Bundesrat will Grundbuchämter und Katasterämter zu Bodenmanagementbehörden vereinigen
Der Bundesrat will es den Ländern ermöglichen, Grundbuchangelegenheiten in eigener Zuständigkeit konzeptionell und organisatorisch neu zu regeln. Dazu hat er in seiner Sitzung vom 21.12.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der «Grundbuchordnung und anderer Gesetze» (BR-Drs. 887/05) erneut beim Bundestag eingebracht. Ein gleichlautender bereits in der 15. Wahlperiode eingebrachter Entwurf ist der Diskontinuität auf Grund der Neuwahlen unterfallen.
http://rsw.beck.de/rsw/shop/defau…12598&toc=HP.10
Bundesrat will Grundbuchämter und Katasterämter zu Bodenmanagementbehörden vereinigen
Der Bundesrat will es den Ländern ermöglichen, Grundbuchangelegenheiten in eigener Zuständigkeit konzeptionell und organisatorisch neu zu regeln. Dazu hat er in seiner Sitzung vom 21.12.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der «Grundbuchordnung und anderer Gesetze» (BR-Drs. 887/05) erneut beim Bundestag eingebracht. Ein gleichlautender bereits in der 15. Wahlperiode eingebrachter Entwurf ist der Diskontinuität auf Grund der Neuwahlen unterfallen.
Öffnungsklauseln
Der Antrag sieht unter anderem die Schaffung einer Öffnungsklausel im Bundesrecht vor, die es den Ländern ermöglicht, die bisher bei den Amtsgerichten angesiedelten Grundbuchämter und die bei den Landkreisen und Oberbürgermeistern bestehenden Katasterämter zu einer neu einzurichtenden Bodenmanagement-Behörde zusammen zu fassen. Die hierdurch zu erwartenden Synergien sollen laut Länderkammer zu einer einheitlichen Beratung und Bedienung der Grundstückseigentümer und Investoren führen und damit Vorteile für den jeweiligen Wirtschaftsstandort schaffen.
Bundesrechtliche Änderungen notwendig
Eine Änderung des Bundesrechts sei notwendig, so der Bundesrat, da die Führung der Grundbuchangelegenheiten zwingend den Amtsgerichten zugewiesen ist. Allerdings soll sich das Grundbuchverfahren vor der Bodenmanagement-Behörde weiterhin in entsprechender Anwendung nach den Verfahrensregeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten. Auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten soll laut Gesetzentwurf für diesen Fall bestehen bleiben.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 22. Dezember 2005.
Bodenmanagement - Zukunft Justiz
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JosefStamm -
22. Dezember 2005 um 17:51
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jaja, mal schauen was die neue/alte Justizministerin diesmal dazu sagt, beim ersten Versauch fand sie es ja nicht toll....
Frohes Fest und eine schöne Weihnachtszeit! Und sich diese nicht ob solcher Nachrichten verübeln lassen!
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Die für uns zuständige nds. Ministerin hat der "Bodenmanagementbehörde" im Gespräch mit unserer Behördenleitung und hiesigen Personalvertretern eine klare Absage erteilt ("Das Grundbuchamt bleibt bei den Amtsgerichten.", soll sie in etwas so gesagt haben), was aber natürlich der Schaffung einer Öffnungsklausel nicht entgegen steht. Sollte die Öffnungsklausel tatsächlich kommen, können wir in Nds. aber dies Mal zumindest hoffen!!!
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Jaja, wenn die "da oben" nicht wissen, wie sie ihre Machenschaften begründen können, kommen die "Synergien" ins Spiel. Klingt irgendwie lateinisch, und weils so schön schwammig ist, kann man´s auch nicht wirklich widerlegen.
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„Der Austausch von dicken Akten zwischen Grundbuch- und Katasteramt und die Eintragung der Daten per Hand - damit ist nun endgültig Schluss. Grundbuch- und Katasteramt können ihre Daten landesweit elektronisch übermitteln.â€Dies erklärte Justizminister Herbert Mertin heute in Mainz. Der Minister betonte, zwischen allen 47 Grundbuchämtern und allen Katasterämtern des Landes sei nun der elektronische Datenaustausch realisiert worden. Seit Juni 2004 seien in Rheinland-Pfalz rund 6,3 Millionen Flurstückdaten und 3,5 Millionen Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster in das elektronische Grundbuchverfahren übertragen worden.
Quelle: Handakte Weblawg; Beitrag vom 09.12.2005
Es geht eben auch ohne, dass sich Rechtspfleger und Katastermitarbeiter in einem gemeinsamen Büro gegenüber sitzen. -
Zitat von Franziska
Jaja, wenn die "da oben" nicht wissen, wie sie ihre Machenschaften begründen können, kommen die "Synergien" ins Spiel. Klingt irgendwie lateinisch, und weils so schön schwammig ist, kann man´s auch nicht wirklich widerlegen.
Klingt eher griechisch...
