Minderjähriger in BGB-Gesellschaft

  • Hallo Kollegen!
    Habe Antrag eines RA, der sein gerade geborens Kind als stillen Gesellschafter mit in die BGB-Gesellschaft nehmen will. Nach Rücksprache rein steuerlicher Aspekt, da Gesellschafter mtl. am Gewinn beteiligt wird. Problem: RA braucht mE auf Dauer einen Ergänzungspfleger, da er für jede Änderung der BGB-Gesellschaft (nicht im Register) von der Vertretung ausgeschlossen ist oder er handelt an uns vorbei. Ferner müßten die Ein-und Ausgaben kontrolliert werden. 2. Steuerl. Vorteil geht nur, wenn die mtl. Zahlungen angelegt werden und zwar mind. bis zum 20. Lebensjahr des Kindes (also über Volljährigkeit hinaus) . RA hat mit Ehegatten gemeins. elterl. Sorge. Habe aus Rpfl. Heft 1990, daß es bei reinem Gewinn für Minderj. bei Stiller Gesellschaft keiner fam.Gen bedarf, also nur Pflegerbestellung für Vertretungsausschluß. Kontrollieren muß ich doch aber schon irgendwie, was für rechtlichen Handlungen dieser vornimmt. Danke Gruß Katrin:confused:

  • Hallo Katrin!

    Was soll denn Zweck der BGB-Gesellschaft sein??

    Sofern die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreiben soll, muss der Abschluss des Gesellschaftsvertrages nach § 1822 Nr. 3 BGB genehmigt werden.
    Dazu zählen auch Gesellschaften, die auf lange Dauer ausgerichtet sind und den Zweck haben, erhebliches Immobilienvermögen zu verwalten, zu vermieten oder zu verwerten.
    Nicht darunter fallen sog. Fam-GbRs, die nur der privaten Verwaltung u. Erhaltung des Familienvermögens dienen.
    Zur Abgrenzung und mit weiteren Einzelheiten dazu:
    MüKoBGB, 4. Auflage 2002, beck-online, Rn. 21 zu § 1822 BGB.

    Was die laufenden Geschäfte der GbR und die Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern angeht, bin ich absolut nicht sicher.
    Ich würde aber meinen, dass meistens kein Pfleger erforderlich ist, da das ja unter "Erfüllung einer Verbindlchkeit" aus dem Gesellschaftsvertrag anzusiedeln ist.

    Ob Änderungen des Gesellschaftsvertrages genehmigt werden müssen, ist streitig (aaO, Rn. 28), eine Vertretungsausschluss wegen § 181 BGB dürfte aber in jedem Fall vorliegen.

    Doofe Sache!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Durch die Genehmigung zum Eintritt -sofern überhaupt erforderlich- sind die weiteren Genehmigungserfordernisse für die laufenden Geschäfte der Gesellschaft nicht ausgeschlossen:

    Bamberger/Roth; Rdnr. 4 zu § 1821: Genehmigungspflichtig sind alle zum Katalog des § 1821 gehörenden Rechtsgeschäfte, die der Vormund auf Grund seiner ges. Vertretungsmacht vornimmt u. die das Mündelvermögen, auch bei Gesamthands- u. Bruchteilsbeteiligung, betreffen.

    (Erläuterung gilt nach Rdnr. 2 zu § 1822 BGB auch für die Fälle des § 1822)

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