Zwischenverfügung und ZVG-Vermerk

  • Folgender Fall:

    Antrag diverser Löschungen und Eigentumsumschreibung sowie Bestandteilszuschreibung. Die Löschung habe ich von Vorschuss abhängig gemacht und folglich auch die Eigentumsumschreibung noch nicht vorgenommen (zumal die Bestandteilszuschreibung ohne die Löschung auch nicht geht).

    Nun kommt das Ersuchen des Versteigerungsgericht auf Eintragung des ZVG-Vermerks.

    Kann ich den einfach so eintragen, oder müsste ich bzgl. dem vorgehenden Antrag eine Vormerkung nach § 18 GBO eintragen? Ich steh da gerade etwas auf dem Schlauch.

    Vormerkung ist ja grundsätzlich dann einzutragen, wenn die vorherige Eintragung die nachfolgende unzulässig machen würde. Das ist hier der Fall (der ZVG-Vermerk könnte nicht mehr eingetragen werden). Andererseits wird die Beschlagnahme mit Zustellung des Beschlusses an den Eigentümer bzw. Eingang des Ersuchens beim GBA wirksam. Der Schuldner ist immer noch Eigentümer.

  • M.E. kann der ZV-Vermerk eingetragen werden, da das Grundstück mit Eingang des Ersuchens beim GBA beschlagnahmt ist. Wird wegen § 17 GBO zugegebenermaßen nicht von allen Kollegen geteilt.
    Nach der Fallkonstellation gehe ich mal davon aus, daß ein persönlicher Gläubiger betreibt (dinglicher macht keinen Sinn, da ja vermutl. lastenfrei geliefert wird und die Löschungsbewilligungen vorliegen). Es greift dann 878 BGB, wenn nicht freiwillig, dann mit Klage gem. § 771 ZPO.
    Das GBA hat das aber alles nicht zu prüfen. Wenn also gem. § 17 GBO zunächst die Eigentumsumschreibung erfolgt, muß es dennoch das ZV Ersuchen vollziehen, auch wenn der Schuldner jetzt nicht mehr Eigentümer ist, vgl. Stöber Rd.Nr. 3.2 zu § 19 ZVG. Ob § 17 beachtet wird oder nicht, in jedem Fall gelangt der ZV-Vermerk in das Grundbuch. Also finde ich es angebracht ihn gleich einzutragen, dann wissen die Vertragsparteien wenigstens bescheid.

  • Heikel, sehr umstritten.
    Eine Meinung sagt: § 17 ist Folge zu leisten, das GBA hat u. U. sogar gutgläubigen Erwerb zu ermöglichen (Bauer/von Oefele/Wilke § 17 Rn 12; § 13 Rn 97; Meikel/Bestelmeyer § 17 Rn. 22; Meikel/Böttcher GBO Anhang zu den §§ 19, 20 Rn 139-166).
    Die Gegenmeinung sagt, dass das GBA über bekannte Verfügungsverbote nicht einfach hinwegsehen darf (Demharter GBO § 19 Rn 59, § 22 Rn 52; § 38 Rn 36; Schöner/Stöber HRP 101-101b; Bauer/von Oefele/Kössinger GBO § 19 Rn 233-251; Bauer/von Oefele/Bauer GBO § 38 Rn 38; Holzer/Kramer Grundbuchrecht 7. Teil Rn 65; das BayObLG MittBayNot 1994, 324 sagt hierzu, dass das GBA eine Eintragung nicht vornehmen darf, wenn feststeht, dass sich der Rechtserwerb nur kraft guten Glaubens des Erwerbers vollziehen kann).
    Ich teile die zweite Meinung.

    Das GBA hat aber zu prüfen, ob evtl. die Voraussetzungen des § 878 BGB vorliegen. In diesem Falle erübrigt sich die weitere Überlegung, weil es dann auf jeden Fall in der Reihenfolge des § 17 GBO einträgt (Gegenmeinung zu Stefan).

    Im vorliegenden Falle:
    Folgst der Auf-jeden-Fall-§ 17-Meinung, so bleibt Dir wohl nichts anderes übrig, als den Eingang des Kostenvorschusses abzuwarten. Es entzieht sich irgendwie meiner Vorstellungskraft, wie Du eine Bestandteilszuschreibung vormerken willst. Dass zwischendrin ein Eigentumswechsel stattfindet (den Du dem Vollstreckungsgericht ja mitteilst), ist nicht Dein Problem, sondern das des Vollstreckungsgerichts. Dies schon deshalb, weil Du gar nicht beurteilen kannst, ob die Beschlagnahme gegenüber dem neuen Eigentümer wirksam bleibt oder später geworden ist (Beitritt eines dinglichen Gläubigers).
    Folgst Du der anderen Meinung, dann trägst Du jetzt den ZV-Vermerk ein und machst hinterher beim ersten Antrag weiter.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn ich den Ausgangsfall richtig verstanden habe, liegen hier wohl die Voraussetzungen des § 878 BGB vor; also ist die vom Verkäufer erklärte Auflassung wirksam!

    Darüber hinaus kommt die Regelung des § 892 BGB zum tragen, wonach auch die Eintragung der Verfügungsbeschränkung (hier: ZV-Vermerk) den Käufer noch nicht bösgläubig macht, da der Eintragungsantrag und die Einigung schon vorher vorliegen (§ 892 Abs. 2 BGB).
    Folglich würde die Eintragung des ZV-Vermerks den betr. Gläubiger auch nicht vor einem wirksamen Eigentumserwerb des Käufers schützen.

