Altenteil

  • Hallo liebe Kollegen,
    hätte da mal eine Frage...
    Mein Betreuter wohnt derzeit im Pflegeheim. Er ist 62 Jahre alt und hatte einen Unfall. Von der Unfallversicherung gab es eine größere Summe überwiesen. Er ist Eigentümer eines Hauses in das er gern zurückkehren möchte. Er ist inzwischen geistig wieder relativ fit, jedoch körperlich angeschlagen. Als Betreuerin ist eine Tochter eingesetzt. Es existiert noch eine getrenntlebende Ehefrau, die sich nunmehr zunehmend um ihren Mann kümmert oder kümmern will. Das Haus vom Betreuten soll behindertengerecht umgebaut und saniert werden. In welcher Höhe sich die Kosten belaufen werden, ist mir noch unbekannt. Soweit wie ich mitbekommen habe, soll wohl die Ehefrau dort wieder mit einziehen wollen. Ich möchte jedoch, bevor ich irgendetwas hinsichtlich der Geldverwendung genehmige, den Betroffenen abgesichert wissen, dahingehend, als dass dieser nach einem Umbau, tatsächlich in seine häusliche Umgebung zurückkehren kann und wird und auch hinsichtlich der Pflege abgesichert ist. Ich hatte da an ein Altenteil gedacht. Mein Betroffener hat 2 Kinder, wie funktioniert das mit dem Altenteil genau und was ist zu beachten?
    Oder hat jemand noch eine andere Idee?

  • Hallo!

    Mal ein Vorschlag, der vielleicht der sinnvollste wäre:

    Wenn der Betroffene wieder "geistig fit" ist, wie wär`s mit einer Aufhebung der Betreuung?


    Gruß HansD

  • Hallo!

    Warum soll der Betreute denn auf seinem eigenen Grundbesitz ein Altenteil eintragen lassen?
    Das Altenteil ist eine Zusammenfassung mehrerer Rechte, die schon aus früherer Zeit dazu gedacht waren, nach einer Eigentumsumschreibung des Grundbsitzes auf die Kinder die Eltern abzusichern, meist bestehend aus einem Wohnrecht mit Geld- oder Pflegereallast.
    Soweit ich den Fall verstanden habe, soll aber doch der Betreute Eigentümer bleiben?
    Könnte man das ganze nicht mit rein schuldrechtlichen Pflegeverträgen regeln?

  • @ HansD
    na so fit isser nun auch nicht. Er hat Sprachfindungsstörungen. Die Betreuung für ihn wurde erst im Dezember 2005 verlängert. Wenn er keiner Betreuung mehr bedürfe, dann hätte das ja wohl dem Richter und auch der Betreuungsbehörde auffallen müssen.

    Babs
    an einen schuldrechtlichen Vertrag hatte ich auch schon gedacht. Aber nach Rücksprache mit einem Kollegen bin ich dann doch wieder davon abgekommen. Wer sollte sich persönlich für einen solchen Vertrag verpflichten und mit welcher Gegenleistung? Was ist, wenn der Verpflichtete stirbt, oder selber zum Betreuungsfall wird?
    Der Betreute muß meines Erachtens nicht zwingend Eigentümer des Hauses bleiben, aber ich möchte ihn dahingehend abgesichert wissen, als dass er tatsächlich in das Haus einzieht und dort Pflegeleistungen erhält. Nicht das hier eine Sanierung auf Kosten des Betroffenen stattfindet, von der er effektiv, außer einer Wertsteigerung des Objektes, rein gar nichts hat.

  • @ Anja

    Ich gehe mal davon aus, dass der Betreute geistig halbwegs verständig ist. Ich würde ihm vorschlagen, dass er einen Notar zu sich kommen lässt. Der kann dann eine Vorsorgevollmacht beurkunden und die Betreuung mit all der Kontrolle wird aufgehoben.

  • Vielleicht noch ne andere Idee: ist denn abzusehen, ob die körperliche Beeinträchtigung, falls sie aus dem Unfall resultiert, irgendwann nicht mehr vorliegt? Dann wäre ein behindertengerechter Umbau evtl. gar nicht nötig ( ein entsprechendes Gutachten müsste ja vorliegen ). Ansonsten schließe ich mich meinen Vorgängern an, am Besten wäre es wohl, dahin zu arbeiten, dass die Betreuung bald beendet werden kann...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • @ Anja

    Bei aller Fürsorge für den Betreuten darfst Du aber nicht vergessen, dass hier die Tochter, und nicht das Gericht Betreuer ist. Gut gemeinte, aber ungefragte Ratschläge an die Tochter könnten leicht als Bevormundung verstanden werden. Auch die Erteilung von Weisungen nach § 1837 BGB dürfte hier nicht möglich sein, da Du dafür ein konkretes und schuldhaftes Fehlverhalten des Betreuers brauchst.

    Der Betreute ist mit dem Eigentum am Haus genug abgesichert. Das Eigentum bleibt ihm ja schließlich erhalten. Ein Verkauf des Hauses durch den Betreuer müsste genehmigt werden. Verkauft der Betreute selbst, ist dieses dann wohl auch sein eigener Wille. Ich halte mich, gerade bei den Betreuungen durch Familienangehörige weitestgehend zurück. Warum sollte die Tochter ihren Vater wohl verwahrlosen lassen?

  • Hallo Anja!

