Pfandentlassung

  • Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Im Grundbuch ist ein Recht über 307.000 EUR eingetragen. Nun soll ein belastetes Grundstück abgeschrieben werden unter Übernahme des Rechtes - allerdings nur in Höhe von 80.000 EUR. Hinsichtlich 227000 EUR wird das abzuschreibenden Grundstück aus der Pfandhaft entlassen. Der übrige Grundbesitz bleibt mit 307.000 EUR belastet. Geht das denn überhaupt? Die Teillöschung müsste dann doch insgesamt vorgenommen werden. Ein Gesamtrecht kann doch nicht einmal über 307.000 und einmal über 80.000 EUR lauten. Oder habe ich einen Denkfehler und das geht doch?:confused:

  • So spontan würde ich meinen, dass zunächst eine Teilung des Rechts erfolgen soll bzw. müsste. Ähnlich wie bei einer Teilabtretung wird das Recht (ich nenne es mal III/1) in 2 Rechte geteilt (hier eins über 227.000 € und eins über 80.000 €) - hier wohl im Gleichrang. Die Eintragung erfolgt in der Veränderungsspalte.

    Nach Teilung des Rechts könnte dann bzgl. des Teilrechts III/1a über 227.000 € die Haftentlassung erfolgen, währen der andere Teil III/1b (80.000 €) zur Mithaft übertragen wird.

    Zur Teilung siehe auch:
    :guckstduh
    Schöner/Stöber, 12. Auflage, Rn. 2416 a.
    :lesen:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Anke

    Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Im Grundbuch ist ein Recht über 307.000 EUR eingetragen. Nun soll ein belastetes Grundstück abgeschrieben werden unter Übernahme des Rechtes - allerdings nur in Höhe von 80.000 EUR. Hinsichtlich 227000 EUR wird das abzuschreibenden Grundstück aus der Pfandhaft entlassen. Der übrige Grundbesitz bleibt mit 307.000 EUR belastet. Geht das denn überhaupt? Die Teillöschung müsste dann doch insgesamt vorgenommen werden. Ein Gesamtrecht kann doch nicht einmal über 307.000 und einmal über 80.000 EUR lauten. Oder habe ich einen Denkfehler und das geht doch?:confused:


    Hallo!

    Ich würde die Bewilligung wie folgt formulieren und dann sollte es eigentlich reibungslos funktionieren:

    "Ich bewillige die Pfandentlassung des Flurstücks xy hinsichtlich eines letztrangigen Teilbetrages In Höhe von 227.000,-- Euro."

    Sollte die Bewilligung anders lauten, könnte m.E. ggfls. entsprechende Auslegung nach Sinn und Zweck erfolgen.


    Gruß HansD

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, soll hinterher an Flst. A eine GS zu 227.000 Euro und an Flst. B eine GS zu 80.000 Euro lasten.

    Ein Recht kann nicht zwei verschiedene Schicksale haben, das siehst Du richtig.

    Daher ist nur die von Ulf geschilderte Lösung möglich, wobei ich jedoch meine, dass die Teilung nicht ausdrücklich vermerkt werden muss. An Grundstück A wird ein Teilbetrag von 80.000 Euro gelöscht. An Grundstück B wird das Recht nur in Höhe von 80.000 Euro übernommen. Es gibt keinen Mithaftvermerk. Der Vermerk der Teilung kann aber das Grundbuch verständlicher machen, verkehrt ist er jedenfalls nicht.

    Man könnte eventuell in diese Pfandfreigabe(n) die notwendige Teilung ebenso hineinlesen, wie es ja bei Teilabtretungen auch gemacht gemacht wird. Das hängt aber von der Verständlichkeit und Eindeutigkeit der abgegebenen Erklärung(en) ab.

    Die von HansD vorgeschlagene Formulierung halte ich nicht für ausreichend, weil darin nur ein Grundstück behandelt wird. Auslegung nach Sinn und Zweck geht im Grundbuchverfahren nur dann, wenn beides unzweifelhaft und unzweideutig klar ist. Ich nehme aber an, dass die Bewilligung ohnehin schon vorliegt...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie ich das verstanden habe, soll das Recht insgesamt über 307.000 € lauten. Für diesen Betrag haftet ein Grundstück voll, und für 80.000 € haftet ein weiteres Grundstück gesamtschuldnerisch. Ich hätte keine Probleme damit, ist alles nur eine Frage der Formulierung in der Veränderungsspalte.

  • Also nochmal zur Klarstellung, die Bewilligung lautet wie folgt: Zunächst wird die Übernahme der Belastung genehmigt. Und dann wird bewilligt und beantragt an dem bezeichneten Grundbesitz (das Grundstück, das abgeschrieben wird) die Grundschuld in Höhe von 227.000,-- € zu löschen, so daß der Grundbesitz nur noch mit 80.000,-- € belastet ist. Der übrige Grundbesitz soll mit 307.000,--€ belastet bleiben. Und das geht doch irgendwie nicht. Ich kann doch nur eine Teillöschung am Recht insgesamt vornehmen. Aber das mit der Teilung ist eine guter Hinweis. Werde ich dem Notar vorschlagen. Denn die vorliegenden Bewilligung reicht doch für eine Auslegung in diese Richtung wohl nicht aus.

