Antragstellung Badischer Notare

  • Mir fällt bei den Anträgen badischer Notare etwas auf, was ziemlich nervig ist. Manchmal hat man den Eindruck, da werden wahllos in unregelmäßigem Abstand diverse Schriftstücke verschickt.

    Da wird z.B ein Kaufvertrag zur Eintragung der AV eingereicht. Das ist ja auch in Ordnung so. Aber dann kommt irgendwann kommentarlos die Vorkaufsrechtsbescheinigung der Gemeinde, anschließend die UB für den ersten Käufer und nach weiteren zwei Wochen evtl. die UB für den zweiten Käufer zusammen mit dem Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels. Oder das ganze geschieht umgekehrt: Der Notar reicht den Antrag auf Eigentumswechsel ein, ohne dass VKR-Zeugnis und UB dabei sind.

    Die erste Variante ist ja noch erträglich, da sich der Rechtspfleger mangels Antrag nicht damit befassen muss (verärgert nur die Geschäftsstelle, weil die unnötig die Akten ziehen muss). Bei der zweiten Variante stellt sich dann aber immer die Frage: kommt da noch was nach, hats der Notar vergessen? In der Regel erlasse ich dann notgedrungen eine Zwischenverfügung.

    Gibts das anderswo auch, dass Unterlagen "tröpfchenweise" eintrudeln?

  • jo, jo, dat.
    Hier bei uns an der Westfront gibt es das wohl nicht. Aber ich hatte auch schon mehrfach Anträge eines besagten Notariates (am Sitz einer renomierten FH. f. Rpfl.), da kannst du dir regelmäßig aussuchen, was eingetragen werden soll. Die übersenden z.B. die begl. Abschrift eines Kaufvertrages einfach zum Vollzug. Der Vertrag enthält Anträge auf Eintragung AV, Umschreibung, Löschung AV und dergl. mehr, aber ohne UB und Neg.attest. Da hatte ich angefragt, was denn nun eingetragen werden soll, die AV oder die Umschreibung. Eine Antwort kam nicht, dafür nach 2 Wochen die UB, eine Woche später das Negativattest.

    Letztens Grundschuldbestellungsurkunde zum Vollzug. Es fehlte wie immer der Nachweis der Vertretungsberechtigung des Eigt's (Firma in BW). Dahinter geheftet 3 begl. Löschungsanträge des Eigentümers betreffend eingetragene (Fremd-)Grundpfandrechte, aber ohne Löschungsbewilligungen!

    Diese Masche scheint bei denen Programm zu sein. Und das am Sitz unserer einstigen Lehrwerkstatt. Oh tempora, oh mores!

  • Einfach regelmäßig beanstanden mit der Begründung, dass ein Antrag nach § 15 GBO konkret gestellt werden muss. Das Grundbuchamt muss sich nicht heraus suchen, was gewollt ist. Wenn ich mich richtig erinnere, können bewusst ohne Anlagen eingereichte Anträge auch sofort zurückgewiesen werden. der Notar kann dann zwar Beschwerde einlegen und die entsprechenden Unterlagen einreichen, aber er wird sich schnell überlegen, dass diese Verfahrensweise für ihn mehr Aufwand bedeutet und das Verfahren verzögert. Von einem Kollegen weiß ich auch, dass er Abschriften der Zwischenverfügung oder des Zurückweisungsbeschlusses an die beteiligten selbst übersendet. Ergebnis: Notar sauer aber kein Wiederholungsfall.

  • Diese Woche kam mal wieder eine UB bei uns an. Ohne Kommentar, ohne Anschreiben. Mein Registrator wollte schon die Akten dafür rausholen. Wir haben uns dann aber entschieden, uns dumm zu stellen und haben die UB als Irrläufer an den Notar "weitergeleitet". Sie war schließlich auch an ihn adressiert. :teufel:

  • auf anträge, bei denen zum vollzug nötige unterlagen fehlen und auch kein hinweis auf baldige nachreichung sich findet, kann man m. E. nur mit zwischenverfügung reagieren, denn sie sind zu dem zeitpunkt mangelhaft.

    gegen das kleckerweise einreichen von erst später benötigten unterlagen wie vk-recht, UB etc. kann man wohl nicht viel machen, obwohl ich den sinn solcher einreichung nicht sehe.

    bei überreichung von urkunden "zum vollzug" kann man gerichtlicherseits nix machen, weil ja 15 GBO den notar nur zur antragstellung berechtigt, aber nicht verpflichtet. das gericht müsste dann halt alle in der urkunde enthaltenen parteianträge abarbeiten.

  • Zitat von oL

    bei überreichung von urkunden "zum vollzug" kann man gerichtlicherseits nix machen, weil ja 15 GBO den notar nur zur antragstellung berechtigt, aber nicht verpflichtet. das gericht müsste dann halt alle in der urkunde enthaltenen parteianträge abarbeiten.



