hauptgeschäft und kosten nicht getrennt bearbeitbar?

  • ich habe häufiger ein ärgerliches problem mit grundbuchämtern:

    der antrag ist mangelfrei und eintragungsreif. es passiert aber nichts, ausser einer verfügung (anfrage) wonach irgendwelche kostenwerte mitgeteilt werden sollen.

    nun höre ich, die rechnung müsse quasi gleichzeitig mit dem hauptgeschäft erstellt werden. ist das irgendwie computermäßig so?

  • Ja, bei Solum fragt das System nach einer Kostenrechnung, die man allerdings nicht machen muß. Es müßte dann verfristet werden. Allerdings wird nach drei Wochen der Fall automatisch gelöscht. Dann eine KR zu erstellen ist recht aufwändig. Außerdem werden die Kosten m.W. mit der Eintragung fällig. Der Notar weiß das oder sollte es wissen und kann doch den Geschäftswert, wenn nötig, gleich mit aufgeben. Warum soll das GBA nach Eintragung noch kostenrechtlich relevanten Fakten hinterherlaufen.

  • Zitat von Stefan

    Allerdings wird nach drei Wochen der Fall automatisch gelöscht. Dann eine KR zu erstellen ist recht aufwändig.



    hmmm - automatisch gelöscht. wer programmiert so eine software?

    Zitat von Stefan

    Außerdem werden die Kosten m.W. mit der Eintragung fällig. Der Notar weiß das oder sollte es wissen und kann doch den Geschäftswert, wenn nötig, gleich mit aufgeben. Warum soll das GBA nach Eintragung noch kostenrechtlich relevanten Fakten hinterherlaufen.



    :pff:der notar schuldet dem gericht hinsichtlich der GK rein gar nichts.

    der notar berechnet seine notarkosten, der gericht gerichtskosten - jeder eigenverantwortlich. zuarbeitspflichten des notars für das gericht gibt es da nicht. die gerichtskosten schulden die parteien, nicht der notar.

    dass man gleichwohl solche anfragen beantwortet und nicht sagt: was gehts mich an, frag du doch selbst deinen kostenschuldner, ist reine freundlichkeit um dem gericht das ihm an sich selbst obliegende "hinterherlaufen" zu ersparen. wird aber offenbar nicht hinreichend realisiert.

    die notariate führen da schliesslich freundlicher weise auf ihre kosten und ihren aufwand korrespondenz mit den beteiligten über geschäftswerte, die nur das gericht interessieren.

  • Zitat von oL

    :pff:der notar schuldet dem gericht hinsichtlich der GK rein gar nichts.


    Habe ich das irgendwo behauptet???

    Zitat von oL

    dass man gleichwohl solche anfragen beantwortet und nicht sagt: was gehts mich an, frag du doch selbst deinen kostenschuldner, ist reine freundlichkeit um dem gericht das ihm an sich selbst obliegende "hinterherlaufen" zu ersparen. wird aber offenbar nicht hinreichend realisiert.


    Tu´s doch mal, dann kannst Du sehen, was passiert!!!:2weglach:

  • Zitat von oL


    :pff:der notar schuldet dem gericht hinsichtlich der GK rein gar nichts.

    Na ja, wer so ein Interesse an möglichst wenig Reibungsverlusten hat ,...

    Zitat von oL

    dass man gleichwohl solche anfragen beantwortet und nicht sagt: was gehts mich an, frag du doch selbst deinen kostenschuldner, ist reine freundlichkeit um dem gericht das ihm an sich selbst obliegende "hinterherlaufen" zu ersparen. wird aber offenbar nicht hinreichend realisiert.

    die notariate führen da schliesslich freundlicher weise auf ihre kosten und ihren aufwand korrespondenz mit den beteiligten über geschäftswerte, die nur das gericht interessieren.

    Komisch, ich sehe eigentlich kein Problem, in einer Urkunde gleich angemessene Werte anzugeben, und ich hatte auch noch mit keinem Notar zu tun, der solche Angaben häufiger nicht aufnahm.

    Übrigens: Es ist doch wohl bekannt, was die Antragstellung nach § 15 GBO bedeutet. Und selbst wenn man das einmal außer Acht lässt, möchte ich den Notar gern sehen, dem es gefällt, wenn seine Mandanten vom gericht ständig Briefe bekommen, in denen steht: Leider enthält die Urkunde nicht die benötigten Wertangaben. Die Kosten werden tatsächlich mit der Eintragung fällig und können bekanntlich unter Umständen auch vorschussweise verlangt werden. Auf dieser Basis kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die vollständigen Angaben verlangen. Ob die Mandanten es gut finden, wenn sich ihre Eintragung wegen des Fehlens einer problemlos in der Urkunde aufzunehmenden Angabe verzögert? An anderer Stelle wurde doch auch der Service von Notaren so betont.

