Inhalt der Eintragungsmitteilungen

  • Ein hiesiger Notar (ohne große Grundbucherfahrung) beschwert sich über den Inhalt unserer Eintragungsmitteilungen.

    Hintergrund:

    Er beantragte im Namen der Beteiligten die erstrangige Eintragung einer Grundschuld.

    Die Grundschuld wurde eingetragen an der Stelle Abt. III Nr. 12.

    Nunmehr moniert der Herr Notar, dass sich aus der Eintragungsmitteilung nicht ersehen lasse, ob die Eintragung tatsächlich an der beantragten ersten Rangstelle erfolgt ist und will demzufolge eine Ergänzung der Mitteilung dahingehend, dass die Rangstelle erkennbar ist.

    Er meint, es könne nicht sein, dass die Beteiligten erst einen kostenpflichtigen Auszug anfordern müssen, um die Rangstelle feststellen zu können.

    Sowas schon mal gehört???

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :gruebel: Sowas hab ich auch noch nicht gehört.

    Eigentlich sollte es sich für den Notar aber aus seinen Unterlagen ergeben, außer er hat ohne vorherige Einsicht eingereicht.

    Es kann auf jeden Fall nicht die Aufgabe des GBA sein, die Rangverhältnisse rauszuschreiben und dem Notar mitzuteilen (er bekommt doch dafür sein Geld). Wir machen sowas jedenfalls nicht.:abgelehnt

  • Netter Versuch von dem Notar, aber es ist wirklich nicht Aufgabe des GBA ein Rangverhältnis mitzuteilen.
    Wenn der Antrag auf Eintragung des Grunpfandrecht als erstrangig so als bedingt angesehen wird, dann muss die Eintragungsnachricht schon reichen, denn sonst hätte ja nicht eingetragen werden können.

  • Die Bekanntmachung hat lediglich die Eintragung wörtlich wiederzugeben und die Stelle der Eintragung. In welchem Zusammenhang diese Eintragung mit dem übrigen Inhalt des Grundbuches steht, ergibt sich nur aus einem vollständigen Grundbuchauszug!

  • Hat er wohl vergessen vor dem Antrag das GB einzussehen. Ist aber sein Problem. Auch eher ein Problem des Kreditgebers, aber die haben das GB bestimmt eingesehen.

  • Laut Grundbuchordnung hat die Mitteilung den Inhalt der Eintragung wörtlich wiederzugeben. Daneben soll/kann sie die in Abs. 6 S. 2, 3 erwähnten Ausführungen beinhalten (so auch Demharter § 55 Rn. 4; Schöner/Stöber Rn. 304; Bauer/von Oefele/Meincke § 55 Rn. 22; Meikel/Morvilius § 55 Rn. 37). Der darin oft zitierte § 33 GBGeschO (auch GeschO genannt) gibt nichts Zusätzliches her.
    Mit Stelle der Eintragung im Grundbuch in m. E. nur Gemarkung und Blatt gemeint - so auch § 35 Abs. 3 BayGBGA: "In ihr ist die Stelle der Eintragung (Grundbuchbezirk, Band, Blatt), die Gemarkung ...". Wäre die Rangstelle gemeint, so hätte der Gesetzgeber das anders ausgedrückt.

    Daher gibt es m. E. keine Grundlage, die den Notar berechtigt, den tatsächlichen Rang in der Eintragungsmitteilung angegeben zu bekommen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :daumenrau Beruhigt mich, dass es - außer dem besagten Notar - alle so sehen. Wäre ja auch noch schöner, wenn man demnächst bei der Eintragung von diversen Rechten und womöglich relativen Rangverhältnissen in der Eintragungsmitteilung die Ränge erläutern müsste.

    Ulf

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  • Das Ding heißt ja auch Eintragungsmitteilung und nicht Rangmitteilung. Schick dem Notar doch mal ne Kopie von § 55 GBO:

    § 55(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden (...) :teufel:

  • Sonst hat der Knabe keine Wünsche? Kleiner Hinweis auf § 147 Abs. 1 Satz 2 KostO: Für eine Rangbescheinigung erhält er eine 1/4 Gebühr. Nach allgemeinen Regeln gibts doch wohl nur Gebühren für eigenes Tätigwerden, nicht für fremdes! Demnächst beurkundet das GBA auch noch für ihn, oder was?:peinlich:

  • Zitat von Ulf

    Ein hiesiger Notar (ohne große Grundbucherfahrung)



    ... wohl eher ohne grundbucherfahrung. für einen notar aber irgendwie schlecht vorstellbar. macht der nur u-beglaubigungen?

