Einbenennungsanhörung des Kindesvaters auch durch ersuchtes Gericht?

  • Ich stelle mir gerade die Frage, ob in einem Einbenennungsverfahren die Anhörung des Kindesvaters auch durch ein ersuchtes Gericht erfolgen darf.

    In beck-online ist nur der Bumiller/Winkler-FGG-Kommentar aus '99 eingestellt. Demnach (Rdnr. 2 zu § 50a FGGwäre unter Verweis auf eine BGH-Entscheidung (NJW 85, 1702) auch die Anhörung auch durch ein ersuchtes Gericht möglich.

    Der BGH stellt fest, dass eine Anhörung durch ein ersuchtes Gericht immer dann möglich ist, wenn es für das entscheidende Gericht nicht auf den persönlichen Eindruck der angehörten Person ankommt.

    In den Kommentierungen zu § 1618 BGB habe ich dazu nix gefunden; es wird immer nur auf § 50a FGG verwiesen.

    Frage: Habt Ihr Erfahrungen mit Anhörung durch ersuchte Gerichte oder eine hilfreiche Kommentarstelle aus der neueren Kommentierung parat?

  • Ich würde den Vater selbst anhören. Nach der überwiegenden Meinung soll das auch persönlich erfolgen, ansonsten würden ja auch Schriftsätze ausreichen. Was ich dreimal praktiziert habe, war ein Verhandlungstermin mit integrierter Anhörung. In zwei Fällen konnte ich einen Vergleich aufnehmen. Der Vater hat in dem Vergleich der Namensänderung zugestimmt. In einem Fall haben sich beide Eltern verpflichtet, ihre Umgangsrechtsschwierigkeiten unter Zuhilfenahme des Jugendamtes zu lösen.

    Vorteil: Mit der Protokollausfertigung (inklusive Vergleich) kann die Mutter direkt zum Standesamt, da der gerichtlich protokollierte Vergleich die öffentliche Beglaubigung der Zustimmung des Vaters ersetzt. Aus diesem Grunde habe ich das im Protokoll auch immer Vergleich genannt, obwohl es mehr eine Art Vereinbarung oder Anerkenntnis gehandelt hat.

  • Unter Einigungsgesichtspunkten hast Du sicher Recht. Leider wohnt der Vater in einer ganz anderen Ecke der Republik.

    Es stellt sich also die Frage, ob ich ihn persönlich anhören muss.

    Aus der genannten BGH-Entscheidung:

    Hiernach war vorliegend die Anhörung der Eltern und der beiden Kinder in der Form der persönlichen Anhörung vorzunehmen. Dies schließt indes eine Anhörung durch den beauftragten Richter nicht aus. Daß das Gesetz die persönliche Anhörung vorschreibt, bedeutet lediglich, daß eine nur schriftliche Anhörung nicht genügt, sondern eine Anhörung durch den Richter zu erfolgen hat. Dies muß nicht der Richter sein, der die Entscheidung zu treffen hat, sondern kann auch ein ersuchter oder beauftragter Richter sein.

    Eine Anhörung durch den beauftragten Richter ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil §§ 50a und b FGG jeweils eine Anhörung durch „das Gericht“ vorsehen. Dieser Sprachgebrauch läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß es sich um den vollbesetzten erkennenden Spruchkörper handeln müsse.

  • Eine Anhörung durch den ersuchten Rechtspfleger ist sicherlich möglich, ich würde den Vater aber trotzdem zum Termin laden. Wenn er die weite Reise nicht antreten will, meldet er sich bestimmt (vielleicht, hoffentlich, ...). Mit diesem "Druckmittel" kannst Du ihn vielleicht dazu bewegen, bei seinem Standesamt die Zustimmung zur Namensänderung zu erklären, und das Verfahren hätte sich erledigt. Einer Anhörung durch den ersuchten Rechtspfleger würde ich nur dann zustimmen, wenn der Vater von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin befreit werden will. Falls der Vater tatsächlich zu diesem Termin kommen würde - trotz der weiten Strecke - zeigt dieses, dass er noch Interesse an seinen Kindern hat.

  • Ich bin in einem Fall mal so verfahren, wie Manfred es vorschlägt. Zudem kam dort hinzu, dass die Mutter, die Kinder und unabhängige Zeugen von Misshandlungen berichtet hatten, so dass ich den Vater schon gleich mit der Ladung darauf hingewiesen habe, dass - sofern die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft entkräftet werden können - das Gericht dem Antrag stattgeben wird. Darauf hin hat dann der Vater erklärt, er werde vor dem Standesbeamten nun doch zustimmen und eine Entscheidung blieb mir erspart.
    :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe vor einiger Zeit einen Kindesvater durch ein ersuchtes Gericht anhören lassen. Der Vater wohnte weit weg und wollte nicht zu mir kommen, wollte aber seinen Standpunkt vor Gericht persönlich erläutern. Neue Erkenntnisse habe ich durch diese Anhörung nicht gewonnen, aber nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens konnte ich ihm dies nicht verwehren; der persönliche Eindruck ist schon was anderes.

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