstück auf A übergehen soll. A ist hier m.E. ganz klar Eigentümer des Grundstücks.

  • Auch ein vertretbarer Gedanke!!

    Dann wäre die Auflassung wohl wirksam aber evtl. wegen Irrtums (insbesondere des C, weil dieser ja davon ausging, nur Miteigentümer zu sein) anfechtbar.

    Ok. Spricht aber dann erst recht dafür, hier erst mal abzuwarten, was die Beteiligten nun unternehmen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • hmm, das mit der wirksamen Auflassung will mir jetzt nicht so recht einleuchten (auch wenn das eigentlich eine rein theoretische Frage ist).

    Der C hat sich mit dem A doch nicht über einen Eigentumsübergang C - A, sondern über einen Erbengemeinschaft - A geeinigt. Das ist doch ganz was anderes. Deshalb denke ich eigentlich nicht, dass eine wirksame Einigung vorgelegen hat.

  • Da würde ich mir schon mal die Notariatsurkunde genauer zur Brust nehmen. Wenn da Steht "erschienen...A-C in Erbengemeinschaft...zu je 1/3..." hätte ich schon Zweifel daran, dass damit auch "..C als Alleinerbe..." gemeint ist. Die Übertragung ist doch als Teil der Erbauseinandersetzung zu sehen. Und diese war gar nicht erforderlich, da C Alleinerbe ist. Wenn also C mit dem Ergebnis nicht leben kann, muß er aktiv werden.

  • Ich sehe die Sache so:
    1. Das GBA wird nicht v.A.w. tätig, denn es hat nicht durch Verletzung gesetzl. Vorschriften das Grundbuch unrichtig gemacht.
    2. Ist das Grundbuch überhaupt unrichtig? Das weiß doch zum jetzigen Zeitpunkt keiner. Die Beteiligten können sich z.B. darüber einig sein, dass alles so bleibt wie es ist oder dass lediglich Zahlungsansprüche ausgeglichen werden. Dann ist das so wie beim 185 Abs. 2 BGB: der Berechtigte genehmigt, die Verfügungen werden wirksam.
    Besteht dagegen der C auf seinem Anspruch, dann muss er ihn gerichtlich durchsetzen: 894. Dazu kann er, damit nicht zwischenzeitlich ein gutgläubiger Erwerb stattfindet, eine einstw. Vfg. erwirken mit dem Ziel eines Widerspruchs im Grundbuch: 899. Möglicherweise hat ja auch schon ein gutgl. Erwerb stattgefunden und es ist ein Recht im Grundbuch eingetragen worden auf Bewilligung des A. Das muss der C ohnehin gegen sich gelten lassen.
    Problematisch wird es erst, wenn jetzt A noch (bösgläubig) verfügt. Dann stellt sich die Frage, ob das Grundbuchamt einen möglichen, aber ungewissen gutgl. Erwerb verhindern muss? Insofern war der Vorschlag nicht schlecht, einen Vermerk im Aktendeckel der Grundakten anzubringen, um vor jeder weiteren Eintragung den Beteiligten rechtl. Gehör zu gewähren.

  • In folgendem Falle:

    Im Erbvertrag haben die Ehegatten zum Erben des Letztversterbenden ihre drei Kinder A., B. und C. bestimmt. Nach dem Tode des Ehemannes hat die Witwe in Abänderung des Erbvertrages privatschriftlich ihren Sohn A. zum Alleinerben eingesetzt. Nach ihrem Tode haben die Söhne A., B. und C. das Grundstück an X. aufgelassen und erklärt, sie seien darüber einig, daß das Privattestament wegen mangelnder Testierfähigkeit unwirksam sei und sich die Erbfolge nach dem Erbvertrag richte.
    - Das Grundbuchgericht verlangt gemäß § 35 GBO einen Erbschein; das LG hat - nach Nichtabhilfe - die Beschwerde zurückgewiesen; das BayObLG hält die weitere Beschwerde für begründet.

    hat das BayObLG entschieden, dass es gleichgültig ist, ob A, B und C oder A allein verfügt, weil jedenfalls der Berechtigte verfügt hat. Dass möglicherweise die Auflassung nicht vom Berechtigten allein, sondern zusätzlkich von Nichtberechtigten erklärt worden ist, lässt die Wirksamkeit der Auflassung unberührt (BayObLG Rpfleger 1987, 59; Bauer/von Oefele/Schaub GBO § 35 Rn. 163).

    Ich meine, dass das auf den vorliegenden Fall von Ulf ebenso zutreffen müsste.

    Tja, was man so alles findet, wenn man etwas ganz anderes sucht...

    Unter diesen Umständen trete ich den Rückzug an und behaupte das Gegenteil meiner bisher vertretenen Meinung. :aufgeb:

    Da die dingliche Seite damit zunächst vollständig erledigt ist, muss - jetzt wieder in Ulfs Ausgangsfall - C jetzt jedenfalls tätig werden, wenn er etwas haben will. Egal, wie er vorgeht (Anfechtung, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder was weiß ich) - es wird (je nachdem) auf eine Rückauflassung oder möglicherweise Berichtigungsbewilligung hinauslaufen. A muss jedenfalls - freiwillig oder per Verurteilung - ebenfalls tätig werden. Nur wenn er Alleineigentümer bleiben soll, passt alles.


    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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