    Dein Wunsch nach zusätzlicher Absicherung ist verständlich aber m.E. so wie von Dir angedacht nicht möglich und ich halte das auch für unnötig:

    Der Betreute ist Hauseigentümer. Somit kommen alle Aus- und Umbaumaßnahmen ja letztlich ihm als Eigentümer zugute, da das den Wert des Objektes steigert.
    Eine gesonderte Absicherung wäre m.E. nur dann erforderlich und sinnvoll, wenn der Betroffene nicht Eigentümer wäre, sondern z.B. im Haus seiner Tochter einziehen soll und dieses umgebaut werden soll - mit Geldmitteln des Betreuten. Das ist aber hier wohl nicht der Fall.

    Ansonsten sehe ich es wie Manfred:
    So wenig einmischen wie möglich! Erst, wenn konkret Genehmigungen zu erteilen sind oder der Verdacht besteht, dass die Betreuerin pflichtwidrig handelt, würde ich etwas unternehmen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also das mit dem Altenteil geht so nicht.
    Normalerweise wird in einem Altenteil oder Leibgeding ein Wohnrecht und eine Reallast verknüpft, manchmal auch ein Nießbrauch, hängt aber von den landesrechtlichen Besonderheiten ab, denn im BGB ist ein Leibgeding als dingliches Recht nicht mehr enthalten. Solange der Betreute aber Eigentümer ist und bleibt kann das nicht eingetragen werden. Bleibt also bei schuldrechtlichen Vereienbarungen.

  • @Manfred
    Warum sollte ich daraufhinwirken, dass eine Vorsorgevollmacht errichtet wird? Der Richter und die Betreuungsbehörde haben das letzten Monat erst geprüft und sind zu dem Schluss gekommen, die Betreuung wird verlängert. In diese Entscheidung mische ich mich nicht mehr ein!
    Für mich zählt der Grundsatz, das Vermögen des Betroffenen ist für diesen zu verwenden. Von meiner Vorgängerin habe ich einen ähnlichen Fall übernommen. Betroffener schwerstpfegebedürftig (Pflegestufe III), Betreuerin die Ehefrau. Sie hat ein neues behindertengerechtes Haus errichten lassen. Der Betreute ist dort nie eingezogen! Sie wohnt allein in dem schönen Haus, der Betroffene im Pflegeheim. Daraufhin hat das Vormundschaftsgericht auf einen Darlehnsvertrag zwischen Betreuerin und Betreuten hingewirkt und letztendlich auch eine Grundschuld am Grundstück des Betroffenen zulasten der Betreuerin eingetragen. Diesen ganzen Zirkus möchte ich mir ersparen und meinen Betroffenen absichern. Dazu gehört meines Erachtens nicht nur das Eigentum am Grundstück, denn was nützt dem Betroffenen ein Palast, wenn er nur im Stall wohnen kann?
    Es muß doch auch eine andere Lösung geben!

  • Ich denke trotzdem, dass hier Zurückhaltung des Gerichts geboten ist und man nicht überall immer eine böse Absicht vermuten darf!

    Es kann natürlich passieren, dass sich nach dem Hausumbau der Zustand des Betroffenen so sehr verschlechtert, dass eine Pflege zu Hause nicht mehr zu leisten ist. Dafür kann aber niemand etwas und die Bereitschaft der Famileinangehörigen, den Betreuten überhaupt wieder eine Möglicheit geben zu wollen, in seiner häuslichen Umgebung zu leben, ist doch schon bemerkenswert. Sie könnten ja auch sagen, lass den Alten doch im Pflegeheim vor sich hin vegetieren und wir verscherbeln sein Haus dann eben für die Pflegekosten. Wäre das denn die besser Alternative?!?

    Ich würde die Umbaumaßnahmen (zum jetzigen Zeitpunkt) nur dann für unnötig erachten, wenn nach aktuellem Sachstand eine Pflege zu Hause nicht oder nur sehr sehr schwer auf Dauer zu erbringen ist. Denn dann wäre eine Heimunterbringung in naher Zukunft vorhersehbar und unausweichlich und der Umbau somit unnötige Geldverschwendung.

    Wenn aber die Situation so ist, dass die häusliche Pflege machbar und zumutbar erscheint und das auch auf längere Sicht - nach ärztlichen Prognosen - so sein wird oder vielleicht sogar eher eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als eine Verschlechterung zu erwarten ist, hätte ich keine Bedenken gegen den Umbau und würde den Beteiligten auch nicht noch unnötig Steine in den Weg räumen wollen. Zumal es m.E. keine sinnvolle Absicherung gibt, die hier ein geeignetes Mittel wäre.

    Ulf

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  • Das gebrannte Kind scheut das Feuer! Nur weil bei Dir ein ähnlicher Fall mal daneben gegangen ist, gibt es noch keinen Grund für ein allumfassendes Misstrauen. Es kann Dir immer passieren, dass sich die Pflegededürftigkeit des Betreuten während des Umbaus des Hauses erhöht, und eine Versorgung im eigenen Haus anschließend doch nicht mehr möglich ist. Das wäre dann Pech, aber warum soll man immer mit dem Schlimmsten rechnen? Das Leben hält halt gewisse Risiken bereit.

    Zur Vorsorgevollmacht: Ich versuche bei den Betreuern (nicht bei den Betreuten) immer darauf hinzuwirken, dass sie sich eine Vorsorgevollmacht erteilen lassen (soweit der Beteute dazu noch in der Lage ist und die Betreuer Familienangehörige sind). Wird die Vollmacht wirksam erteilt, gibt es keinen Grund mehr für die Betreuung. Der Betreuer stelllt dann regelmäßig den Antrag, die Betreuung aufzuheben (wieder ein Verfahren weniger). Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht ist es doch gerade, eine Betreuung zu verhindern. Das der Richter die Notwendigkeit der Betreuung festgestellt hat, steht dem doch nicht entgegen.

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