Quotennießbrauch an einem Miteigentumsanteil

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag vorliegen, nach einer Überlassung an die Kinder zu je 1/2, jeweils an jedem Halbanteil einen Quotennießbrauch zu 1/3 einzutragen. :confused:

    Bisher hab ich in den Kommentaren immer nur gefunden, dass ein Quotennießbrauch am ganzen Grundstück eingetragen werden kann.:gruebel:

    Hat jemand von euch evtl. eine Entscheidung bzw. eine Kommentarstelle aus dem hervorgeht, ob ein Quotennießbrauch auch ein einem Miteigentumsanteil eintragbar ist?

    Und noch ein frohes neues Jahr an euch alle.:laola

  • Hmm, so auf den ersten Blick würde ich das wohl eintragen!

    Ein Nießbrauch am Miteigentumsanteil ist möglich und eine Nießbrauch zu einem Bruchteil am ganzen Grundstück auch (Schöner/Stöber, Rn. 1366).
    Die Zulässigkeit des Quotennießbrauchs wird unter der genannten Rn. damit begründet, dass eine Nießbrauch mehreren Berechtigten zu Bruchteilen zustehen kann, dann davon aber später Berechtigte wegfallen können.
    Da dieses ebenso auch gilt, wenn man statt des gesamten Grundstücks nur einen Miteigentumsanteil belastet ist, muss m.E. ein Quotennießbrauch an einem Miteigentumsanteil möglich sein.

    Oder??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dumm gefragt: Macht es einen Unterschied, ob man an beiden 1/2-Anteilen jeweils einen Quotennießbrauch einträgt oder einen am geamten Grundstück? Warum macht der Notar das so kompliziert?

  • Hallo zusammen,

    erstmal vielen Dank für eure Tipps.

    Mein Grundbuchguru hat mir noch eine Fundstelle im Beck-Online-Münchner-Kommentar Rn 3 zu § 1066 BGB genannt.

    Nießbrauch am Anteil eines Miteigentumsanteils und Quotennießbrauch am Miteigentumsanteil.

    § 1066 sei auch anwendbar, wenn der Nießbrauch nur an einem Anteil eines Miteigentumsanteils oder am ganzen Miteigentumsanteil, aber nur zu einer Quote bestehe. In beiden Fällen sei neben dem Nießbraucher der Miteigentümer zu einem ideellen Anteil an den Nutzungen berechtigt. § 1066 gelte dann für die Mitwirkungsbefugnisse des Nießbrauchers in der Miteigentümergemeinschaft an der Sache. Neben dem Nießbraucher bleibe aber der Miteigentümer befugt, die in § 1066 genannten Rechte auszuüben, so dass sie gemeinsam handeln müssten. Für das Innenverhältnis zwischen dem Miteigentümer und dem Nießbraucher bezüglich des gemeinsam zu nutzenden Miteigentumsanteils gelte § 1066 nicht; die Situation entspräche, je nach Gestaltung, derjenigen beim sog. Quotennießbrauch an einer Sache oder beim Nießbrauch am einfachen ideellen Bruchteil an einer Sache.

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