'Schein'gebot des/r Gläubigervertreters/in

  • Der BGH hat in einem Beschluss vom 24.11.05 - V ZB 98/05 - festgestellt: ...'b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit ein einem weiteren Versteigerungstermin einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.'

    Die Kollegen Richter kommen - ohne tief in Literatur und/oder Rechtsprechung einzusteigen - zu dem Ergebnis, dass das Kippen der Wertgrenzen im ersten Termin durch den GL-Vertreter, nachdem dieser im zweiten und dritten keine eigenen Gebote abgegeben hatte und dann der Zuschlag auf ein anderes Gebot erteilt wurde, nicht echt erfolgte, weil sich dieser eben nicht so verhielt, wie sich ein am Erwerb der Immobilie Interessierter verhalten müsse. Das Problem, was ich für mich sehe ist: Was mache ich mit so einem Gebot, das ich zunächst zulassen muss, da ich die wahre Absicht dieses Menschen zunächst nicht kenne? Ich lasse es zu, beende die Versteigerung und versage den Zuschlag mit der Rechtsfolge des §85a ZVG. Nach 12 oder mehr Monaten wird dann irgendwann der Zuschlag erteilt und ich stelle fest: Ups, die Grenzen hätten garnicht fallen dürfen, ich - ja was: hebe auf, stelle den ex tunc-Zustand wieder her? Lieber BGH: Das hätte mir gefehlt: Eine Lösung! Ein auch rechtlich nachvollziehbarer Weg; wie Alff es in seiner Anmerkung zu LG Neubrandenburg in Rpfleger 2005, S. 42ff (44f.) einforderte. Aber leider wieder nichts. Schade!
    Was mache ich jetzt? Ich ermuntere den Bankenvertreter, so er im eigenen Namen bieten will, ein Gebot über 5/10 abzugeben und dann die 7/10-Einrede zu erheben. Denn dann hat er ein anderes Käppchen auf und gibt sich selbst eins auf die Finger.
    Tja - ob das nun der Weisheit letzter Schluss ist? Frau/Mann darf zweifeln.

  • So ein Blödsinn. Einerseits ist der Bieter nicht verpflichtet, seine Gebote zu begründen, auf der anderen Seite muß ein unwirksames Gebot aber sofort zurückgewiesen werden. Man kann dann nur davon ausgehen, das stets ein Scheingebot des Gläubigervertreters vorliegt, obwohl die überwiegende Meinung, Gebote, die der Zerstörung der Grenzen dienen, zulassen will.
    Da kann man den Gläubigern nur raten, Strohmänner mizubringen, die in den Folgeterminen nicht mehr auftauchen.
    Wirtschaftlich macht die Zerstörung der Grenzen, zumindest in Hamburg, Sinn, da ganz überwiegend im 2. Termin bessere Ergebnisse erzielt werden. Andersrum könnte man auch sagen, der BGH vereitelt mit seiner Entscheidung Gläubigerrechte, denn zweimal kein Gebot bedeutet Aufhebung des Verfahrens und dem Gläubiger bleibt nur die Einstellungsbewilligung um die Aufhebung zu verhindern, mit der Folge, daß die Schulden des Schuldners anwachsen.

  • Um ehrlich zu sein -
    ich habe bislang immer die Gebote der Terminsvertreter zugelassen, mit denen die Grenzen gekippt wurden.
    Schließlich geben nach den Vorgaben unserer höchsten Richter auch anderen (Privat-)Bieter bei einem Gebot unter 50 % ein sog. Scheingebot ab. Nach den umfangreichen Hinweise vor der Bietzeit kann ja schließlich kein Bietinteressent ein solch geringes Gebot abgeben und davon ausgehen, dass er dafür den Zuschlag bekommt.
    Unsere Meinung wurde noch vor ein paar Monaten von unserer Beschwerdekammer bestätigt.:daumenrau
    Ohne die Entscheidung gelesen zu haben (mache ich dann morgen im Dienst auf der Seite des BGH!):
    Das ganze führt doch nur dazu, dass demnächst der Terminsvertreter seine Frau, Opa, Tante oder sonstige im Termin mitschleppt um dann von diesen die Grenzen kippen zu lassen :behaemmer