    Hinzu kommt, dass ich - entgegen der Ansicht von Stefan - die Reihenfolge des § 17 GBO für zu beachten ansehe.

    Ich würde hier also die Erledigung der Zwischenverfügung abwarten (ohne eine Amtsvormerkung einzutragen) bzw. nach fruchtlosem Fristablauf die Anträge sofort zurück weisen. Erst danach würde ich den ZV-Vermerk eintragen bzw. eintragen lassen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Ich würde hier also die Erledigung der Zwischenverfügung abwarten (ohne eine Amtsvormerkung einzutragen) bzw. nach fruchtlosem Fristablauf die Anträge sofort zurück weisen. Erst danach würde ich den ZV-Vermerk eintragen bzw. eintragen lassen.


    Das sehe ich im Hinblick auf § 22 ZVG als problematisch an, zumindest in den Fällen, in denen Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner nicht sofort erfolgen kann, z.B. weil diplomatisch zuzustellen ist.
    Die Folge wäre, daß das GBA den Zeitpunkt der Beschlagnahme bestimmt, was m.E. nach nicht zulässig sein dürfte. Das ZV-Gericht ist jedenfalls gehalten auf Eintragung des Vermerks zu drängen, wenn er nicht zeitnah erfolgt.

  • Zitat von Stefan


    Das sehe ich im Hinblick auf § 22 ZVG als problematisch an


    Das mag ja richtig und begründet sein aber was interessiert das GBA § 22 ZVG?!?
    Außerdem ist doch der Eingang des Ersuchens beim GBA maßgebend, sofern die Eintragung "demnächst" erfolgt.
    Und demnächst heißt doch wohl nicht sofort! Da - angeblich - bei vielen Grundbuchämtern eh Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen die Regel sind, würde ich die Eintragung des ZV-Vermerks 4 Wochen nach Eingang immernoch als "demnächst" erfolgt ansehen.

    Zitat von Stefan


    Das ZV-Gericht ist jedenfalls gehalten auf Eintragung des Vermerks zu drängen, wenn er nicht zeitnah erfolgt.


    Na, dann dräng man mal! :strecker

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Na, dann dräng man mal! :strecker


    Da werde ich vielleicht nicht viel machen können, aber ein bißchen nerven kann ja nicht schaden.
    Wie Andreas richtig sagt, gibt es unterschiedliche Meinungen. Um diese nachvollziehen zu können, halte ich es für richtig, die Fragen aus dem Grundbuchrecht, Zwangsvollstreckungs- und des Sachenrechts in einer Gesamtschau zu betrachten. Auch wenn das GBA die Voraussetzungen des § 878 BGB prüft, was ich auch grundsätzlich für richtig halte, kommt es m.E. nicht umhin, den ZV Vermerk einzutragen, egal ob § 17 beachtet wird oder nicht, da die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgt ist. Das hat nichts mit dem Eigentümer zu tun. Wichtig ist nur, daß zum Zeitpunkt der ZV-Anordnung der Schuldner eingetragen war. Ob die Zwangsversteigerung dann fortzuführen ist oder nicht, ist allein Sache des ZV-Gerichts. Im Verhältnis zum ZV-Verfahren liegt die Prüfung des gutgläubigen Erwerbs im Zwangsversteigerungsverfahren, nicht beim Grundbuchamt.

  • Naja, naja...

    Wenn ich zuerst den ZV-Vermerk eintrage, ist der gutgläubige Erwerb auf jeden Fall vereitelt. Dann braucht das Vollstreckungsgericht insoweit nichts mehr zu prüfen.

    Es ist schon richtig, dass für die Eintragung des ZV-Vermerks dem Grundbuchamt egal ist, ob Eigentümer und Schuldner identisch sind. Es muss aber nicht gleichgültig sein, in welcher Reihenfolge die Eintragungen vorgenommen werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Stefan


    Auch wenn das GBA die Voraussetzungen des § 878 BGB prüft, was ich auch grundsätzlich für richtig halte, kommt es m.E. nicht umhin, den ZV Vermerk einzutragen, egal ob § 17 beachtet wird oder nicht, da die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgt ist. Das hat nichts mit dem Eigentümer zu tun. Wichtig ist nur, daß zum Zeitpunkt der ZV-Anordnung der Schuldner eingetragen war. Ob die Zwangsversteigerung dann fortzuführen ist oder nicht, ist allein Sache des ZV-Gerichts.



    Ups! Das wollte ich auch gar nicht bestreiten! Ich würde den ZV-Vermerk ja auch nach Eigentumswechsel noch eintragen! Allerdings eben erst nach Erledigung (durch Eintragung oder Zurückweisung) des vorgehenden Antrags!
    Es ging mir nur um die Reihenfolge, in der der ZV-Vermerk ins GB kommt, nicht etwa um das ob überhaupt. Da bin ich mit dir ja einer Meinung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe mich jetzt entschlossen, strikt dem § 17 zu folgen. Ich habe eine Vormerkung für den Eigentumswechsel eingetragen und danach den ZVG-Vermerk. Ob der Kostenvorschuss gezahlt wird, halte ich für fraglich. Der Beteiligte ist als jemand bekann, der standhaft sämtliche amtlichen Schreiben ignoriert. Insofern vermute ich, dass er auch die Kostenrechnung ungeöffnet an Ablage P weiterleitet.

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