Vorratspfändung und Abfindung nach Kündigung

  • wie hat denn der Unterhaltsgläubiger gepfändet? Rückstand, der älter war als ein Jahr oder privilegiert? und war das vor der Abfindung oder danach?

  • @Bine1
    Grundsätzlich wären auch ältere Rückstände privilegiert (BGH, Beschluß vom 21.12.2004 - Az: IXa ZB 273/03). Den Schuldner trifft hierbei die Beweislast, dass er sich nicht vorsätzlich seinen Zahlungspflicht entzogen hat. Das dürfte hier keine Rolle spielen. Überdies wäre § 850d ZPO wenn überhaupt nur analog heranzuziehen.


    M.E. wird nichts anderes übrig bleiben als eine fiktive Berechnung darüber anzustellen, was dem Schuldner gegenüber den Normalgläubigern und dem Unterhaltsgläubiger hätte verbleiben müssen (§§ 874, 850i ZPO). Das was dem Schuldner nach dieser Rechnung alleine verblieben wäre, könnte im Verhältnis der abzuführenden Beträge unter Unterhaltsgläubiger und Normalgläubiger aufgeteilt werden, da ja anscheinend kein Antrag nach § 850i ZPO gestellt wurde.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo,
    sorry, ich bin neu hier und hoffe, ich halte mich an die Regeln, wenn´s mal daneben liegen sollte - so bitte ich schon jetzt um Nachsicht -.

    Habe nicht direkt eine Antwort auf die vorherigen Beiträge, sondern eher ncoh ein Problem mehr anzubieten.

    Die Suche nach einem Fall zur Lösung meines Problems der Vorratspfändung
    hat mich auf das Forum gebracht. Habe ähnlichen Fall, der aber noch bevorsteht.

    Ehemann schuldet 2 Kindern und Ehefrau Unterhalt. Kindesunterhalt wird aufgrund laufender Pfändung aus seinem Gehalt monatlich abgezweigt, an Ehegattenunterhalt treten monatlich Defizite auf, die sich auf ca. 10 T EUR summiert haben. Ehemann ist - selbstverschuldeter - frühpensionierter Beamter. Fiktiv wird er nach wie vor so behandelt, als verdiene er volles Gehalt.

    Vertrete Ehefrau

    Diese muß im Rahmen Zugewinnausgleich nach jahrelangem Streit im Dezember 30 T EUR an Mann zahlen. Beabsichtige deswegen schonmal die Pfändung der 10 T EUR an sich selbst.

    Nun würde ich für die Mandantin auch gerne mehr pfänden, denn aufgrund des relativ statischen Einkommens ist nach wie vor absehbar, daß eine Lücke zwischen zu zahlendem Unterhalt und gezahltem Unterhalt klaffen wird, die einen Einbehalt in Höhe des Unterhalts bis zur Beendigung der Unterhaltspflicht rechtfertigen könnte. Der Ehemann ist nicht in der Lage, den vollen Unterhalt zu zahlen.

    Habe eine Entscheidung LG Münster 8.6.00 5 T520/00, die mir das wohl verwehrt, OLG Hamm NJW-RR 94,895, die das bejaht.

    Irgendjemand eine Idee?

    Habe selbst - was wohl gegen meine Idee spricht - Probleme, wie man das berechnet und wie lange man die Pfändung laufen lassen sollte.:gruebel:

  • wenn sie die 30 T € gezahlt hat, dann muss sie sehen wie sie an ihren laufenden Unterhalt kommt. Gepfändet werden kann nur wegen fälliger Forderungen.

  • @hego
    Das sieht das OLG Hamm bei Unterhalt anders


    @Pilier
    Versuch macht kluch.

    Ich würde einfach einen entsprechenden PfÜB mit der Begründung aus dem Beschluss des OLG Hamm beantragen und mal schauen, was das VG dazu sagt. Kost ja nur 15,- EUR. Einen Abdruck der Entscheidung beilegen und abwarten.
    Pfänden könnte man ja auf jeden Fall die Rückstände sowie die laufende Differenz zu dem zustehenden betrag und den zu erwarteten Zahlungen (oder gleich alles?).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ja, danke erstmal fürs brainstorming.

    also rückstand pfänden dürfte ja kein problem darstellen, der läßt sich ja mit der Forderungsaufstellung genau beziffern. Andere Schuldner gibts wohl nicht, so daß ich mit meiner M. bei ihr die erste wäre.

