Hallo allerseits!
Brauche Eure Meinung zu folgendem Fall:
Als Eigentümerin ist eine GmbH eingetragen. Diese verkauft an Privatleute nun eine Teilfläche.
Der Vertrag enthält eine "normale" Bewilligung für die Vormerkung sowie die Auflassung sowie Vollmacht an Notarangestellte zur erneuten Erklärung der Auflassung nach Vermessung bzw. Identitätserklärung.
Soweit, so gut!
Nun steht aber gleich am Anfang der Urkunde folgende Passage:
Zitat
Der Verkäufer verkauf vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrates den dies annehmenden Käufern (...)
(Fettdruck durch mich)
Eingetragen werden soll nun die Auflassungsvormerkung.
Und nun??
M.E. ist damit der Kaufvertrag unter einer Bedingung geschlossen und schwebend unwirksam. Da die Beseitigung der schw. Unwirksamkeit quasi in den "Machtbereich" des Verkäufers fällt (da ja eines seiner Organe hierzu mitwirken muss), besteht ohne Zustimmung des GmbH-Aufsichtsrates kein vormerkbarer Anspruch.
Ich tendiere daher im Moment stark dazu, folgende ZwVfg. zu erlassen:
"Der Vertrag ist unter Bedingung der Zustimmung des GmbH-Aufsichtsrates geschlossen.
Ein vormerkbarer Anspruch besteht daher nur, wenn die Zustimmung erklärt ist. Dieses ist in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Zu diesem Nachweis gehört auch der Nachweis, dass die die Zustimmung erklärenden Personen zum Aufsichtsrat gehören. Auch das ist in der Form des § 29 GBO nachzuweisen."
Wie seht Ihr die Sache?
Bin gespannt!