Auslandszustellung nach Rumänien

  • Hallo,
    weiß zufällig jemand, ob man für eine Auslandszustellung nach Rumänien das amtliche Formular ZRH1 benutzen kann? An welche rumänische Behörde ist dieser Zustellungsantrag zu richten? :confused:

  • Also,
    Rumänien ist Vertragsstaat des Haagener Zivilprozessübereinkommens.
    Es ist der Vordruck nach dem Haagener Zustellungsübereinkommen zu verwenden.
    Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die rumänische Sprache beifügen, wenn förmliche Zustellung oder Zustellung in einer besonderen Form.
    Zustellungsantrag an "Ministeriul Justitiei, Directia Relatii Internationale, Str. Apolodor nr. 17, 70663 Bucuresti, Rumänien" (Zentale Behörde).

    Das habe ich als letzten Stand (Mai 2004), ansonsten beim Landgericht nach fragen, die müssen es eh prüfen und deshalb auch wissen was richtig ist.

  • Hallo Jenny,
    Danke für die Antwort nebst Anschrift.
    Ich habe allerdings nur einen amtlichen Vordruck und das ist das ZRH1 zu § 32 Abs. 1 ZRHO. Auf dem Vordruck steht allerdings: "zu verwenden für Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965". Rumänien ist laut ZRHO Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 01.März 1954.
    Das ZRH1 müßte also trotzdem verwendbar sein, oder?

  • Nach welchem Übereinkommen zugestellt wird, ergibt sich aus dem Länderteil der ZRHO, gibt's bestimmt in jeder Bibliothek oder der Verwaltungsgeschäftsstelle.
    Nur wenn nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zuzustellen ist, muss der Vordruck ZRH1 verwendet werden.

  • Laut meiner ZRHO ist Rumänien bisher nur dem Haager Zivilprozessübereinkommen beigetreten, nicht aber dem Zustellungsübereinkommen. Ich fertige die Ersuchen daher ohne ZRH1 und richte sie "An das zuständige Judetzgericht", so steht es auch im Länderteil. Bisher wurde das nicht bemängelt.

  • Den aktuellen Stand der ZRHO und des dort in der Anlage aufgeführten Länderteils findet ihr auch online unter http://www.justiz.nrw.de/RB/justizverwa…line/index.html.

    Seit dem 1.3.2004 ist für Zustellungsersuchen das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 in Kraft:

    Ausgehende Zustellungsersuchen an Nicht-Deutsche:
    - sind auf dem Formblatt ZRH1 (AVR 53,54) zu fertigen.
    - Bestimmungsbehörde ist :
    Ministerul Justitiei al Romaniei
    Directial relatii internationale si drepturile omolui,Serviciul de asistenta
    internationala in materie civila, comerciala si dreptul familiei
    Str. Apolodor 17
    Bukarest
    - zuzustellende Schriftstücke sind zweifach beizufügen
    - Übersetzungen der Eintragungen in AVR 53,54 und der zuzustellenden
    Schriftstücke in rumänischer Sprache

    Ausgehende Zustellungsersuchen an Deutsche:
    - die formlose Zustellung durch die Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit an deutsche Staatsangehörige ist weiterhin gemäß Art.8, 17 HZÜ möglich.

    Das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen ist seit dem 13.8.2004 in Kraft.

  • Danke für den Hinweis, meine Version hinkt mal wieder hinterher. Aber wenns keiner bemängelt...;)
    Aber der Länderteil hat sich nicht geändert, daher bliebe es meiner Meinung nach bei dem von mir geschilderten Übermittlungsweg...

  • Ich gebe zu, dass alle aktuellen Veränderungen auch die NRWler auf ihrer HP nicht preisgeben, aber auf Ihrer HP erkennt man aktuelle Veränderungen an der fettgedruckten Vorbemerkung. Für Rumänien ist immerhin sichtbar, dass das HZÜ in Kraft getreten ist. Die weiteren Auswirkungen und parktischen Handhabe bleibt aber der NRW-Intranet-Nutzern vorbehalten.

    Dies müsste aber auch die Prüfungsstelle beim LG wissen bzw. den AGs mitgeteilt haben.

  • Mahlzeit,

    ich hänge mich hier mal an.
    Und zwar wurde aus einer F-Sache heraus im Mai 2022 über die hiesige Prüfstelle ein Zustellungsersuchen nach Rumänien gesandt - keine Reaktion.
    Dann wurde im März 2023 mittels Verwendung des Formblatts I. ein Antrag auf "Information über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken" auch über die Prüfstelle nach Rumänien gesandt. Immer wieder Fristverlängerungen notiert - bis heute ebenfalls keine Reaktion.

    Was hab ich denn jetzt noch für Möglichkeiten?

    Vielen Dank!

  • An deine Prüfstelle wenden, die sich wiederum an die Zentralstelle (ich glaube in NRW ist diese das OLG Düsseldorf) wenden und diese wiederum ggf. an das BfJ :)

    Wenn Du schreibst an die Prüfstelle wenden, wie funktioniert das? Anschreiben? Ich hab das noch nie gemacht (relativ neu in Auslandssachen) und möchte aus Gründe sehr ungern dort anrufen...

    Und: Das von Dir beschriebene Vorgehen, steht das irgendwo? Oder sind das Erfahrungswerte?

    Danke Löwenzahn :)

  • Also bei uns (Brandenburg) ist die Prüfstelle das zuständige Landgericht... Da weiß ich jetzt natürlich nicht wie es bei dir aussieht. Kannst du ansonsten den bisher zuständigen Bearbeiter fragen? Und je nachdem wie das Verhältnis ist, entweder anschreiben oder telefonisch um Auskunft bitten. Ich hatte es zumindest in meiner Zeit als Zentralstelle dann immer per E-Mail (nach vorheriger telefonischer Absprache) gehandhabt, die ich dann an das BfJ weiterleiten konnte.

  • HS181073
    17. November 2023 um 11:53

    Annett hatte in diesem Beitrag auf die Möglichkeit hingewiesen, die EJN-Kontaktstelle einzuschalten.

  • Meine Erfahrungen sind da gut. Die können eigentlich fast immer helfen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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