    Nur womit würde ich begründen, den Rest einzubehalten. Müßte ich nicht den Fehlbetrag hypothetisch hochrechnen? Da wirds dann schon kniffelig (Defizit des letzten Jahres im Schnitt x zu erwartende Dauer der Unterhaltsverpflichtung).:confused:

    Wäre Hinterlegung eine Alternative?

  • nein,;)

    ich dachte eher an eine Analogie zu § 853 ZPO. Es liegt ja eine Art mehrfache Pfändung (=Dauerpfändung) vor, zwar nicht gleichzeitig von mehreren Personen in eine Forderung, sondern eine Person in eine Forderung für mehrere (noch folgende) Zeiträume gestaffelt.

    Die Norm paßt ja so nicht, ist mir auch klar,:D aber vom Ansatz der Idee her, nämlich einer Ungewißheit hier Rechnung zu tragen. Hier ist die jeweilige Höhe der künftigen Forderung ungewiß und könnte nach Hinterlegung Monat für Monat abgerechnet werden. Alleine wegen des Aufwandes wird man sich wohl schon scheuen, das überhaupt in Erwägung zu ziehen. Was gäbs für Alternativen, um die Mandantin vor der Lücke zu schützen?

    Die sagt ja, ich gebe hier Geld raus, und morgen kann ich sehen, wie ich da wieder ran komme. Wenn der Schuldner clever ist, "war er in der Spielbank".

    Ich glaube aber, schon alleine das Suchen nach solchen Ideen macht wohl die Schwierigkeit offenkundig.

    Werde daher gleichwohl mal den gesamten Betrag versuchen zu blocken und dann zugegebener Zeit berichten, es sei denn, es gäbe noch ein paar zündende Ideen.

  • Zitat

    Alleine wegen des Aufwandes wird man sich wohl schon scheuen, das überhaupt in Erwägung zu ziehen. Was gäbs für Alternativen, um die Mandantin vor der Lücke zu schützen?


    Ein wie auch immer gearteter Vergleich?

    Ich habe mir nochmal den Beschluss des OLG Hamm angesehen. Da wurde in den durch einen TV verwalteten Erbanteil des Sch gepfändet. Es ist anscheinend von einer Dauerverwaltung auszugehen.

    In unserem Fall wäre zwar der rückständige Unterhalt und der bis zur Fälligkeit der 30 T€ fällig gewordene laufende Unterhalt pfändbar, eine Dauerpfändung würde aber ins Leere gehen, da ab Zahlungsfälligkeit der 30 T€ (abzgl. der o.a. Pfändung), keine "aktive" Pfändung trotz Dauerpfändung vorliegen würde. Daher wäre die Differenz (30 T€ abzgl. Rückstände plus laufender Unterhalt s.o.) an den Ex auszuzahlen.

    Zu dem Zeitpunkt, an dem der nächste (zukünftige) Unterhalt fällig wird, wäre die gepfändete Forderung (zu Recht) nicht mehr existent.

    Also wird das so m.E. nicht handhabbar sein.

    Vielleicht doch ein Vergleich?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ich würde es auch mit irgendeinem Vergleich versuchen, bin aber noch auf der Suche nach einem für beide Seiten überzeugenden Argument, denn er muss ja mitspielen.

    Wenn sie einen Teil jetzt (Dezember) auszahlt, der etwa in Höhe ihrer Forderung zzgl. 100 € Taschengeld für ihn ist und sie gemeinsam ein Und-Konto für den Restbetrag, bei dem der Differenzbetrag als Dauerauftrag bis zum Datum XY (Kinder werden ja irgendwann wegfallen usw.) einrichten...

    Wobei ich grade beim Schreiben schon über das Wort "gemeinsam" gestolpert bin, bei Fam-Sachen...:gruebel:

    Also vieleicht doch nur aufgrund der Höhe in 3 Raten zahlbar???

    Ich such mal...

  • Ich denke, dass das nicht machbar ist. Es bestehen zwei unterschiedliche Forderungen wovon eine sofort fällig ist und die andere nur teilweise.

    In dieser Höhe wäre sicherlich die Aufrechnung zulässig. Als Ehemann würde ich mich auf nichts einlassen. Schließlich könnte es passieren, dass die ehemals geliebte Gattin morgen überfahren wird oder aus dem Fenster fällt. Auch eine nicht so spektakuläre Todesart wäre doch durchaus denkbar und dann hat der Ehemann den zweiten Sieger gemacht.....

