'Schein'gebot des/r Gläubigervertreters/in

  • Man kann das aber sicher nicht verallgemeinern. Sicher gibt es die Schuldner, die geschützt werden müssen, weil sie das schwächste Glied der Kette sind und vielleicht durch gewissenlose Banker zu etwas getrieben worden sind. Aber andererseits: können diese Schuldner sich dann nicht auch mal kümmern?



    ... also ich mache das Geschäft schon viele Jahre und kann mich über die zunehmende Anzahl der Schuldner, die sich trotz laufendem ZV-Verfahren 2-3 mal im Jahr ihren in "fetten" Jahren liebgewonnen (Kurz)Urlaub gönnen oder auch gern mal am Wochende lecker essen gehen oder auch gern mal die Automarke wechseln nur noch wundern, verstehen kann ich`s nicht !

  • Hallo! Für den heutigen Termin hat der Gläubigervertreter angekündigt, selbst ein Gebot abgeben zu wollen, falls wieder kein Interessent erscheint (letzter Termin endete mit Einstellung nach § 77 ZVG). Andere Gerichte würden ihn bei diesem Vorgehen auch immer stützen.

    Da ich diesen Fall noch nicht hatte: :oops:

    Wenn das Gebot von mir als Scheingebot gemäß BGH zurückgewiesen wird und Widerspruch gegen die Zurückweisung erfolgt, kann ich dann am Ende der Bietezeit nach § 77 II ZVG (auf die Rechtskraft) aufheben oder muss eine Zuschlagsversagung erfolgen? Im zweiten Fall, wie wäre dann der Wortlaut? :oops:

    Ich bevorzuge eigentlich die erste Variante, da ich nur so zur Aufhebung komme. Anderenfalls hätte der Gläubiger ja die Fortführung des Verfahrens erreicht. Oder mache ich hier einen Denkfehler?! :gruebel:

  • Nee kein Denkfehler, du weist das Gebot zurück weil es rechtsmißbräuchlich ist gemäß dem BGH-Urteil und dann gibt es kein Gebot! Wenn der Gläubiger dagegen Widerspruch einlegt (sofort gegen die Zurückweisung), bleibt das Gebot bestehen und du entscheidest am Ende der Bietzeit mit Beschluss und hebst das Verfahren nach § 77 II ZVG auf! MAch aber den Wegfall der Beschlagnahme von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig! Der Bieter kann dann gegen deinen Aufhebungsbeschluss Beschwerde einlegen und dann muß das LG entscheiden...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich denke schon, mit dem Widerspruch erreicht der Bieter ja nur, das sein Gebot nicht erlischt... Da du ja aber der MEinung bist, das Gebot ist unzulässig, musst du konsequenterweise auch nach 77II aufheben...

    Der Bieter könnte dann gegen deinen Aufhebungsbeschluss Beschwerde einlegen mit der Begründung, das du das Gebot zu Unrecht als unzulässig gewertet hast...

    Ich würde es zumindest so machen!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)



  • ... bleibt das Gebot bestehen und du entscheidest am Ende der Bietzeit mit Beschluss und hebst das Verfahren nach § 77 II ZVG auf!



    Also, ganz "normaler" § 77 II ZVG - Beschluss, obwohl das Gebot aufgrund Widerspruchs bestehen geblieben ist und keine Zuschlagsversagung? :gruebel:


    Das halte ich für falsch. Im Stöber steht in § 77 Rdn. 2.1 zur Einstellung nach § 77 I: "Ist aber ein ... unter Widerspruch zurückgewiesenes [Gebot] vorhanden, dem nur der Zuschlag nicht erteilt werden kann, dann wird nicht nach Abs. 1 eingestellt, sondern der Zuschlag versagt."
    Daraus folgere ich, dass in der Falllage des § 77 II ebenfalls eine Zuschlagsversagung wegen des unwirksamen, aber nicht erloschenen Gebots zu erfolgen hat.
    Aber trotzdem kann man das Verfahren m.E. doch beenden, weil nämlich nach § 86 ZVG hier die rechtskräftige Zuschlagsversagung wie eine Aufhebung des Verfahrens wirkt. Die Verfahrensfortsetzung halte ich für unzulässig, denn es war ein zum zweiten Male ergebnisloser Termin. Mit anderen Worten, die Rechtsfolgen des § 77 Abs. 2 ZVG kann der Gläubiger nicht verhindern.

  • Siehste, wieder was dazugelernt...

    Na gut, bei genauem Nachdenken erscheint das irgendwie logisch... Das Gebot erlischt ja aufgrund des Widerspruchs nicht sondern besteht weiter...

    Aber wenn ich den Zuschlag versage, mit welchem Dreh komm ich dann auf die Aufhebung??

    Enweder ich sage, es gibt kein Gebot, dann kann ich aufheben nach 77 II und gut isses! Oder ich sage es gibt ein GEbot, das ist allerdings unzulässig, dann muss ich den Zuschlag versagen, aber dann das Verfahren aufzuheben, also ich weiß nicht so recht...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Enweder ich sage, es gibt kein Gebot, dann kann ich aufheben nach 77 II und gut isses! Oder ich sage es gibt ein GEbot, das ist allerdings unzulässig, dann muss ich den Zuschlag versagen, aber dann das Verfahren aufzuheben, also ich weiß nicht so recht...


    Es gibt ein unwirksames Gebot, das aber trotz Zurückweisung als unwirksam (§ 71 ZVG) nicht erloschen ist, da der Zurückweisung widersprochen wurde (§ 72 Abs. 2 ZVG).
    Die Fortsetzung halte ich für unzulässig und die Verfahrensaufhebung für geboten, weil der Gläubiger sonst trotz Vorliegens der Falllage des § 77 II die zwingende Rechtsfolge des § 77 II ZVG durch ein unwirksames Gebot und Widerspruch gegen seine Zurückweisung umgehen könnte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!