Kostenfestsetzung bei "Verschulden" des Gerichts

  • Folgender Sachverhalt:

    Wir haben bereits einen VB (über 500,00 €) gegen den Schuldner. Das Gericht (Mahngericht) teilte uns mit, dass gegen den VB Einspruch eingelegt wurde. Danach bekommen wir eine Kostenrechnung für Gerichtskosten für den Prozess (SW 500,00). Dann bekommen wir noch ein Schreiben vom Prozessgericht, dass gegen den VB Einspruch eingelegt wurde und wir binnen 2 Wochen den Anspruch begründen sollen, was wir auch gemacht haben (Anspruchsbegründung wg. 500,00 €). Statt Erwiderung nimmt der Prozessbevollmächtigter des Beklagten den Einspruch zurück und weist uns darauf hin, dass der Einspruch ein Teileinspruch über 150,00 € (!!!!!) war. Darauf hin erlässt das Prozessgericht einen Beschluss, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Darauf hin reichen wir einen Kostenfestsetzungsantrag (SW 500,00 €) ein. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten weist uns dann darauf hin, dass der SW 150,00 € beträgt. Nun hat das Gericht Kosten auf den Streitwert über 150,00 € festgesetzt. Wir legen jetzt sofortige Beschwerde dagegen ein, weil ich nicht einsehe, wieso wir für den Fehler des Gerichts auf die Gebühren verzichten sollen. Wollte nun eure Meinung dazu hören.

  • Habe ich das so richtig verstanden, dass weder aus der Einspruchsmitteilung noch aus der Abschrift des Einspruchs ersichtlich war, dass es sich nur um einen Teileinspruch handelte? Eigentlich sollte dies irgendwo im Einspruch auch klar zum Ausdruck kommen, denn ohne Einschränkung wäre es in der Tat ein solcher über die volle Höhe der Hauptforderung.

    Allerdings besteht ja zunächst bis zur Beschwerdeentscheidung erst einmal Bindung an den Streitwertbeschluss. Der Richter muss ja die Tatsache eines Teileinspruchs auch irgendwoher entnommen haben.

  • Aus dem Bauch heraus:

    Das kann doch nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Der KFB - der ja nur das Verhältnis Kläger/Beklagter klärt - dürfte daher richtig und die Beschwerde sinnlos sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von 13

    Habe ich das so richtig verstanden, dass weder aus der Einspruchsmitteilung noch aus der Abschrift des Einspruchs ersichtlich war, dass es sich nur um einen Teileinspruch handelte? eigentlich sollte dies irgendwo im Einspruch auch klar zum Ausdruck kommen, denn ohne Einschränkung wäre es in der Tat ein solcher über die volle Höhe der Hauptforderung.

    Allerdings besteht ja zunächst bis zur Beschwerdeentscheidung erst einmal Bindung an den Streitwertbeschluss. Der Richter muss ja die Tatsache eines Teileinspruchs auch irgendwoher entnommen haben.



    Das ist es ja, in allen Mitteilungen - selbst in der Kostenrechnun der Justizkasse - stand nur "gegen den VB wurde Einspruch eingelegt"!!! Erst in der Einspruchsrücknahme wurden wir vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten darauf hingewiesen.

  • Zitat von Andreas

    Aus dem Bauch heraus:

    Das kann doch nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Der KFB - der ja nur das Verhältnis Kläger/Beklagter klärt - dürfte daher richtig und die Beschwerde sinnlos sein.



    verstehe ich ja auch, aber man muss doch gegen das Gericht was machen können, wenn wir den Anpruch über 500,00 € mit zig Seiten begründen und das Gericht ja sogar selbst die Gerichtskosten für einen SW über 500 € verlangt, dann kann es ja nicht nur unser Pech sein.:gruebel:

  • Ist denn ein Teil-VB erlassen worden? Welche Kosten sind ggf. darin festgesetzt?

    Sonst könnte vielleicht für den Nicht-Einspruchsteil ein Teil-VB beantragt werden?!?

  • @ Kai:

    Das mit dem Teil-VB kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Nach Angabe der TE existiert ein VB über die volle Haupforderung von 500 €. Der nicht der Höhe nach bezifferte Einspruch gegen den vollen VB wird praktisch im Nachhinein als Teil-Einspruch deklariert über 150 €.

    Es kann nicht angehen, dass erst der unbezifferte Einspruch (wegen Erfolglosigkeit) zurückgenommen und dann ein niedrigerer Streitwert behauptet wird. Ein Teileinspruch muss sich aus dem Einspruch selbst ergeben. Steht da der Höhe nach nichts, gilt er als Einspruch gegen den gesamten VB.

