Kontoschutz auch bei abzuwendenden Zwangsgeld?

  • Kann die Art der einer Kontopfändung zugrunde liegenden Forderung Einfluss auf eine Kontofreigabe haben?

    Man stelle sich vor, das Gericht pfändet wegen eines in einer Familiensache ergangenen Zwangsgeldes das Konto. Kann das Vollstreckungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für einen § 850k-Antrag verneinen mit der Begründung, der Schuldner könne die Vollstreckung durch Erfüllung der gerichtlichen Auflage abwenden?

    Denkbar wären hier zB Zwangsgelder wegen Nichtmitwirkung am Versorgungsausgleich oder Mißachtung des Umgangsrechts etc.

    Oder handelt es sich beim Zwangsgeld um eine "normale" finanzielle Forderung eines Gläubigers, gegen dessen Kontozugriff sich der Schuldner "ganz normal" wehren kann?

  • Die Art der einer Kontopfändung zugrundeliegenden Forderung kann schon Einfluss auf eine Kontofreigabe haben, aber nicht so, wie Du meinst.
    Die Verneinung des Rechtsschutzbedüfnisses aufgrund der Art der Pfändung ist m.E. nicht möglich, wenn alle sonstige Voraussetzungen des § 850 k ZPO gegegben sind.
    Es ist allerdings auch bei einer Freigabe nach § 850 k ZPO möglich, die Höhe des Freibetrages, z.B. bei einer Pfändung wegen Unterhalts ( § 850 d ZPO ) oder wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ( § 850 f Abs. 2 ZPO ) deutlich herabzusetzen und sich nicht an der Tabelle zu § 850 C ZPO zu orientieren.

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

  • Abgesehen von den im Beitrag von AGWIL genannten Punkten bin ich mir nicht sicher ob überhaupt das Vollstreckungsgericht für eine Entscheidung zuständig wäre. Der PfÜB dürfte ja nicht durch das Vollstreckungsgericht erlassen worden sein, sondern durch den Kollegen des Familiengerichts selber. Ist in so einem Fall nicht, ähnlich wie bei Vollstreckungsmaßnahmen anderer Behörden, das Familiengericht selber für die Kontofreigabe zuständig?

  • Ohne, dass ich jetzt bis ins Detail geprüft habe, würde ich sagen, dass eine Entscheidung nach § 850 k ZPO schon durch das Vollstreckungsgericht zu treffen wäre.

    Dass die - hier in diesem Fall - F-Abt. den PfÜb selbst erlässt/erlassen muss, ergibt sich ausdrücklich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 JBeitrO.

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

  • Zitat von AGWIL

    Ohne, dass ich jetzt bis ins Detail geprüft habe, würde ich sagen, dass eine Entscheidung nach § 850 k ZPO schon durch das Vollstreckungsgericht zu treffen wäre.

    Dass die - hier in diesem Fall - F-Abt. den PfÜb selbst erlässt/erlassen muss, ergibt sich ausdrücklich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 JBeitrO.


    Nein, für den Vollstreckungsschutz wäre das Familiengericht zuständig. Wenn das Finanzamt pfändet, erlässt Du doch auch keinen Beschluss nach 850k, oder?

  • Das ist richtig. Aber da richtet sich die Vollstreckung ja auch nicht nach der Justizbeitreibungsordnung, sondern nach Verwaltungsvollstreckung.

    Wie gerade ein Blick in den neuesten Stöber, 14. Auflage, RNr. 1300 a ergeben hat, ist das wohl umstritten. Hatte aber bisher noch keinen solchen Fall.

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

  • Zitat von AGWIL

    Das ist richtig. Aber da richtet sich die Vollstreckung ja auch nicht nach der Justizbeitreibungsordnung, sondern nach Verwaltungsvollstreckung.

    Wie gerade ein Blick in den neuesten Stöber, 14. Auflage, RNr. 1300 a ergeben hat, ist das wohl umstritten. Hatte aber bisher noch keinen solchen Fall.


    Die Verwaltungsvollstreckung erklärt meines Wissens nach, was die Pfändung angeht, die ZPO - Vorschriften für entsprechend anwendbar. Das gleiche macht auch die JBeitrO. Es handelt sich beim Zwangsgeld oder Ordnungsgeld eben nicht um eine ZPO-Vollstreckung. Es ist eine Art der "Verwaltungs"vollstreckung, bei der der Vorsitzende des Gerichts als Vollstreckungsbehörde tätig wird. Dieses bringt § 1 JBeitrO auch klar zum Ausdruck: "... werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes ...".

    Das Gericht hat hier eine Art Doppelfunktion. Dieses ist z.B. dem § 8 JBeitrO zu entnehmen. Einwendungen gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes sind danach nicht gerichtlich geltend zu machen. Ist ja auch logisch, da ein Gericht das Zwangsgeld ja festgesetzt hat. Das ändert aber nichts an dem Verwaltungscharakter der Vollstreckung nach der JBeitrO.

  • Da § 850k ZPO keine Ermessensvorschrift (wie z.B. § 765a ZPO) darstellt, kann das zuständige Vollstreckungsgericht (sei es das Familiengericht als Vollstreckungsbehörde i.S.d. JBeitrO oder das richtige Vollstreckungsgericht) m.E. auch keine Interessenabwägung = kein Ermessen ausüben sondern lediglich "normal" über den Antrag entscheiden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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