  • Stefan
    deine textstelle mit der notar soll den geschäftswert mit aufgeben und grundbuchamt müsse nicht hinterherlaufen klang stark danach, dass der notar das dem gericht liefern müsse.

    und naja, wenn ich so eine wertanfrage "zu meiner entlastung" zurückgeben würde mit dem hinweis, dass die parteien diesbezüglich selbst zu befragen sind, dann wäre das durch das GBA zwangsläufig so zu tun. hat natürlich niemand interesse dran, den alltag unnötig zu erschweren.

    aber manchmal ist es echt aufwand, die leute nach geschäftswerten von irgendwelchen für die gerichtskostenberechnung wichtigen (rest-)teilflächen zu befragen, die für das notarielle geschäft gar keine rolle spielten.

    @21
    klar will man sich gegenseitig die arbeit erleichtern. nur sind viele gerichtskostenwerte für den notar nicht relevant oder ihm auch gar nicht bekannt. trotzdem liefert man die in aller regel nach entsprechender recherche. ich wollte nur mal klarstellen, dass dies freiwillige leistung ist.

  • Zitat von oL

    trotzdem liefert man die in aller regel nach entsprechender recherche.

    Aber warum groß und nachträglich recherchieren? Wenn man die weit überwiegenden Fälle wie Grundpfandrechte und Eigentumswechsel abzieht, in denen eine besondere Wertangabe nicht nötig ist, bleibt doch schon deutlich weniger. Und die Aufnahme eines Jahreswerts (beispielsweise für ein Altenteil oder einen Nießbrauch) ist doch nicht schwierig. Noch einfacher wird es für Leitungs- und Wegerechte etc., wo man mit 3.000 € immer gut im Rennen liegt.

  • @21
    schon richtig. aber der notar hat meist halt auch nur das, was in der urkunde drin steht, also exakt die angaben, über die das gericht auch verfügt. anfragen darüber hinaus beim notar ist für ihn meist = anfrage weiterleiten an mandant.

  • Darum meine ich ja: Gleich einen Satz bei der Beurkundung mit aufnehmen oder bei einer Beglaubigung (und sei es handschriftlich) von der Partei dazu setzen lassen. Dann gibt es keine Probleme. In unserer Region sind Nachfragen des Grundbuchamts selten und dann wird eher wegen einer unrealistisch niedrigen Wertangabe nachgefragt.

  • @21
    ist ja alles richtig. aber der notar fragt halt naturgemäß nach sachen für seine kosten, was oft nicht deckungsgleich mit gerichtskosten ist. die gerichtskosten gedanklich gleich vorweg mitzuverarbeiten ist da wirklich to much.



  • Das ist nicht ganz so, siehe § 31a KostO. Die Verpflichtung für die Notare besteht.

    Der Notar braucht auch nicht die Gerichtskosten zu bearbeiten. Es genügt uns zu wissen, wie der Wert für Grundstück + Haus veranschlagt wurde, bei WE zusätzlich, ob der Wert bereits der halbe Wert ist. Und es genügt uns, das dann mitgeteilt zu bekommen, wenn WE gebildet oder eine Eigentumsumschreibung gemacht wird, die nicht auf einem Kauf beruht. Ach ja, Dienstbarkeiten und deren Werte vielleicht noch ... also, oL, wirklich nicht die Masse der Verfahren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also,
    @ oL: Nein, die KR muss nicht zwingend gleichzeitig mit der Eintragung gefertigt werden. Zumindest in Berlin kann der "Fall" im Computer beliebig lange verfristet werden.
    Aber:
    Erfahrungsgemäß sind die Beteiligten mit ihrer Eintragung so glücklich, dass sie die Mitteilung der Werte gar nicht mehr für nötig halten. Und die nachfolgenden Mahnungen kosten einfach Zeit (@ oL: in dem Falle natürlich nicht Deine, sondern die des RPfl ;) )

    Deswegen: entweder Wert vorher rausbekommen.
    Oder: Eintragungsmitteilung mit kleiner Bitte um Mitteilung des Wertes binnen einen Monat, da der Wert ansonsten geschätzt wird:teufel: . Die meisten Beteiligten fürchten zu recht, dass ich dann eine besonders hohe Kostenrechnung erstelle, und antworten, ohne dass ich fünfmal nachfragen muss.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Zitat von Franziska

    Deswegen: entweder Wert vorher rausbekommen.
    Oder: Eintragungsmitteilung mit kleiner Bitte um Mitteilung des Wertes binnen einen Monat, da der Wert ansonsten geschätzt wird:teufel: .



    das finde ich ok. mich stört ja nur, dass das hauptgeschäft wg. der kosten überhaupt nicht vollzogen wird.

  • Zitat von oL

    ich habe häufiger ein ärgerliches problem mit grundbuchämtern:

    der antrag ist mangelfrei und eintragungsreif. es passiert aber nichts, ausser einer verfügung (anfrage) wonach irgendwelche kostenwerte mitgeteilt werden sollen.

    nun höre ich, die rechnung müsse quasi gleichzeitig mit dem hauptgeschäft erstellt werden. ist das irgendwie computermäßig so?