... aber zutreffend ... mich würden mal die Synergien interessieren, die auftreten, wenn man - ach, ein Tabuthema! - einige Länder und mit ihnen Ministerien und Ministerpräsidenten wegrationalisiert ... oder - einfacher ( ) - ein paar Gesetze ... aber ich fürchte, ich habe noch nicht begriffen, dass auf bestimmten Ebenen einfach keine Vereinfachungen möglich sind ... -
[FONT=Arial Rounded MT Bold, sans-serif]BDR , Bundesgeschäftsstelle, Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen[/FONT]
Vorsitzenden des Bundesrates
Ministerpräsidenten der Länder
Regierende Bürgermeister
Flensburg, 13. Dezember 2005
818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Sehr geehrter Herr (Name),
in der Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005 sollen unter
Nr. 17
der Entwurf eines Gesetzes zur Führung des Handelsregisters, des Genossenschaftsregisters, des Partnerschaftsregisters und des Vereinsregisters durch von den Ländern bestimmte Stellen ( Register- Führungsgesetz )
Nr. 51
der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundbuchordnung und anderer Gesetze
durch den Bundesrat wieder eingebracht werden, die durch die Auflösung des Bundestages der Diskontinuität anheim gefallen sind.
Der Bund Deutscher Rechtspfleger bittet Sie sehr eindringlich, diesen Anträgen nicht zuzustimmen.
Zu Nr. 17
Zu dem Registerführungsgesetz weisen wir darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung zu einer Rechtszersplitterung in Deutschland führen würde.
Die am Registerverfahren Beteiligten hätten von Land zu Land zu ermitteln, welche Regelung dort gelten und zu beachten sind und welche Kosten dort jeweils entstehen.
In der Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages am 28. Juni 2004 zu dem Gesetzentwurf wurden von allen Sachverständigen außer von dem Vertreter der Industrie – und Handelskammer der Entwurf einhellig abgelehnt.
Dies gilt nicht nur von den Vertretern der Wissenschaft und der Justiz, sondern auch von dem Zentralverband des Deutschen Handwerks und des Genossenschaftsverbandes.
Eine Übertragung der Registerführung brächte auch keine Entlastung der Haushalte, sondern es würden Einnahmen entfallen. Auch müssten neue Rechtsmittelinstanzen bei den höheren Gerichten geschaffen werden.
Die erheblichen Aufwendungen für die inzwischen bundesweit erfolgte Elektronisierung der Handelsregister wären verloren, da die Programme speziell für die Justiz und deren Umgebung entwickelt wurden.
Auch die Beschleunigung der Registerverfahren würde nicht eintreten, so dass sachliche Gründe für eine Auslagerung der Register nicht erkennbar sind.
Zu Nr. 51
Zu dem Gesetzentwurf zur Änderung der Grundbuchordnung ( Bodenmanagementgesetz ) stellen wir fest, dass das deutsche Grundbuchwesen in seiner jetzigen Form eine in Europa beispielhafte Errungenschaft ist. Dieser Standortvorteil Deutschlands würde aufgegeben werden.
Eine Zusammenfassung von Grundbuchgerichten und Katasterämtern stellt einen Systemwechsel dar, der in der ehemaligen DDR gescheitert ist und nicht wieder eingeführt werden sollte.
Die Ausgliederung des Grundbuches aus den Amtsgerichten wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung; Synergieeffekte würden nicht eintreten, da die praktisch gleich bleibende Arbeit nur auf eine neue Behörde übertragen würde.
Die Vertreter der Notarverbände und der Wirtschaft lehnen den Entwurf einhellig ab.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf stellt sehr deutlich fest, dass der Entwurf aus grundbuchrechtlicher Sicht auf erhebliche Bedenken stößt.
Der zur Begründung angeführte Aufbau eines Austausches des Liegenschaftskatasters mit den Grundbuchgerichten wird in zahlreichen Ländern schon genutzt, so dass eine Zusammenlegung dieser Stellen nicht sinnvoll ist.
Auch würde durch eine Öffnungsklausel die bundes-einheitliche Fortentwicklung des elektronisch geführten Grundbuchs verhindert.
Bedenken bestehen auch gegen die Änderungen des Rechtspflegergesetzes.
Ein Einsatz des Rechtspflegers in einer Verwaltungsbehörde widerspricht dem Status des Rechtspflegers als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Dadurch würden Einbußen des hohen – im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches unabdingbaren - Standards der Entscheidungen im Grundbuchwesen eintreten.
Auch sind insbesondere verfassungsrechtliche Gesichtspunkte vorhanden, die die landesrechtliche Kompetenz für eine solche Änderung des Sachenrechts bestreiten. Die Länder sind nicht berechtigt, Bestimmungen über die Grundbücher zu erlassen.
Nach alledem sollte von der Einbringung dieser Gesetzentwürfe abgesehen werden, die keine Aussicht haben, gesetzlich umgesetzt zu werden, und die die Arbeit des Bundestages, seines Rechtsausschusses und anderer Gremien unnötig belasten.
Mit freundlichen Grüßen
Hinrich Clausen
Bundesvorsitzender
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