    Die Frage ist, woher der Spruchkörper bei der Streitwertfestsetzung die Erkenntnis gewonnen hat, es handele sich um einen Teileinspruch. Hoffentlich nicht nur aus der Behauptung der Beklagtenseite...

  • 13: ok, war Blödsinn

    Neuer Versuch:

    Ich denke, aus der vermeintlichen falschen Handhabung des Gerichts kann sich keine höhere Vergütung ergeben. Wenns ein Teileinspruch war, ist die Verfahrensgebühr nur in der Teilhöhe entstanden, ob der Klägervertreter das nun wusste oder nicht. Mehr als ärgerliche Mehrarbeit dürfte dabei für den Kläger-RA nicht rausspringen.

    Durch die Rücknahme des Einspruchs behält der VB doch seine Gültigkeit. Deshalb hätte das Prozessgericht seine Kostengrundentscheidung doch so fassen müssen: "Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits."

  • Das mit der Kostengrundentscheidung sehe ich genauso.

    Hinsichtlich des Streitwertes hängt es in der Tat davon ab, es es wirklich ein Teileinspruch war. Offenbar war es ja anhand des Einspruchs selbst nicht zu erkennen. Ist es so, dann hat sich die Beklagtenseite einen "vollen Einspruch" entgegenhalten zu lassen mit der Folge, dass die Abrechnung nach dem hohen Wert in Betracht kommen würde.

    Letztlich ist es jedoch müßig, zu spekulieren, da die Wertfestsetzung entgegensteht und die Beschwerdeentscheidung klarstellen muss, welche Wert maßgeblich ist.

  • @ Sina

    Hat denn das Gericht bestätigt, dass es sich um einen Teileinspruch gehandelt hat, oder kann der Fehler vielleicht auch beim Beklagten selbst liegen? Vielleicht wollte der Beklagte ja nur einen Teileinspruch einlegen, hat dieses aber falsch zum Ausdruck gebracht und tatsächlich die gesamte Forderung angegriffen?

  • Ich gehe davon aus, dass der Beklagte einen Teil-Einspruch eingelegt hat, das Gericht uns das aber nicht mitgeteilt hat. In beiden Schreiben des Gerichts steht lediglich "gegen den VB vom... wurde Einspruch eingelegt" mehr nicht! Die Rechtspflegerin hat uns mal, nach dem wir das dem Gericht mitteilten, geschrieben, dass sich aus der Akte klar ergibt, dass es ein Teil-Einspruch war. Das ist mir schon klar, dass der Einspruch beim Gericht eingegangen und in der Akte ist. Aber sie versteht es einfach nicht, dass es uns nie so mitgeteilt wurde. Erst vom Prozessbevollmächtigten des Gegners. Das hat bestimmt erst die Rechtspflegerin gesehen, denn Gerichtskosten haben wir ja für einen SW über 500,00 € gezahlt.

  • Hallo Sina!

    Also ich denke auch so wie 13, dass sich die Einschränkung des Einspruchs aus dem Einspruch ergeben müsste, welcher Euch ja mitgeteilt wurde.

    Ist aus dem Einspruch eine Beschränkung nicht erkennbar, gilt er gegen den Anspruch insgesamt.

    Ist jedoch der Einspruch von Anfang an eingeschränkt gewesen und es liegt "nur" ein Übermittlungsfehler des Gerichts vor, wird es wohl haarig.
    Dann können m.E. nur die Gebühren nach dem geringeren Wert gegen den Gegner geltend gemacht werden.
    Der Ast. könnte dann u.U. einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen den Gebühren nach dem vollen und dem eingeschränkten Wert gegen das Gericht haben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf


    Der Ast. könnte dann u.U. einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen den Gebühren nach dem vollen und dem eingeschränkten Wert gegen das Gericht haben.



    ist denn das zu empfehlen? Wie geht denn das? Kann man das Gericht verklagen?

  • Zitat von Sina


    ist denn das zu empfehlen? Wie geht denn das? Kann man das Gericht verklagen?



    Das Gericht nicht aber das Land. Dieses kann dann wiederum u.U. die Person in Regress nehmen, die den Fehler zu verantworten hat.

    Zum Verfahren kann ich leider nichts sagen. Kann auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Ich meine mal gehört zu haben, dass man hier in Nds. die Ansprüche beim Generalstaatsanwalt geltend machen muss.

    Zu empfehlen?!
    Tja, es wird sicherlich ein relativ langer und schwieriger Weg und man macht sich sicherlich bei dem betroffenen Gericht nicht gerade beliebt. Ob das in diesem Fall wegen ein paar € RA-Vergütung lohnt, lasse ich mal dahin gestellt.

    Ulf

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