Untervollmacht

  • Folgender Fall: der im Ausland lebende Bruder bevollmächtigt seine Schwester zur Abwicklung des Nachlasses eines verstorbenen Verwandten. Die Vollmacht für die Schwester enthält keine "allg." Erlaubnis zum Erteilen von Untervollmachten, sondern den Passus: "die Bevollmächtigte kann Herrn RA XX in Berlin auch Untervollmacht erteilen".
    Die Schwester handelt im Kaufvertrag nicht selbst, sondern wird "vollmachtlos vertreten durch den RA YY in Heidelberg". Dessen Erklärungen in der Urkunde genehmigt sie aufgrund der ihr erteilten Vollmacht für den Bruder. Sie selbst wird durch YY verteten aufgrund diesem zuvor erteilter Vollmacht.
    Es geht um die Frage, wie das Recht zur Erteilung der Untervollmacht hier auszulegen ist. Eng, weil der Bruder einen Unterbevollmächtigten speziell benennt? Oder weit, weil es ihm eigentlich egal sein kann oder weil es auch ein RA ist?

  • Zitat von blue

    Folgender Fall: der im Ausland lebende Bruder bevollmächtigt seine Schwester zur Abwicklung des Nachlasses eines verstorbenen Verwandten. Die Vollmacht für die Schwester enthält keine "allg." Erlaubnis zum Erteilen von Untervollmachten, sondern den Passus: "die Bevollmächtigte kann Herrn RA XX in Berlin auch Untervollmacht erteilen".
    Die Schwester handelt im Kaufvertrag nicht selbst, sondern wird "vollmachtlos vertreten durch den RA YY in Heidelberg". Dessen Erklärungen in der Urkunde genehmigt sie aufgrund der ihr erteilten Vollmacht für den Bruder. Sie selbst wird durch YY verteten aufgrund diesem zuvor erteilter Vollmacht.
    Es geht um die Frage, wie das Recht zur Erteilung der Untervollmacht hier auszulegen ist. Eng, weil der Bruder einen Unterbevollmächtigten speziell benennt? Oder weit, weil es ihm eigentlich egal sein kann oder weil es auch ein RA ist?


    Hallo,

    m.E. ist hier für eine Auslegung kein Raum; es spricht vielmehr alles dafür, daß eine Unterbevollmächtigung tatsächlich nur für eine ganz besondere Person erteilt werden darf.

    Das macht auch durchaus Sinn.


    Gruß HansD

  • Zitat von blue

    Die Schwester handelt im Kaufvertrag nicht selbst, sondern wird "vollmachtlos vertreten durch den RA YY in Heidelberg". Dessen Erklärungen in der Urkunde genehmigt sie aufgrund der ihr erteilten Vollmacht für den Bruder. Sie selbst wird durch YY verteten aufgrund diesem zuvor erteilter Vollmacht.



    Ich verstehe noch nicht ganz: Wer hat jetzt genehmigt?
    Die Schwester, handelnd aufgrund Vollmacht für ihren Bruder?
    Oder RA YY, handelnd für die Schwester?
    Beim Abschluss des KV hat RA YY gehandelt, das ist mir klar.

    M. E. gilt die Untervollmacht ausschließlich für die dort genannte Person. Eine Vollmacht hat stets Vertrauenscharakter für den Bevollmächtigten, weswegen es dem Vollmachtgeber, wenn er das schon so deutlich einschränkt, sicher nicht egal ist, wer handelt.

    Wenn aber die Schwester, handelnd aufgrund Vollmacht für ihren Bruder, sowieso genehmigt hat, dann ist es doch egal, wer vorher vollmachtslos den Vertrag geschlossen hat.

    Handelt es sich etwa um eine Erbauseinandersetzung? Kommt da evtl. § 181 BGB in Betracht oder interpretiere ich die Zeilen falsch?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Um den 181 geht es hier nicht. Es tritt auf in der Urkunde: RA YY
    1. als Vertreter der Schwester aufgrund Vollmacht, die diese dem YY vorher erteilt hatte (Nachweis anbei)
    2. als vollmachtloser Vertreter für die Schwester, insofern als sie für den ausländ. Bruder handelt (Vollmacht des Bruders mit einer Untervollmacht für RA XX als Nachweis anbei). Diese vollmachtlose Vertretung genehmigt die Schwester nachträglich.
    Jetzt bin ich selbst schon ganz kirre.
    Es handelt sich insgesamt um den Verkauf eines Grundstücks einer BGB-Gesellschaft, an der der verstorbene Bruder beteiligt und miteingetragen war. Das GB soll berichtigt werden und AV und Grundschuld für Käufer.

  • Zitat von blue

    Um den 181 geht es hier nicht. Es tritt auf in der Urkunde: RA YY
    1. als Vertreter der Schwester aufgrund Vollmacht, die diese dem YY vorher erteilt hatte (Nachweis anbei)
    2. als vollmachtloser Vertreter für die Schwester, insofern als sie für den ausländ. Bruder handelt (Vollmacht des Bruders mit einer Untervollmacht für RA XX als Nachweis anbei). Diese vollmachtlose Vertretung genehmigt die Schwester nachträglich.
    Jetzt bin ich selbst schon ganz kirre.
    Es handelt sich insgesamt um den Verkauf eines Grundstücks einer BGB-Gesellschaft, an der der verstorbene Bruder beteiligt und miteingetragen war. Das GB soll berichtigt werden und AV und Grundschuld für Käufer.


    Damit dürfte doch
    - die Schwester aufgrund der Vollmacht für YY wirksam vertreten worden sein
    und
    - der Bruder aufgrund der Genehmigung durch die vom Bruder bevollmächtigte Schwester wirksam genehmigt haben,
    weshalb es meines Erachtens auf die mögliche (oder unmögliche) Untervollmacht Schwester-YY gar nicht mehr ankommt.

    Unterstellt, die Sonderrechtsnachfolge wegen der BGB-Gesellschaft ist nachgewiesen, hätte ich keine Bedenken.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Andreas:
    Da hast du absolut recht. Der Kronleuchter ist mir erst aufgegangen, nachdem ich dir die Zusammenfassung nochmals geschildert hatte. Die Sache hatte insgesamt so viele Tücken, dass ich vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr gesehen hab. Die Schwester wurde ja vollmachtlos vertreten und hat dann genehmigt. Und dazu war sie bevollmächtigt. Die Prüfung der Untervollmacht war damit überflüssig.

    @ HansD:
    Sorry für die Verwirrung. Ich hatte den Fall nicht richtig dargestellt.
    Grundsätzlich stimme ich deinen Ausführungen zu. Daher hatte ich ja auch Bedenken.

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