  • Das Problem der Fälligkeit ist wohl das schwerwiegenste Argument gegen die Vorratspfändung, denn es ist ja leider der jeweilige Rückstand noch nicht bekannt - und letztlich auch die Dauer der Unterhaltsverpflichtung - Abänderungsklage, Tod .

    zu bine1:
    zahlung hat nach einem zw. beiden abgeschlossenen Vergleich in 1 Summe zu erfolgen im Dez.

    das mit dem Vergleich über die Vollstreckung wäre wohl das einzige, was auch nur annähernd etwas bringen würde.

    Ich könnte ja "androhen", wegen des jeweiligen Rückstandes jeden Monat den GVZ vorstellig werden zu lassen - kostet jedesmal extra und bringt Unannehmlichkeiten - bis er dann die EV abgibt und "im Spielcasino" eine Pechsträhne hatte. Da er Beamter ist, könnte ich ja auch mit Überprüfung in einem Diszi in die Überlegung einfließen lassen (darf man als Beamter Vermögen verprassen, obwohl man zum Unterhalt verpflichtet ist und um die Deckungslücke weiß?:teufel:).

    Je länger ich darüber nachdenke und schreibe, desto mehr scheint mir das mit dem Vergleich einen Versuch Wert zu sein.
    ABER:
    Habe allerdings auf der Gegenseite einen Sturkopf und eine noch störrischere Kollegin. Da werden völlig abstruse Vorstellungen eingeklagt (z.B. Modelleisenbahn blieb auf Speicher zurück, Nach AUfforderung dieseabzuholen geschah nichts und wurde dann von meiner M zerlegt "um Platz zu schaffen" - nur die reine Landschaft - aus Bauresten und Pappmaschee. Es wurde dann Schadenersatz eingeklagt Kosten über 120 T EUR, Teile die nicht vorhanden waren und die schon demontiert waren inkl.; war teurer, als der Bau damals gekostet hatte und wäre bei 1 Gehalt auch gar nicht finanzierbar gewesen. Trotzedm wurde geklagt und man verglich sich auf 3 T EUR, und nur, weil M nicht noch Sachverständigenbeweis und weitere verfahrensdauer ertragen wollte).

    Der gesamte Komplex füllt bei mir ein Regal mit Leitzordnern, um eine Dimension davon zu bekommen.

    Von daher fällt mir der Einstieg in Vergleichsverhandlungen etwas schwer, da ist mit rationellen Argumenten nicht bei zu kommen. Es wurde noch nicht mal angeboten, den Rückstand zu verrechnen. Wenn ich da mit Vergleichsvorschlägen komme, ist nach dem Scheitern der Verhandlungen das Geld dann noch schneller weg.

    Einer eine Idee, wie man den sanften Einstieg schafft?:gruebel:

  • ich hab ein Urteil im Kopf nachdem die Lebensversicherung (auf Vorrat) für künftigen Unterhalt gepfändet wurde... das hab ich aber im Büro und dort werde ich erst nachmittags sein. Im Netz hab ichs nicht gefunden... Vieleicht hat das jemand jetzt schon parat?
    Vieleicht findet sich da drin ein Hinweis auf eine mögliche Analogie?

  • Guten Morgen,

    könnt Ihr mal über meine Berechnung schauen? Ist mein erster §§ 850 i mit 850 d ZPO...

    Schuldner hat einen Pfüb beim Arbeitgeber und bekommt nun einen Abfindung. Beantragt wurde die gesamte Freigabe - sind knappe 3t€.
    Pfänden tut ein Kind (Rückstände und laufenden Unterhalt), Schuldner hat noch seit Jan. ein neues Kind, dass bei ihm lebt und bislang unberücksichtigt ist.

    Ich habe jetzt folgendermaßen gerechnet:
    Gekürzte Kaltmiete (auf ALG II-Niv.) 556 €
    + Nk voll 200 €
    = 756 € : 3 (es wohnt ja er, das Kind und die Lebensgefährtin dort und sonst würde ich das neue Kind ja bevorteilen)

    = 252 € (Anteil Miete) + 382 € Sozialhilfesatz

    = 634 € mtl.

