Folgender Fall:
Antrag diverser Löschungen und Eigentumsumschreibung sowie Bestandteilszuschreibung. Die Löschung habe ich von Vorschuss abhängig gemacht und folglich auch die Eigentumsumschreibung noch nicht vorgenommen (zumal die Bestandteilszuschreibung ohne die Löschung auch nicht geht).
Nun kommt das Ersuchen des Versteigerungsgericht auf Eintragung des ZVG-Vermerks.
Kann ich den einfach so eintragen, oder müsste ich bzgl. dem vorgehenden Antrag eine Vormerkung nach § 18 GBO eintragen? Ich steh da gerade etwas auf dem Schlauch.
Vormerkung ist ja grundsätzlich dann einzutragen, wenn die vorherige Eintragung die nachfolgende unzulässig machen würde. Das ist hier der Fall (der ZVG-Vermerk könnte nicht mehr eingetragen werden). Andererseits wird die Beschlagnahme mit Zustellung des Beschlusses an den Eigentümer bzw. Eingang des Ersuchens beim GBA wirksam. Der Schuldner ist immer noch Eigentümer.