Zust. Finanzamt bei Sch.Umzug

  • Hallo,

    Sch. ist während der Jahreshälfte umgezogen.

    Nun Pfüb in Eink.Steuer-Rückerstattungsansprüche an das
    für den neuen Wohnsitz zuständige Finanzamt ausgebracht.

    War das OK oder hätten beide Finanzämter als DS benannt
    werden müssen.

    Angenommen, Sch. hätte nur die erste Jahreshälfte gearbeitet.
    Ist das Finanzamt des neuen Wohnsitzes dann überhaupt zu-
    ständig?

    Gruß Uffi

  • Ohne die Hand dafür ins Feuer legen zu wollen glaube ich mich erinnern zu können, dass bei einem Umzug die Steuerunterlagen an das nunmehr zuständige FA weitergeleitet werden.

  • Ich meine auch, dass das bei Antragstellung des Lohnsteuerjahresausgleichs / der Einkommensteuererklärung am aktuellen Wohnsitz des Schuldners ansässige Finanzamt (also das "neue" FA) zuständig ist, zumindest habe ich bei meinen Umzügen immer den Antrag beim neuen FA gestellt und die Anträge wurden nicht ans alte FA weitergeleitet.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Dito:

    § 19 AO

    (1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). (...)

  • Das kann dem kleinen netten Rechtspfleger alles völlig wurscht sein. Es wird nicht geprüft, ob der Drittschuldner auch der richtige ist. Selbst wenn der Antrag an ein FA einer Stadt weit entfernt lautet könnte ein Anspruch bestehen. Und ob dieser Anspruch besteht, unterliegt nicht der Prüfung. Der Rechtspfleger wäre für eine steuerrechtliche Prüfung sowieso ungeeignet, oder?

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