    Jetzt wird’s kniffelig…. Er hat den Antrag damit begründet, dass er sich nicht schnell genug arbeitslos gemeldet hat (ist ein Auflösungsvertrag) und daher eine Sperre von 3 Mon. für ALG I erwartet. Jetzt kam aber nur eine Sperre von 01.06-25.06. raus….
    Die Begründung „Sperre“ (Deckungslücke -> ALG I zu Arbeitseinkommen, wurde nicht beantragt) kann ja nur für 25 Tage greifen…. Ich habe jetzt 634 x 25/30 genommen und würde auf 528,33 € kommen.
    Lasse ich das jetzt alles gepfändet also Abfindung - 528 € oder mache ich davon nur ½ wg. ja eigentlich Gleichrang der beiden Kinder? Ich tendiere eigentlich nur zu dem halben, habe aber dazu nichts gefunden....

  • Mir würden da für eine endgültige Entscheidung noch paar Angaben fehlen:
    Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch jedes der beiden Kinder (ggf. zumindest Altersstufe benennen)?
    Wie hoch wird das Arbeitslosgengeld nach dem 25.6. ausfallen?

    Weiß man das, kann man eine endgültige Entscheidung treffen. Bis dahin würde ich eine vorläufige Entscheidung treffen und dem Schuldner
    für die 530 € + 225 € (Unterhaltsanspruch des Kindes im Haushalt d. 1. Altersstufe bei 100% Mindesunterhalt)
    zusprechen für Juni sowie
    dem pfändenden Kind 100% des Mindestunterhalts seiner Altersstufe

    Der Restbetrag der Abfindung wird dann erst mal eingefroren bis zu einer endgültigen Entscheidung.

    Bei der müssen dann natürlich beide Kinder gleichermaßen berücksichtigt werden (ggf. das pfändende Kind mit einem höheren Anteil, wenn es einer höheren Altersstufe angehört), es muss aber auch beachtet werden, wieviel Arbeitslosengeld 1 der Schuldner dann erhält, denn insoweit muss er ja nicht auf die Abfindung zugreifen.
    Wichtig ist zude, wie sich der Unterhaltsrückstand zusammensetzt und ob der Schuldner sich hinsichtlich älterer Rückstände absichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung entzogen hat oder nicht.

  • Danke für Deine Antwort.
    Vielleicht ist es bei mir auch zu warm.... aber bisher ging ich davon aus, dass mich das spätere ALG I nicht interessiert :confused:, da das ja gar nicht beantragt wurde, freizugeben.
    Es wurde lediglich beantragt den Betrag freizugeben, den er für die Zeit der Sperre des ALG I's benötigt und das sind nur diese 25 Tage....

  • Danke für Deine Antwort.
    Vielleicht ist es bei mir auch zu warm.... aber bisher ging ich davon aus, dass mich das spätere ALG I nicht interessiert :confused:, da das ja gar nicht beantragt wurde, freizugeben.
    Es wurde lediglich beantragt den Betrag freizugeben, den er für die Zeit der Sperre des ALG I's benötigt und das sind nur diese 25 Tage....

    Ich denke die Freigabe des ganzen Betrages wurde beantragt????

  • Ja... aber mit der Begründung er bräuchte das Geld wegen einer dreimonatigen Sperre, die es ja jetzt so gar nicht gibt. Ich glaube ich stehe irgendwie auf dem Schlauch... :confused:

  • Ja, dann gib ihm doch erst mal im Wege der eAO das frei, was ich oben nannte. Dann möge er den Arbeitslosengeldbescheid vorlegen. Und ja nachdem, ob das Arbeitslosengeld dann für den eigenen Unterhalt noch nicht reicht, kannst du weitere Beträge im Rahmen einer endgültigen Entscheidung freigeben oder auch nicht.

  • Hallo zusammen,

    ich habe da noch einmal eine Frage.

    Ist die Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO auf die Pfändung einer Abfindung anwendbar?
    Ich habe in mehreren Kommentaren gelesen, dass dies nicht der Fall ist. In Ermangelung einer guten Begründung würde ich mich freuen, wenn mir einer von euch eine ausführliche Begründung liefern könnte.
    Die Argumentation, das die Abfindung nur das zukünftig fällige Arbeitskommen ersetzt, finde ich fraglich, da bei der Auszahlung einer Abfindung auch die Dienstjahre "honoriert" werden.

    Danke schon mal im Voraus :)

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