    Hallo!

    Ich hab in meinen Urkunden immer einen Komplex "Kosten und Werte".

    Und in diesem Komplex gebe ich immer alle Werte an, die relevant sind, zum Beispiel:

    Grundstückswert
    Jahreswerte
    Alter der Berechtigten
    Wert von Dienstbarkeiten

    Ich meine, daß diese Angaben seitens des Notars leicht zu ermitteln sind und es dem GBA die Bearbeitung leichter macht.

    Aber hier gilt: Wir haben bei uns im Gerichtsbezirk 15 Notare und 3 Rechtspfleger; da spricht man sich ab.


    Gruß HansD

  • Von der Verfahrensweise her mache ich die Kosten - von den Fällen mit Kostenvorschuss mal abgesehen - in 100 % sofort im Anschluss an die Eintragung. Warum? Weil es nach zwei Wochen viel zu lange dauert, bis ich herausgefunden habe, was ich vor zwei Wochen eigentlich gemacht habe.

    Wenn ich Fakten für die Wertermittlung nicht kenne, ist das rechtlich kein Grund zum Aufschieben. Dass es tatsächlich einer ist, kann ich gut nachempfinden. Bei uns greifen wir dann allerdings zur Richtwerttabelle und schätzen den Wert Hauses oder der Dienstbarkeit ziemlich pauschal.

    Meistens kommt nix, und wenn doch, dann hat halt der Notar plötzlich Zusatzarbeit, weil er jetzt doch noch mitteilen (die Beteiligten bestehen drauf, weil wir höher lagen) oder seinen eigenen Kostenansatz rechtfertigen muss (weil wir niedriger lagen).

    Ist es denn so ein Akt, bei Überlassungen, Dienstbarkeiten, Erbbaurechten oder Teilungen nach WEG den Wert auf dem Vorlagebogen zu vermerken?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine Vorschrift, die nicht immer, aber häufig nicht beachtet wird, ist § 154 III KostO:

    Der Notar hat eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu bringen. Er hat sie ferner unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Notar eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.

    Die Beachtung dieser Vorschrift würde sicher schon etliche Rückfragen, zumindest bei den Urkunden, bei denen der Notar den Wert schon kennt, ersparen.

  • Die Anfrage des Grundbuchamtes hat ihre Grundlage in § 31 a KostO. Jedendalls dann, nicht der Einheitswert maßgebend ist - und das ist schätzungsweise in den häufigsten Fällen so.

    Die Bearbeitung quasi von der Mitteilung des Geschäftswertes abhängig zu machen, geht meiner Meinung nach allerdings zu weit und dürfte durch keine Vorschrift gerechtfertigt sein.

    Bei den Notaren in unserem Bezirk hilft meistens ein kurzer Telefonanruf.

  • Grubu
    wendest du echt noch § 31 a KostO an? rückfrage beim notar, warum er vom einheitswert abgewichen ist? der einheitswert ist doch megaout, ich hab den noch niemals für irgendwas als wert angesetzt.

    Andreas
    was ist denn ein vorlagebogen?

    Kai
    dass § 154 III (auch von mir) in der regel nicht beachtet wird, hat einen guten grund. früher hat man die kosten halt drunter geschrieben und denselben textblock dann auch für die rechnung genommen. heute macht man die rechnung über software und eine zusätzliche rechnung "unter dem beglaubigungsvermerk" macht doppelt arbeit. ich erteile eh nur in ausnahmefällen ausfertigungen, gibt sonst für alles maximal begl. abschriften, was für fast alles reicht.

  • @oL

    Vorlagebogen wird bei uns das Anschreiben des Notars genannt, auf welchem sich i.d.R. auch die Anträge, sonstige Anmerkungen etc. und eben auch ggf. Hinweise zu den seitens des Notars zugrunde gelegten Werten befinden. Dass die Urkunde blanko, nur mit einem Antragsstempel versehen hier eingereicht wird, ist ziemlich selten.

    § 31a KostO sagt, dass der Notar Umstände und Anhaltspunkte mitzuteilen hat, die beim Notar zu einem Abweichen des Geschäftswerts vom Einheitswert geführt haben (also fast immer). Und wenn der Notar uns als Anhaltspunkt mitteilt, dass der Verkehrswert x Euro betrage, passt es doch.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ol: Nein, nein. Natürlich frage ich nicht beim Notar nach, warum er vom Einheitswert abgewichen ist. Ich wollte § 31a KostO nur als Argument anführen, dass der Notar den Geschäftswert angeben soll, eben weil der Einheitswert nicht Grundlage der Kostenrechnung ist.

    Zweck dieser Vorschrift ist nach Hartmann, dass Notar und Grundbuchamt ihre Kosten nicht unterschiedlich berechnen. Das geht aber nur, wenn das GBA auch weiß, welche Werte der Notar für die Kostenrechnung nimmt.

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