Namensänderung

  • Einen schönen Tag an alle!!

    Ich erhielt eina Anfrage des heisigen " Amtes für Staatanangehörigkeits- und Namensangelegenheiten " (unglaublich, was es alles gibt...), ob hinsichtlich des Antrags auf Änderung des Familiennamens (gem. § 3 (1) NamÄndG)von meiner Seite aus (Volltreckungsgericht) Bedenken bestehen, da der Antragsteller bei uns wegen der Abgabe einer eV im Schuldnerverzeichnis steht. ...

    ... ehm... ehm... Habe ich Bedenken???? :gruebel:

    Muß mich das interessieren????:gruebel:
    Oder einen Richter???:gruebel:

    Weiß jemand Bescheid???? Ich jedenfalls nicht... wie peinlich!!:oops:


    Danke schon mal
    Vossi

  • Das ja mal ne lustige Frage. In 20 Lenzen mit Schuldnern hatte ich das noch nie, und das muß demnach neu sein. Im Endeffekt kann nur die Berichtigung der Eintragung nach erfolgter Änderung interessant sein, aber da die Eintragung zum damaligen Zeitpinkt richtig war, ist nichts zu berichtigen (sieha auch Namenswechsel nach Heirat). Demnach: Knicken, lochen, abheften.

  • Wäre doch mal schön, wenn man Bedenken haben dürfte. Schließlich gibt es schon Schuldner/inen, die durch "häfigere" Heirat (und Scheidung) und Namensänderungen einen "Zwangsvollstreckungsvereitelungsversuch" unternehmen.
    Eine Beteiligung des Vollstreckungsgerichts ist aber meiner Ansicht nach nicht gegeben oder vorgesehen.

  • Zitat

    § 3 NamÄndG

    (1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.



    Mir ist auch nicht ganz klar, warum das Vollstreckungsgericht gehört wird. Der wichtige Grund muss positiv festgestellt werden. Eine wichtiger Grund, der gegen die Änderung spricht, wäre nur erforderlich, wenn das Gesetz lauten würde:
    (1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn kein wichtiger Grund der Änderung entgegensteht.

    Frag doch mal nach, was die mit der Anfrage bezwecken wollen.

  • Na, das macht mir Mut!!! Danke für die Hilfe!

    Werde mal mit dem Sachbearbeiter dieses ominösen Amtes telefonieren und mich als " Doof wie Stulle" outen. Vielleicht weiß der, warum er mich das fragt...:diskussio

    Vossi

  • Na, das glaubt ihr nicht!!!...:alarm

    Mit der Durchführung der Namensänderung erlischt der Geburtsname und der Schuldner ist für niemanden mehr auf der Grundlage seines früheren Namens ermittelbar ( auch die Geburtsurkunde gibt es nur unter dem neuen Namen - so, als hätte der Schuldner schon immer so geheißen).

    Da der Schuldner nun die eV geleistet hat, verlangt die Verwaltungsvorschrift dieses Amtes eine Beteiligung des Vollstreckungsgerichts. Es muß geklärt werden, ob hier in irgendeiner Form vermerkt werden kann, darf, soll, muß, daß der Schuldner einen neuen Namen hat. Damit für alte (wie neue) Gläubiger im Falle einer Zwangsvollstreckung keine Nachteile entstehen, die Identität des Schuldners also ermittelbar ist.
    ( Beispiel: Gläubiger " Neu" will Abschrift des VermVerz. und hat Titel mit neuem Namen. Das Register enthält aber keinen Schuldner mit diesem Namen und der neue Gläubiger hat keinen Titel auf dem steht: Schuldner: Herr X, vormals Y....)

    Das nenne ich doch mal interessant!!!!!!

    Und irgendwie machen sich in mir Bedenken breit...:unschuldi

    Vossi

  • Also Beteiligung aufgrund einer Verwaltungsvorschrift. Aber wie soll die Beteiligung des Gerichts aussehen? Weil so einen richtigen Grund gegen die Namensänderung gibt es ja nicht. Die Vollstreckung ist Sache der Gläubiger und wenn das Schuldnerverzeichnis keine zu vermerkende Namensänderung vorsieht (müßte man auch mal nachschauen) dann kann man die wohl auch nicht vermerken.

    Dunkel erinnere ich mich aber an Titel die vorgelegt wurden mit "Frau xy, vormals z". Ich dachte damals, das wäre aufgrund einer Heirat erfolgt, könnte dann wohl aber auch bei einer Namensänderung sein.

  • Zitat

    Mit der Durchführung der Namensänderung erlischt der Geburtsname und der Schuldner ist für niemanden mehr auf der Grundlage seines früheren Namens ermittelbar ( auch die Geburtsurkunde gibt es nur unter dem neuen Namen - so, als hätte der Schuldner schon immer so geheißen).



    Da habe ich aber meine Zweifel. Ich würde mal beim Standesamt nachfragen, ob dort nicht die Namensänderung ersichtlich ist. Normalerweise sind im Familienbuch alter und neuer Name vermerkt. Die einzig vorstellbare Möglichkeit, nach der der alte Name ganz verschwindet, dürfte im Rahmen des Zeugenschutzes liegen.

  • Morgen!!!!

    Manfred, da hast du im Grunde recht, aber hier liegt der Fall so, dass der Antragsteller ursprünglich aus Pakistan kommt. Also ein Familienbuch hat er auf keinen Fall. Meistens haben diese Leute ja nicht mal eine Geburtsurkunde, wenn sie einreisen. Im Rahmen der Einbürgerung (Asylantragsbewilligung...und was es da noch so gibt) erhält er diese Dokumente vom deutschen Staat ausgestellt. Irgendwann wurde der Antragsteller eingebürgert ( also deutscher Staatsbürger) und jetzt sollen aufgrund des Antrages auf Namensänderung diese Dokumente verändert werden.
    Ich werde mal nach dieser Verwaltungsvorschrift suchen, da mir auch nicht klar ist, wie die Zustimmung bzw. Mitteilung von Bedenken aussehen soll und wer das überhaupt zu machen hat.

    Die Anfrage dieses Amtes bestand aus einem Vordruck, der auszufüllen ist ( Bedenken J/ N ? Wenn ja, warum?)


    Vossi

  • Und wenn der Sch den Namen in Schuldnerkartei und Schufa nicht mehr hübsch findet, könnte er Probleme mit dem Nachweis i.S.v. § 903 haben. Aber das ist dann sein Problem. Für das Vollstreckungsgericht ist m.E. nix zu veranlassen.

  • Ich würde auch "keine Bedenken" angeben. Fraglich ist, ob man sich die erfolgte Namensänderung dann noch mitteilen lässt, um entsprechend einer Schreibfehlerberichtigung sodann das Schuldnerverzeichnis zu berichtigen ? Andererseits - wenn ein Schuldner heiratet und den Namen der Ehefrau annimmt oder die Schuldner-Firma umfirmiert, passiert auch nix...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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