    Das sehe ich nicht so. § 15 GBO ermächtigt den Notar zur Antragstellung. Dann hat er aber § 13 GBO zubeachten. Gehen bei mir Anträge wie " ich bitte allen Anträgen" zu entsprechen ein, erfolgt eine Zwischenverfügung mit der Bitte um Präzisierung. Das funktioniert.
    Der Grund für diese Art der "Antragstellung" liegt schlicht in der Tatsache, dass die Notare ihren Angestellten, die die Anträge formulieren, nicht vertrauen (fehlende Kompetenz). Und sie sind aus der Haftung, sollte vielleicht mal' eine Eintragung vergessen werden.
    Nein, vielen Dank, ohne mich!
    P.S.: Bisher hat noch jeder Notar seinen Antrag konkretisiert.

  • Zitat von Tuguegarao
    Zitat von oL

    bei überreichung von urkunden "zum vollzug" kann man gerichtlicherseits nix machen, weil ja 15 GBO den notar nur zur antragstellung berechtigt, aber nicht verpflichtet. das gericht müsste dann halt alle in der urkunde enthaltenen parteianträge abarbeiten.



    Das sehe ich nicht so. § 15 GBO ermächtigt den Notar zur Antragstellung. Dann hat er aber § 13 GBO zubeachten. Gehen bei mir Anträge wie " ich bitte allen Anträgen" zu entsprechen ein, erfolgt eine Zwischenverfügung mit der Bitte um Präzisierung. Das funktioniert.
    Der Grund für diese Art der "Antragstellung" liegt schlicht in der Tatsache, dass die Notare ihren Angestellten, die die Anträge formulieren, nicht vertrauen (fehlende Kompetenz). Und sie sind aus der Haftung, sollte vielleicht mal' eine Eintragung vergessen werden.
    Nein, vielen Dank, ohne mich!
    P.S.: Bisher hat noch jeder Notar seinen Antrag konkretisiert.




    Tuguegarao: Wie lange machst Du schon Grundbuch ? Oder hab ich s nur falsch verstanden ? Bist Du wirklich der Ansicht, ein "Antrag gem. § 15 GBO auf Vollzug der Urkunde XY, bzw. auf Vollzug aller enthaltenen Anträge in der Urkunde XY" sei zu konkretisieren ?

  • Der Grundbuchkommentar von KEHE (Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5.Auflage, die 6.Auflage erscheint wohl in den nächsten Tagen, hurra !) führt unter § 18 RdNr. 42 aus:
    "Ist der Antrag in Kenntnis des Mangels gestellt und rechnet der Antragsteller auch nicht mit einer abweichenden Ansicht des Grundbuchamtes, so ist zurückzuweisen." Das ist natürlich die ultima ratio, die nicht zu empfehlen ist. Würde aber unter Hinweis auf die völlig unnötigen Zwischenverfügungen bzw. Zurückweisungen und unter Hinweis auf die obige Kommentierung versuchen, über die Leitung des Grundbuchamtes etwas zu erreichen. Man bedenke die "Synergie"-Effekte, wenn die Vorlage nur einmal der Akte zugeordnet werden muss. Und die Überlastung der Einlaufstelle ! Und die unnötigen Verfügungen iSv § 18 GBO ! Welch´Einsparpotenzial ! In Bayern übrigens völlig undenkbar, dass die Vorlage sukzessive erfolgt.

  • @tuguegarao

    da hast du was falsch verstanden. ich erläuterte, dass bei bloßer überreichung "zum vollzug" § 15 GBO gar nicht einschlägig ist. der notar ist da nur bote und es gelten die in der urkunde enthaltenen parteianträge als gestellt, und zwar alle. klarzustellen ist dabei nix.

  • Seh ich auch so. Wenn die Urkunde ohne Einschränkung zum Vollzug vorgelegt wurde, ist alles beantragt.

    Ein hiesiger Notar beantragt oftmals "zum Vollzug, soweit die Anträge noch nicht erledigt sind." Das halte ich für zu unbestimmt. Ich beanstande es allerdings nicht, wenn es nur ein einfacher Kaufvertrag ist. Dass bei der Eigentumsumschreibung nicht nochmal die AV eingetragen werden soll, leuchtet sogar mir ein.

  • Zitat von Grubu

    Ich beanstande es allerdings nicht, wenn es nur ein einfacher Kaufvertrag ist. Dass bei der Eigentumsumschreibung nicht nochmal die AV eingetragen werden soll, leuchtet sogar mir ein.




    :beifallkl:zustimm:

  • Heh, dieses ist ein Antragsverfahren. Wenn ein noch so grosser Schwachsinn eingetragen werden soll, gibt es doch keine Eintragshindernisse, wenn FORMELL alles i.O. ist, oder? Und wenn dadurch Gerichtskosten e´ntstehen, dann sollten wir doch nicht jammern, denn dieses ist ein Antragsverfahren. Wer Musik hören will, muß die Kapelle bezahlen. :wechlach:

  • Ich hab schon manches Mal erlebt, dass Notare darüber erstaunt waren, dass ich die fehlende Löschungsbewilligung zu dem Antrag in der Urkunde beanstandet. Aber alles beantragt, ist eben alles beantragt. Das sollte man sich vorher überlegen.:cool:

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