TV im Grundbuch

  • Was meint ihr zu folgendem Fall:
    Der Notar beantragt Eigentumsumschreibung gemäß beiliegender Urkunde. Die Urkunde ist ein Vermächtniserfüllungsvertrag.
    Der eingetragene Eigt. ist verstorben. Es liegt ein eröffnetes notarielles Testament vor, das jedoch keine Erbeinsetzung enthält, sondern lediglich ein Grundstücksvermächtnis zugunsten der beiden noch minderjährigen Enkelkinder des Erblassers zu je 1/2. Außerdem ist Testamentsvollstreckung angeordnet mit der Aufgabe der Vermächtniserfüllung und der Verwaltung der Vermächtnisse bis zum 25. Lebensjahr des betreffenden Enkelkindes. Zum TV ist der Vater der Enkelkinder ernannt. Dieser hat das Amt formgerecht angenommen. Er ist im Test. von §181 befreit.
    In der Urkunde handelt der Vater als TV und als gesetzl. Vertreter für seine Kinder. Die Mutter der Kinder wirkt auch mit. In Erfüllung des Vermächtnisses überträgt er sodann das Grundstück an seine Kinder zu je 1/2.

    Ich weiß: jede Menge Fragen! Um sicher zu gehen, dass ich keinen Fragenkomplex vergessen habe, bitte ich um Anregungen, was ihr alles prüfen würdet. Und: muss gleichzeitig mit der Umschreibung auf die Kinder der TV-vermerk v.A.w. eingetragen werden?

  • Ich hätte keine Probleme mit dem Antrag. Der TV darf handeln. Da die Voreintragung der Erben entbehrlich ist, ist es auch uninteressant, wer diese überhaupt sind. Auch darf der TV für die Erben und seine Kinder handeln. § 181 BGB greift hier für die Erben nicht, da es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt. Insoweit ist die Befreiung hiervon auch gar nicht nötig. Hinsichtlich der Kinder dürfte § 181 BGB auch deshalb nicht greifen, weil die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks lediglich rechtlich vorteilhaft sein dürfte (teleologische Reduktion).

  • :zustimm:
    Den Ausführungen von Manfred habe ich nichts hinzuzufügen!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • siehe auch Manfred...

    TV ist alleinig Handlungsbefugter.

    Die Amtsannahme ist durch Zeugnis des Nachlassgerichts oder durch Vorlage der Niederschrift des Nachlassgerichts über die Amtsannahme zu führen (Demharter GBO § 35 Rn. 63; Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht Rn. 3462; Bauer/von Oefele/Schaub GBO § 35 Rn. 16; Meikel/Roth GBO § 35 Rn. 162).

    § 181 BGB greift vorliegend nicht (Bauer/von Oefele/Schaub GBO § 52 Rn. 80-83).

    Zu prüfen wäre, ob eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist; das kann ich jetzt aus dem Stand nicht beantworten.

    Auch nach Erfüllung des Vermächtnisses bleibt das Grundstück bis zum 25. Lebensjahr des betreffenden Enkelkind der Testamentsvollstreckung unterworfen (Vermächtnisvollstreckung), weswegen sie einzutragen ist (Meikel/Kraiß GBO § 52 Rn. 11 mit weiterem Nachweis: BayObLG MittBayNot 1990, 253 = DNotZ 1991, 548).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke an alle. Da bin ich ja beruhigt, dass ihr das alle so seht wie ich. Bei uns hier gibt es so viele Bedenkenträger, die machen einen ganz kirre. Also dann :tipptipp und dann: :cup:

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