Änderung der Teilungserklärung

  • Hallo zusammen!
    Ich steh` hier im Moment ein bißchen auf dem Schlauch :gruebel: . Beantragt sind diverse Änderungen einer Teilungserklärung. Unter anderem soll der Eigentümer der Wohnung 1 berechtigt sein, "zum Garten hin ein Vordach aus Glas oder eine Markise anzubringen". Die Konstruktion soll unter dem Balkon von Wohnung 2 befestigt werden.
    Nach den Plänen zur Teilungserklärung kann ich aus dieser Beschreibung ersehen, daß die Markise im Bereich des Balkons von Wohnung 1 angebracht werden wird. Alle Balkone sind Sondereigentum, auch die zugehörigen Außenwände. Ansonsten ist vereinbart, daß Veränderungen der äußeren Gestalt des Gebäudes eines Beschlusses der WEG-Versammlung bedürfen. Darunter würde ja wohl die Markise fallen.
    Ich frage mich jetzt, inwieweit ich hier eine Änderung der Teilungserklärung vorliegen habe. Denn welcher Teil der TE geändert werden soll, dazu schweigt die Urkunde. Normalerweise habe ich damit auch kein Problem, aber hier ist für mich so garnicht ersichtlich, welche Bestimmung denn durch die neue Vereinbarung geändert werden soll.
    Einfach so unter Bezugnahme eine "Änderung der Teilungserklärung" eintragen widerstrebt mir aber irgendwie. Als nächstes fällt den Eigentümern ein, daß sie die Fassade verklinkern statt verputzen wollen und ich trage wieder eine Änderung ein.
    Lange Rede - keinen Sinn: muß der Notar angeben, welcher Passus der TE konkret geändert werden soll oder reicht es, wenn er mir mitteilt, was jetzt aktuell sein soll?

  • Die Antragstellung muss auf alle Fälle eindeutig sein. Es kann nicht Aufgabe des Grundbuchamtes sein, sich das passende auszusuchen. Wenn die Zweifel hast, was letztlich beantragt ist, dann solltest du das beanstanden.

  • Meines Erachtens genügt es, wenn klar und eindeutig ist, wie die TE hinterher aussieht. Dazu würde eigentlich nur gehören zu prüfen, ob die bisherigen Bestimmungen zu diesem Thema so abgeändert werden, dass hinterher noch klar ist, was künftig gilt. Das Grundbuchamt kann aber m. E. nicht fordern, dass die Fundstelle in der bisherigen TE angegeben wird.

    Es muss halt aus der jetzt vorliegenden Nachtragsurkunde klar hervorgehen, was die Änderung der TE sein soll. Das müsste aber die angestrebte Änderung beinhalten, es ergibt ja sonst keinen Sinn. Ist das unklar, dann ist eine Feststellung des Notars angebracht.

    Ansonsten können die Eigentümer doch machen, was sie wollen. Es muss halt zulässig sein, und alle potentiell oder real Betroffenen müssen zustimmen. Die Zulässigkeit des Anbringens fremder Gegenstände an Sondereigentum wäre noch zu prüfen, darüber habe ich jetzt auf die Schnelle nicht näher nachgedacht.

    Wegen "Ansonsten ist vereinbart, daß Veränderungen der äußeren Gestalt des Gebäudes eines Beschlusses der WEG-Versammlung bedürfen. Darunter würde ja wohl die Markise fallen." würde ich daher die Zustimmung sämtlicher Eigentümer nebst Leistungsgläubigern/-berechtigten für notwendig erachten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat

    Alle Balkone sind Sondereigentum, auch die zugehörigen Außenwände.


    Außenwände können kein Sondereigentum sein, sie sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes.

    Ansonsten geht es doch hier um die äußere Gestaltung des Gebäudes. Die Anbringung von Markisen o.ä. bedarf zwar grundsätzliches eines Beschlusses der Eigentümerversammlung (ob allstimmig oder mehrheitlich regelt normalerweise die TE), dieses stellt jedoch keine Änderung der TE dar, allerhöchstens - wenn überhaupt - eine Änderung des Bauplanes.

  • Wenn ein Eigentümer via Änderung der TE die Möglichkeit eingeräumt bekommt, zum Garten hin ein Vordach aus Glas oder eine Markise anzubringen, dann hat diese (wirksame und eingetragene) Änderung zur Folge, dass er hinterher eben diesen Beschluss der Eigentümerversammlung nicht benötigt. Das ergäbe also schon einen Sinn...

    ...aber, wie gesagt, es fällt letztlich unter die Rubrik "Es muss klar sein, wie die TE geändert wird".

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Andreas

    Eine Änderung der TE könnte man hier höchstens in der Eintragung eines Sondernutzungsrechtes sehen. Der Eigentümer der Wohnung XY darf dann auf seine Kosten eine Markise an besagter Stelle anbringen. Hierfür ist die Bewilligung aller Eigentümer erforderlich. Ob die dinglich Berechtigten zustimmen müssen, kann ich aus dem Stehgreif heraus nicht beürteilen.

  • Zustimmungen habe ich mehr als genug :D von daher wäre die Eintragung kein Problem, aber ich habe mich jetzt dazu durchgerungen zu beanstanden.
    Wenn nicht klar ist, welche Bestimmung durch die neue Vereinbarung abgeändert werden soll, läßt sich auch nicht eindeutig sagen, welche der alten Vereinbarungen unverändert fortbestehen. Je länger ich drüber nachdenke, desto logischer erscheint es mir. :idee:
    Schön, daß wir mal drüber gesprochen haben. Mal schauen, was der Notar dazu sagt.

  • Ich halte die Eintragung möglicherweise für problematisch und zwar aus anderen Gründen:

    Als erstes würde ich prüfen, ob ein Mehrheitsbeschluss vorliegt oder eine einstimmige Änderung der Teilungserklärung.

    Für den Fall, dass lediglich ein Mehrheitsbeschluss vorliegt, würde ich prüfen, ob ein Mehrheitsbeschluss überhaupt ausreicht. Gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Anbringung eines Glasdaches eine wesentliche bauliche Veränderung darstellt (hierfür spricht viel), reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht aus mit der folge, dass ein derartiger Beschluss unwirksam ist. Unwirksame Beschlüsse dürfen jedoch nicht grundbuchrechtlich verankert werden.

    Manfred's Antwort würde ich daher mit Zurückhaltung bewerten. So ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass das Anbringen von beleuchteten Reklameschildern bei sog. Mischobjekten eine wesentliche Änderung darstellen. Auch ist geklärt, dass das Entfernen von Bäumen eine wesentliche Änderung darstellt. Es würde jeweils die Einstimmigkeit bejaht. Lege ich diese Rechtsprechung zugrunde, muss Entsprechendes auch für die Anbringung von Glasvordächern und Markisen gelten.

    Im Übrigen ist der Auffassung recht zu geben, dass an Außenwänden Sondereigentum nicht gebildet werden kann. Balkone sind nur im Innenbereich, nicht jedoch Außenbereich Sondereigentumsfähig (hier gilt - zumindest baurechtlich - in Hamburg ein Sonderfall. In Hamburg können Balkone nicht Sondereigentumsfähig sein, wenn sie bestimmte baurechtliche Voraussetzungen (scheint der Regelfall zu sein) nicht erfüllen. Ich weiß nicht, ob entsprechendes für andere Bundesländer auch gilt. In Schleswig-Holstein habe ich bei der Bildung von Sondereigentum an Balkonen zumindest keine Probleme.

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