  • Zitat von oL

    ... wohl eher ohne grundbucherfahrung. für einen notar aber irgendwie schlecht vorstellbar.

    Wieso? Es gibt doch genügend Notare, die weniger als 100 Urkunden pro Jahr haben (teilweise über mehrere Jahre nur 20-30). Woher soll die Erfahrung dann auch kommen? Nach der Anwaltsschwemme kommt zunehmend die Notariatsschwemme.

  • Zitat von § 21 BGB

    Nach der Anwaltsschwemme kommt zunehmend die Notariatsschwemme.



    kann eigentlich nicht sein, die notare werden ja nur nach bedarf zugelassen.

  • Zitat von oL

    kann eigentlich nicht sein, die notare werden ja nur nach bedarf zugelassen.

    Gehört habe ich das auch schon ;), aber wer hat eigentlich Interesse an Notariaten mit dauerhaft unter 100 Urkunden? Eigentlich müssten noch einige Hundert mehr das Minimum sein.

  • @21
    hast schon recht. aber die notare werden mengenmäßig nach köpfen zugelassen. wenn dann der beliebte notar die 5-fache menge des statistischen durchschnitts hat und ein kleiner krauter in der seitenstraße nur 30 nummern im jahr, kann man das nicht über die zugelassene anzahl von notaren steuern. man kann die leute ja nicht zwingen, zu diesem oder jenem zu gehen.

  • Man könnte aber an Hand der Zahl der Urkunden die Zahl der Notare so ansetzen, dass sich als Schnitt (einfach mal eine Zahl) 1500 Urkunden pro Kopf ergibt oder man würde zumindest vom Anwaltsnotar abgehen.

  • Zitat von § 21 BGB

    Man könnte aber an Hand der Zahl der Urkunden die Zahl der Notare so ansetzen, dass sich als Schnitt (einfach mal eine Zahl) 1500 Urkunden pro Kopf ergibt



    so wirds ja gemacht. aber real hat dann ein notar 1400 urkunden und der andere nur 100.

    Zitat von § 21 BGB

    oder man würde zumindest vom Anwaltsnotar abgehen.



    das hat vor- und nachteile. einerseits sind die leute im nur-notariat kraft spezialisierung (ähnlich wie die rechtspfleger) natürlich fachlich im schnitt besser. aber andererseits hat so ein anwaltsnotar vorher massig streitigkeiten aus verträgen als anwalt bearbeitet. der weiß ganz genau, welche regelungen zur vermeidung des streitfalls sinnvoll bzw. wo die rechtlichen bruchstellen sind.

  • Zitat von oL

    so wirds ja gemacht. aber real hat dann ein notar 1400 urkunden und der andere nur 100.

    Aber eben mit zu geringen Zahlen. Wenn die werte höher liegen relativiert sich das Ganze, weil ein Notar dann vielleicht 2000 Urkunden pro Jahr schafft und für den nächsten dann zwangsläufig entsprechend mehr abfällt. Ich weiß nicht, welche Urkundenzahl so angesetzt wird, aber pro Kopf können es wohl kaum mehr als 600 sein und dann ergeben sich natürlich solche extremen Unterschiede sehr leicht.

  • nur der vollständigkeit halber möcht ich mal darauf hinweisen, dass die masse der urkundennummern auch nicht wirklich viel über die tatsächlich geleistete menge arbeit oder deren qualität aussagt.

    ich selbst mach z.b. hauptsächlich vollzug von grossvolumigen gewerbeimmobilien. die akten laufen häufig 1-2 jahre und sind ggf. nur ne handvoll UR - nummern. das ist mit ner handvoll U-beglaubigungen auch nicht ins verhältnis setzbar.

  • Schon klar. Ich hatte auch schon mit Nur-Notaren zu tun und mir sträubten sich die Haare, aber eine gewisse Qualitätssteigerung dürfte man sicher erwarten, wenn ein Notar statt 30 Urkunden 1000 erledigt. Nicht zuletzt dadurch, dass er dann auch eher Geld in qualifizierte Kräfte steckt und das Notariat nicht nur nebenher betreibt.

  • @21

    qualifizierte kräfte für notaritat? das ist ein schwieriges thema.
    rpfl. werden fast punktgenau für das ausgebildet, was sie hinterher machen sollen. sowas gibts im notariat nicht. am besten wäre man da reno, rpfl. und volljurist in einem...

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