  • Zitat von Manfred

    Wie ich das verstanden habe, soll das Recht insgesamt über 307.000 € lauten. Für diesen Betrag haftet ein Grundstück voll, und für 80.000 € haftet ein weiteres Grundstück gesamtschuldnerisch.



    Wer des Lesens mächtig ist, ist klar im Vorteil...:oops:

    Ich hätte ja eigentlich gedacht, dass das nicht geht, aber:
    Palandt/Bassenge § 1132 Rn. 2 a. E.: Bei unterschiedlichem Kapital [einer Gesamthypothek an mehreren Grundstücken] besteht eine Gesamthypothek im Umfang der sich deckenden Beträge, iü Einzelhypothek.
    Das gilt ohne Einschränkung auch für Grund- und Rentenschulden (Palandt/Bassenge § 1132 Rn. 12).
    Ebenso (wenn auch nicht so deutlich) Schöner/Stöber HRP Rn. 2239.
    Ebenso Beck-Online Bamberger/Roth/Rohe BGB § 1132 Rn. 5.

    Damit sollte alles geklärt sein. Der von HansD vorgeschlagene Text ist damit natürlich auch möglich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas


    Palandt/Bassenge § 1132 Rn. 2 a. E.: Bei unterschiedlichem Kapital [einer Gesamthypothek an mehreren Grundstücken] besteht eine Gesamthypothek im Umfang der sich deckenden Beträge, iü Einzelhypothek.
    Das gilt ohne Einschränkung auch für Grund- und Rentenschulden (Palandt/Bassenge § 1132 Rn. 12).



    Ich kann mir nicht so wirklich vorstellen, wie man das im GB zum Ausdruck bringen kann.
    Außerdem:
    Bedeutet nicht die Aussage von Palandt letztendlich, dass das Recht eigentlich - tatsächlich - geteilt ist?! Denn wie soll ein Recht gleichzeitig Gesamtrecht und Einzelrecht sein??!

    Ich denke, ich würde dem Notar die Sache mit der Teilung vorschlagen (siehe mein Posting oben) und bei Einverständnis würde mir dann die entsprechende Berichtigung/Klarstellung seines Notarantrages genügen. Auf eine weitere Bewilligung der Gläubigerin würde ich verzichten, da die abgegebene Bewilligung m.E. entsprechend ausgelegt werden kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke die begehrte Eintragung ist durchaus möglich. Ich meine, ich hatte sie selbst vor Urzeiten mal vollzogen. Bei einem Gesamtrecht dürfen m.E. die Konditionen (Zinsen pp.) nicht unterschiedlich sein, der Kapitalbetrag jedoch sehr wohl.

  • Vielen Dank Andreas. :huldigen: Habe mir die genannten Fundstellen gleich vorgenommen. Eine Gesamtrecht mit unterschiedlicher Forderungshöhe ist mir noch nie unter die Augen gekommen. Aber das geht ganz offensichtlich. Man lernt doch nie aus. Aber umso besser. Nun kann ich die Beteiligten mit einer Eintragung doch noch in diesem Jahr glücklich machen.

  • Zitat von Stefan

    Ich denke die begehrte Eintragung ist durchaus möglich. Ich meine, ich hatte sie selbst vor Urzeiten mal vollzogen. Bei einem Gesamtrecht dürfen m.E. die Konditionen (Zinsen pp.) nicht unterschiedlich sein, der Kapitalbetrag jedoch sehr wohl.




    Doch Stefan, laut Schöner/Stöber Rn 2239 können sogar Zinsen und Nebenleistungen unterschiedlich hoch sein.

  • Zitat von Ulf


    Ich kann mir nicht so wirklich vorstellen, wie man das im GB zum Ausdruck bringen kann.
    Außerdem:
    Bedeutet nicht die Aussage von Palandt letztendlich, dass das Recht eigentlich - tatsächlich - geteilt ist?! Denn wie soll ein Recht gleichzeitig Gesamtrecht und Einzelrecht sein??!



    Nun, mein Glücksgefühl hält sich in Grenzen, weil ich solche Sachen nicht eben liebe...

    ...aber das ändert nichts daran, dass es halt nun einmal geht. Das Recht ist nicht geteilt, sondern bezüglich eines Teilbetrags bzw. des Vollbetrags Gesamtrecht. Wie man das zum Ausdruck bringt? Keine Ahnung, vielleicht so:

    In Bl.3333:
    Grundschuld zu 80.000 Euro blablabla
    Mithaft: Bl. 6666

    In Bl.6666:
    Grundschuld zu 307.000 Euro blablabla
    Bezüglich eines Teilbetrags von 80.000 Euro: Mithaft: Bl.3333

    Zitat von Anke

    Eine Gesamtrecht mit unterschiedlicher Forderungshöhe ist mir noch nie unter die Augen gekommen.



    Mir auch nicht.

    Zitat von Anke

    Man lernt doch nie aus.



    Du sagst es. Und das nach mittlerweile elf unterbrechungsfreien Jahren Grundbuch.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Okay, mit dem Formulierungsvorschlag von Andreas kann ich mich relativ anfreunden.

    Obwohl ich mir so ein merkwürdiges Recht noch immer nicht wirklich vorstellen kann.

    Na ja, was soll's!

    Ulf

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