Verzinsung der übertragenen Forderung

  • Da es morgen vermutlich wieder mal soweit sein wird und mir unterschiedliche Handhabungen bekannt sind, würde mich mal interessieren, mit welchem Zinssatz Ihr bei Nichtzahlung des Meistgebots die Forderung auf den Gläubiger übertragt.
    Ich weiß bisher von drei Varianten:
    a) 4 %
    b) 4 %, u.U. 5 Prozentpunkte über dem Basiszins
    c) 5 Prozentpunkte über dem Basiszins
    M.W. gibt es zu allen drei Varianten auch die entsprechende Rechtsprechung bzw. Literatur.

  • Variante c).
    5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz.
    Ist soweit ich weiß inzwischen wohl auch die hM.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich nehme eine andere Variante. Leider im Moment wenig Zeit für weitere Ausführungen, da ich mir heute mangels Kalender bei der Terminierung versehentlich sechs Termine reingeknallt habe.

  • Die Ausführungen von Stöber, der 4 % für richtig hält, überzeugen mich nicht. Er zitiert für seine Meinung auch "nur" 2 Aufsätze, für die andere Ansicht (5 %-Punkte über dem Basiszinssatz, der auch ich mich anschließe) zitiert er immerhin 5 Landgerichte. Ich hab bei einer kurzen Juris-Recherche zwar noch das LG Zweibrücken aus 2004 gefunden, die sich für 4 % aussprechen, aber die 5%-Punkte über Basiszinssatz-Fraktion überwiegt. Mal ganz abgesehen davon, dass ich persönlich dies auch für richtig halte und wie eingangs erwähnt die Ausführungen von Stöber nicht überzeugend sind.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Variante c.

    Wir haben eine landgerichtliche Entscheidung schon aus dem Jahre 2002 die dies so sagt. Die begründen das damit, dass der Ersteher sich ab Verteilungstermin in Verzug befindet (§ 284 II BGB), weil er trotz kalendermäßigen Fälligkeit nicht bezahlt hat. Demzufolge bestimmen sich die Zinsen nach § 288 I BGB.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • So, gestern war mein Beitrag verschwunden, ich versuchs jetzt noch mal:

    Überraschenderweise kam der Ersteher mit Bargeld in den Verteilungstermin. Hatte ich nicht mit gerechnet, da er zuvor telefonisch nie erreichbar war, aber so spare ich mir die Forderungsübertragung und vor allen Dingen das Ersuchen um Eintragung von Sicherungshypotheken.:D
    Die Frage der Verzinsung finde ich insofern interessant, da es tatsächlich unterschiedlich gehandhabt wird, auch wenn hier im Forum scheinbar einhellige Meinung herrscht. Anfangs habe ich auch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins übertragen, fand das aber nach einiger Zeit aber irgendwie nicht korrekt.
    Eine Kontaktstudienwoche zur Wiederversteigerung in Hildesheim habe ich mal genutzt nachzufragen und war völlig überrascht, dass dort eindeutig die Meinung vertreten wurde mit 4% zu übertragen.
    Mittlerweile würde ich es auch so machen. Es erscheint mir logisch und ich finde Stöbers Meinung dazu durchaus nachvollziehbar. Die Zahlungsverpflichtung des Erstehers begründet sich nun mal nicht auf ein privatrechtliches Schuldverhältnis, so dass das Recht der Schuldverhältnisse des BGB keine Anwendung finden kann. So auch Palandt, nicht anwendbar für öffentlich rechtliche Schuldverhältnisse. Da die Forderung auch erst im Verteilungstermin übertragen wird, kann kein Verzug entstehen. Es muß also die gesetzliche Verzinsung von 4 % genommen werden
    Nichtstestotrotz kann der Ersteher natürlich in Verzug geraten, wenn er aufgrund des nunmehr privatrechtlichen Schuldverhältnisses vom Gläubiger in Verzug gesetzt wird. Deshalb übertragen viele (die meisten?) Hamburger Rechtspfleger mit 4 %, u.U. (im Verzugsfall) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins.
    Allerdings teile ich auch hier Stöbers Meinung, was geht mich das im Verteilungstermin an und habe mich entschlossen mit lediglich 4% zu übertragen.

    Weitere Meinungen würden mich allerdings schon noch interessieren.

  • Hi,

    Zitat von Stefan


    Weitere Meinungen würden mich allerdings schon noch interessieren.



    ich wende immer Variante c) an; wußte gar nicht, dass es auch andere Meinungen gibt.

    Gruß
    Bördie

  • Ich denke, die Verzinsung muss auf jeden Fall so beschlossen werden, wie es die Versteigerungsbedingungen verlautbart haben. Unsere Praxis in Bremen lautet bei den Versteigerungsdingungen:
    ...... Das Bargebot ist vom Zuschlag an mit 4 % zu verzinsen und im Verteilungstermin zu entrichten. Bei Nichtzahlung ist es ab Verteilungstermin mit den gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verzinsen.......
    Hermut Ahrens

  • Stöber, 18. Auflage, Rdnr. 5.1 zu § 118, hält für die zu übertragenden Zinsen der Forderung weiterhin 4% für richtig.

    Die Nichtzahlung im Termin sei kein Verzug (§ 286 BGB), der eine Verzinsung mit 5%-Punkten über Basiszins (§ 288 BGB) rechtfertige. Die Verwertungsvorschriften des ZVG seien öffentlich-rechtlicher Natur. Vorschriften des bürgerlichen Rechts könnten daher auf die Zahlungspflicht des Erstehers keine Anwendung finden. (...) Die prozessuale Verpflichtung, das Bargebot im Verteilungstermin zu zahlen, könne auch nicht als gesetzliche Leistungsbestimmung nach dem Kalender (§ 286 I Nr. 1 BGB)angesehen werden. Der Verteilungstermin werde durch das Gericht festgelegt. Eine Terminsbestimmung durch kalendermäßig unbestimmte Terminsverfügung sei keine gesetzliche Lesitungsbestimmung nach dem Kalender.

    Erst ab Überweisung könnten die Gläubiger höhere Verzugszinsen geltend machen, dies müsse dann aber außerhalb des Versteigerungsverfahrens geschehen. Gesetzliche Versteigerungsbedingungen könnten nach Zuschlag nicht mehr abgeändert werden.

  • Ich habe gerade aktuell das Problem der Forderungsübertragung.:mad: Habe daher meine Unterlagen mal durchforstet. Bei einer Kontaktstudienwoche in Hildesheim (2001) war die eindeutige Meinung der Dozenten Hagemann und Hannemann: Forderungsübertragung mit 4 %, da das Versteigerungsgericht nicht Gläubiger ist und daher den Ersteher auch nicht in Verzug setzen kann. Werde mich dieser Meinung anschließen und nun entsprechend verfahren.

  • @ Stefan:
    Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Allerdings gab es dort laut meiner Teilnehmerliste (alles aufgehoben!) keinen Stefan aus Hamburg. ;) Hamburg war nur mit dem sehr netten und überaus kompetenten Herrn Alff vertreten. Das Thema lautete damals auch eigentlich Insolvenzrecht und Zwangsversteigerung. Bei einer Kontaktstudienwoche zum Thema Wiederversteigerung war ich leider nicht.

  • Nein, dann waren wir zu unterschiedlichen Themen da. Erhard Alff ist in der Tat sehr nett und überaus kompetent. Ich versuche seit längerem ihn zu bewegen, hier teilzunehmen. Ist mir bisher allerdings nicht gelungen.
    So Erhard, nun mach mal hinne!;) Nach so viel Lob!:D

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