Beschlussunfähiger Vorstand

  • Bei vielen Verein so gut wie gänzlich unbekannt:

    Ein Vorstand (VS), der nicht in allen nach der Satzung vorgesehenen Posten besetzt ist, kann keine Entscheidungen treffen, da er beschlussunfähig ist!

    Dazu beispielhaft:


    Beschlussfassung in VS-Sitzungen

    Ein mehrgliedriger Vorstand (VS) fasst seine Beschlüsse nach §§ 28 I, 32 I 2 BGB grundsätzlich in Zusammenkünften (VS-Sitzungen). Eine wirksame Beschlussfassung setzt die ordnungsgemäße (z.B. nach den Bestimmungen der Satzung oder einer Geschäftsordnung) Ladung unter Bezeichnung der Beschlussgegenstände (§§ 28 I, 32 I 2 BGB) und die Beschlussfähigkeit des Vorstands voraus.


    1.) Die Beschlussfähigkeit setzt immer voraus, dass alle VS-Ämter, welche die Satzung vorsieht, besetzt sind.


    2.) Ein VS ist beschlussfähig, wenn die nach der Satzung oder nach der Geschäftsordnung für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl der VS-Mitglieder zur VS-Sitzung erschienen ist.


    3.) Ist die Beschlussfähigkeit nicht geregelt, ist der VS beschlussfähig, wenn alle von der Satzung vorgesehenen VS-Ämter besetzt sind und (nur) ein VS-Mitglied erschienen ist.


    Ein vollständig erschienener VS kann auch dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Ladung nicht eingehalten worden sind, vorausgesetzt, kein VS-Mitglied widerspricht. Da das VS-Amt höchstpersönlich ist (§§ 27 III, 664 I 1 BGB), kann sich das VS-Mitglied nicht durch ein Nicht-VS-Mitglied vertreten lassen. Ein Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der nicht-öffentlichen VS-Sitzung. Die Führung eines Sitzungsprotokolls ist nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis üblich.

    Bamberger/Roth, BGB, 1. A. mit Akt. 2004, Rn. 3 + 7 zu § 28 BGB



    Anhand der Nummerierung wird die Reihenfolge deutlich:


    a) Der mehrgliedrige VS hat, um Beschlüsse fassen zu können, immer in allen nach der Satzung vorhandenen Posten besetzt zu sein (Ziffer 1).


    b) Wenn die Satzung eine Mindestzahl von VS-Mitgliedern als anwesend erfordert (z.B.: Mindestens 3 VS-Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende), dann muss diese Mindestzahl anwesend sein. Besteht der Gesamt-VS z.B. aus 7 Personen und die übrigen sind nicht erschienen, dann können die erschienenen 3 VS-Mitglieder (darunter der 1. Vors.) trotzdem Beschlüsse fassen (Ziffer 2).


    c) Ist zur Mindestanwesenheit in der Satzung nichts gesagt, dann kann auch ein einzelnes erschienenes VS-Mitglied Beschlüsse fassen, da bereits dann „der VS“ beschlussfähig ist (Ziffer 3).



    Bei allen genannten Varianten ist KEINE Beschlussfähigkeit gegeben, wenn Ziffer 1 nicht erfüllt ist. Eine vollständige Besetzung des satzungsgemäßen VS ist also in jedem Fall Voraussetzung, so dass beim Ausscheiden eines VS-Mitglieds umgehend eine Nachwahl nach Maßgabe der Satzung zu erfolgen hat. Sonst kann der Rest-VS keine Entscheidungen treffen.

  • Achtung!

    Der Vorbeitrag bedarf insoweit einer Berichtigung, als der Kommentar Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, in seiner 18. Auflage von seiner bisherigen Ansicht abgewichen ist!

    Hier die neue Meinung:


    Thema: Beschlussfähigkeit des mehrgliedrigen VS:

  • Die Begründung des S. halte ich für schwach. Die Satzung wird doch vom Verein bestimmt. Und wenn die es nicht anders geregelt haben und unbedingt der ganze Vorstand handeln muß, müssen sie halt eine MV einberufen. (Egal wieviele Mitglieder) Dann merken sie vielleicht mal, was sie da rür ne Satzung haben. :wechlach:

  • § 21 BGB und ich haben auch schon darüber diskutiert. Auch wir sind der Ansicht, dass sich Waldner mit dem Schlenker weder selbst noch den Vereinen einen Gefallen getan hat. Damit steht er jetzt zusammen mit Stöber alleine in der Wüste.

    Das Argument ist wirklich schwach.
    Daneben ist überhaupt nicht erwähnt, dass die Satzung ja durchaus eine Ersatzgestellung durch VS-Nachwahl bestimmen kann. Der Hammer ist ja wohl, die Größe eines Vereins als Grund für den Sinneswandel anzuführen. Für mich ist es das erste Mal, dass ich eine Ansicht des Sauter pp. rundweg ablehne. Hier geht es statt um materiell-rechtliche Aspekte allein um praktikabeleres Handling.
    Zudem unglaubwürdig: Er stellt sich gegen sämtliche von ihm selbst angeführte Rechtsprechung... :sagnix:

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