  • :eek: Ich bin schockiert.
    Soweit ich es überblicke ist das der größte Mist, den der BGH jemals zu Papier gebracht hat. Die Entscheidung zeigt überdeutlich, dass die Herren und die Dame Richter von Versteigerungen und den dahintersteckenden Überlegungen und Verwertungstaktiken der Banken keine Ahnung haben. Das ist wirklich erschreckend.
    Wie Stefan habe auch ich schon die Beobachtung gemacht, dass ein Gebot des Bankenvertreters im 1. Termin mit dem Ziel, die Grenzen kaputt zu machen, mehr als sinnvoll ist, da alleine durch den Hinweis auf die gefallenen Grenzen in der Terminsbestimmung für den 2. Termin mehr Bieter angezogen werden und dies führt automatisch zu höheren Geboten. Ich hab sogar im 2. Termin, nach dem die Grenzen gefallen waren, schon für über 7/10 zugeschlagen.
    Die Konsequenzen dieser mehr als misslungenen Entscheidung sind schier unvorstellbar. Im Endeffekt wird sie das ganze Verfahren eventuell in die Länge ziehen, die Schuldner und die Gläubiger mehr Geld kosten und zu schlechteren Ergebnissen führen. Im Prinzip muss ich ja jetzt jeden Bieter fragen, ob er das Objekt auch wirklich erwerben will.
    Meiner Meinung nach auch ein Denkfehler des BGH: Wenn das erste Gebot als unwirksam zu betrachten ist - das weiß ich doch nach den Ausführungen im Urteil bei Gebotsabgabe doch noch gar nicht. Woher soll ich denn wissen, ob der Bankenvertreter das Objekt nicht doch will? Ich kann doch nicht einfach so, ohne Hellseher zu sein und schon zu wissen was im 2. und 3. Termin passiert, das Gebot zurückweisen und nach § 77 einstellen.
    Wobei, wenn man den BGH wörtlich nimmt, dann müssen die Banken eigentlich nur aufpassen, dass im 2. Termin ein anderer Terminsvertreter kommt. Denn dann wollte der Terminsvertreter im 1. Termin das Objekt ja wirklich ersteigern und hatte dann zum 2. Temin nur leider völlig überraschend keine Zeit und war somit am Erwerb gehindert.
    Was für ein unglaublicher Mist.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Mann, so ein Unfug.
    Die Entscheidung des BGH ist ja eindeutig, ich meine, das ist ja noch nicht einmal ein redaktioneller Leitsatz. Das greift immer, wenn ein Bankvertreter ein Gebot unter den Wertgrenzen abgibt. Denn die Bank selber muss sich immer die 7/10 anrechnen lassen. Also wird ein weiterer "Strohmann" angeschleppt zum bieten.
    Bekannt sind mir jetzt die Entscheidung vom LG Neubrandenburg und des BGH bei Gebot der Bank unter 5/10. Gibt es noch weitere Gerichte, die so entschieden haben?

  • Ich überlege auch schon die ganze Zeit, wie ich diese BGH-Entscheidung in der Praxis ignorieren kann. Aber das wird schwierig.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich denke es wird den Banken nichts weiter übrig bleiben als Strohmänner mitzubringen. Viele haben ohnehin schon einen Makler oder anderen Verwerter im Termin mit, dann ist es kein Problem. Aber am BGH kommt man schlecht vorbei, es sei denn man fährt auf Risiko: Wann beschwert sich schon mal ein Schuldner ?

  • Zunächst vorab : Ich arbeite in einem Bundesland ,wo ohne Hinweis 2. Termin, nichts aber auch gar nichts geht. Jahrelang haben wir das städt. Kreditinstitut schief angesehen, weil die sich ihre Grenzen nicht kaputt machen lassen wollten, nun wo sie es endlich kapiert haben geht es genau andersrum.
    Stefan: ich geb dir völlig recht das Urteil ist völlig praxisfern und unwirtschaftlich. Aber wenn man es lediglich unter juristischen Gesichtspunkten betrachtet überzeugen die Gründe schon.
    Wenn man BGH Richter ist , nur diesen einen Zwangsversteigerungsfall auf dem Tisch hat, weder die wirtschaftlichen noch die sonstigen Folgen beachten muss und mit dem Urteil auch nicht leben muss , kann man einen solchen Bechluss schhon fassen und gleichzeitig genial sein.
    hiro: unter Umständen ziehen sich die Verfahren nicht in die Länge, wenn sich noch mehr Obergerichte der Meinung anschließen, dasm man wegen der 3. Einstellungsbewilligung auch dann das gesamte Verfahren aufheben kann, wenn der Gläubiger aus mehreren Beitrittsbeschlüssen und damit Teilforderungen betreibt. Unter Umständen hast du da sogar einen Termin weniger , wenn der Terminsvertreter erst im vorletzten Termin die Grenzen kaputt machen will. Wird dann das Gebot zurückgewiesen kommt man zu §77 II.
    ich hab mich entschlossen Gebote vom Termisnvertreter nicht mehr zuzulassen und dann auch nicht zu fragen ob er das Gst. erwerben will. Es ist schon bekannt, das die Banker die Gst. im "eigenen" Verfahren gar nicht selbst erwerben dürfen, wenn sie nicht ihren Arbeitsplatz verlieren wollen. Und den Widerspruch zwischen dem Besteben des Bankenvertreters das Gst. optimal zu verwertten und niedrigem Eigengebot hat der BGH nun ja definiert und festgeschrieben, das müsste mir ein Bankenvertreter erst wiederlegen, wüsste nicht wie.
    Wenn die Bankenvertreter zu zweit kommen und sich einer ins Publikum setzt und nur bietet. hab ich wiederum kein Problem.
    Was ist aber mit besagten Kreditinstitut. Dort sind alle Terminsvertreter bekannt.Was mach ich wenn der "Nichtverteter" bietet?
    und noch ne Bitte: kann jemand wenn das Landgericht (wieso haben die eigentlich die Rechtsbeschwerde zugelassen? Unser Landgericht verhindert BGH Urteile in dem sie das nie machen auch wenn sie sich gegen den Deutschlandtreend stellen) entschieden hat die Entscheidung ins Forum stellen?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Was für ein grandioses Urteil !!! Das darf doch nicht wahr sein.

    Gilt das jetzt eigentlich nur für Gläubigervertreter? Es gibt auch Versteigerungsprofis = Schnäppchenjäger, die "Schein"gebote abgeben. Bei denen müsste ich es dann doch konsequenterweise auch so handhaben.

    Ach so, lieber BGH, wie handhabt man das jetzt eigentlich?

    Keine Ahnung, wie ich den tatsächlichen Willen des Bieters ermitteln soll. Es ist ja nicht völlig ausgeschlossen, dass auch ein Gl-Vertreter mal ein Objekt erwerben will, wenn es auch eher selten vorkommt, aber doch schon vorgekommen ist. Der wird mir auf Nachfrage, wohl kaum sagen, dass er nur ein Scheingebot abgibt.
    Das kann ich zwar vermuten, aber sicher wissen kann ich es erst im weiteren Verlauf des Verfahrens.
    Da stelle ich dann unter Umständen bei der Zuschlagserteilung im 5. Termin fest, dass ich den Beschluss nach § 85 a im 1. Termin gar nicht hätte erlassen dürfen. :confused: :confused: :confused:

    Weil hier schon mehrere die Lösung über Strohmänner erwähnt haben:
    Es gab wohl schon vor diesem Urteil Gerichte, die solche GEbote von Gl-Vertretern nicht zugelassen haben. Da wurde sich schon mit Strohmännern beholfen. Aber die geben das Gebot doch auch nur ab, um die Grenzen zu kippen, und wollen gar nicht selbst erwerben.
    Ist es dann nicht auch ein unzulässiges "Schein"gebot?

    Da wäre ein Lösungsansatz nicht schlecht gewesen!!!

  • und ich dachte immer , Juristerei sei eine praxisbezogene Klugheitslehre .....

    Das kann man nach Lektüre der BGH Entscheidung wohl nicht mehr aufrechterhalten .

    Die Zurückverweisung finde ich besonders spaßig , da für jeden , im vollen Licht der Sonne zu sehen ist , warum der Terminsvertreter so gehandelt hat . Vielleicht geht das zurückverwiesene LG allerdings hin , und befragt den Terminsvertreter eindringlich ob er ernsthaftes Erwerbsinteresse hatte ... . Wer weiß was dabei herausgehört werden kann.

    Sodann könnten wir ja alle in unser Terminsprotokoll aufnehmen : Der Terminsvertreter erkärte nach eindringlicher Ermahnung ernsthafte Kaufabsichten im Sinne des BGH V ZB 98/05 .

    27 Jahre in der Justiz haben mich gelehrt , das man manches besser nicht gelesen hat , für vieles gilt darüber hinaus , das man es besser nicht verstanden hat .

    in diesem Sinne : live long and prosper .

  • Vielleicht tut sich hier eine Nebenerwerbsquelle für Gerichtsbedienstete auf. Man kann dem Gläubigervertreter sagen, er soll sich mit ner Schokolade bewaffnen und damit eine Geschäftsstelle, die zufällig über den Flur läuft, zum Bieten bewegen.:D

    Ich hätte mir die Entscheidung auch anders gewünscht und mag mir die Folgen noch gar nicht ausmalen, aber wenn ich ehrlich bin, kann ich der BGH-Argumentation durchaus folgen. Ein Gebot muss darauf gerichtet sein, etwas zu erwerben. Wenn das nicht der Fall ist (was man bei Bankenvertretern in der Regel unterstellen kann), ist das Gebot unwirksam. Ist doch ein nachvollziehbarer Gedanke.

  • [quote=Kai]Vielleicht tut sich hier eine Nebenerwerbsquelle für Gerichtsbedienstete auf. Man kann dem Gläubigervertreter sagen, er soll sich mit ner Schokolade bewaffnen und damit eine Geschäftsstelle, die zufällig über den Flur läuft, zum Bieten bewegen.:D

    Ne ne ne so gehts nicht:strecker
    denn auch bei der Geschäftsstelle weisst du ganz genau das sie keinen erwerbswillen hat. Und ob dir dann jemand mit erfolg einreden kann das er neben seiner beamtentätigkeit auf Schnäppchenjagd ist :gruebel:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Genau da liegt auch der erste Fehler der BGH-Entscheidung. Wie soll ich glaubwürdig und zumindest mit einigermaßen Gewissheit prüfen, ob der Bieter das Grundstück ernsthaft erwerben möchte oder nicht? Wie weißt man Erwerbsabsicht nach? Der BGH kann keine Voraussetzung aufstellen, die sich nicht nachprüfen lässt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Der von Kai nachvollzogene Gedanke des BGH leuchtet schon ein. Ist ja aus der Begründung ersichtlich.

    Da der BGH aber den Schluss der Unwirksamkeit des Gebotes zieht müßte das Gericht nunmehr jeden Bieter mit einem Gebot unter 5/10 befragen und protokollieren: "Ich habe ernsthafte Erwerbsabsichten in einem späteren Termin."

    Und wenn dann dieser Bieter nicht mehr auftritt? Muss ich dann meine vorherige § 85a Entscheidung aufheben? Weil, das Gebot war dann wohl unwirksam.

    Es gibt genug Verfahren in denen Versteigerungsverhinderer auftreten, die werden sich ganz ausgehungert auf diese Entscheidung stürzen und sie vielfach zitieren.

  • Zitat von claudia

    Ne ne ne so gehts nicht:strecker
    denn auch bei der Geschäftsstelle weisst du ganz genau das sie keinen erwerbswillen hat. Und ob dir dann jemand mit erfolg einreden kann das er neben seiner beamtentätigkeit auf Schnäppchenjagd ist :gruebel:


    Deswegen habe ich ja auch ein Problem mit den Strohmännern, zumindest wenn mir selbiger als Angestellter der Gl-Bank bekannt ist. Dann ist mir sein fehlender Erwerbswille ja auch bekannt, Terminsvertreter hin oder her.

  • Für Verständnisvolle: Die BGH Entscheidung ist schon deshalb skeptisch zu sehen, da der BGH nicht in der Sache selbst entschieden, sondern an das LG zurückverwiesen hat. Das entspricht nicht § 101 ZVG, wonach in der Sache selbst zu entscheiden ist. Laut Stöber kann davon nur abgewichen werden bei schwerwiegendem Verfahrensverstoß. Beispiel: Das LG hat in der Sache garnicht entschieden.
    Eigentlich war das schon eine ausgepaukte Sache, sehr schade!

  • Der BGH hat in dem Mißverhältnis Meistgebot zum Verkehrswert den Anhaltspunkt für mangelndes Erwerbsinteresse gesehen .
    Demnach ist es also ausreichend den Terminsvertreter zu einem Gebot knapp unter 5/10 zu veranlassen .
    Dann dürfte es auch der BGH schwer haben da etwas hinein zu geheimnissen .

  • @ all

    Insgesamt fogt die BGH Entscheidung dem Muster :

    wir halten den schönen Schein eines möglicherweise in einem anderen Termin wirtschaftlich erfolgreicheren ZV Termins , durch Festhalten an irgendwelchen Formalien aufrecht .

    Das ist gemessen an der Rechtswirklichkeit alles andere als richtig .

    Die Vorgehensweise der Terminsvertreter hat sich entwickelt in einer Zeit als die Versteigerungsergebnisse immer mieser wurden . Die Randbedingungen haben sich eben gesamtwirtschaftlich geändert . Es ist eine der vornehmsten Aufgaben aller Richter und Rechtspfleger in diesem Lande diese Entwicklungen außerhalb der Justiz zur Kenntnis zu nehmen ,und schlüssig in die Rechtsordnung einzufügen und damit umzugehen .

    Dabei läßt der BGH außer acht :
    - ein jedes Versteigerungsverfahren hat schon eine Vorgeschichte vor dem ZV Verfahren
    - trotz Ziehens aller Register mit Beitritten aus Teilbeträgen , Einstellungsmöglichkeiten
    - dritte , vierte und fünfte Termine
    gibt der Markt halt eine starke Nachfrage nicht her .

    Die gelungene Integration der Wirklichkeit in die Rechtsordnung ist es , die einen lebendigen Rechtsstaat ausmacht , nicht das Theoretisieren auf hohem Niveau .

    Daher kann ich der BGH Entscheidung nichts abgewinnen .

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