Vollstreckungsbescheid u. Rechtsnachfolge

  • Guten Morgen, ich habe folgendes Problem:

    Das zentrale Mahngericht hat einen VB erlassen, Hauptforderung 2.000 € zuzüglich Kosten u. Zinsen.

    Hiergegen hat der Antragsgegner Einspruch eingelegt, so daß die Sache an unser Prozessgericht abgegeben wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nimmt der Kläger die Klage hinsichtlich der Hauptforderung wegen eines Teils von 1500 € zurück. Diesbezüglich wird der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen soll der VB bestehen bleiben.

    Kurz darauf verstirbt der Antragsteller = Kläger. Sein Rechtsnachfolger beantragt nunmehr eine Klausel gem § 727 ZPO. Ich gehe davon aus, daß ich als Prozessgericht die Klausel erteilen muss (vgl BGH X ARZ 85/06
    ).


    Jetzt meine Frage:

    Muss ich die Klausel gegenständlich beschränken ? – im Titel steht ja schließlich noch eine Hauptforderung von 2.000 €, oder kann ich einfach eine normale Klausel für den Titel erteilen u. der Schuldner muss ggf. die Erledigungserklärung als Vollstreckungshindernis vorbringen ?

    Was ist mit den Kosten u. Zinsen ?

  • Ich würde die Klausel einschränken und nur bezüglich der tatsächlich bestehenden Forderung erteilen.

    Dito, der VB ist ja auch rechtlich gesehen nur zu diesem nicht erledigten Teilbetrag vollstreckbar, ergo darf die Klausel - soweit der Klauselerteilende dies weiß - auch nicht für den vollen Betrag erteilt werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich sehe das auch so, erlaube mir aber trotzdem eine Gegenfrage.
    Warum muss denn das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden? Es steht doch immer noch der Einspruch (nun noch gegen die restl. 500,00 €) im Raum, oder?

  • ups.... falsche Formulierung

    Der Rechtsstreit wurde übereinstimmend insgesamt für erledigt erklärt.

    sorry.

    Danke schonmal für die Antworten, ich werde die Klausel jetzt beschränken. Ich weiss aber immer noch nicht, wie u. in welcher Höhe ich die Kosten u. Zinsen berücksichtigen soll....

  • @VIP :)

    Aus einem VB kann wegen § 700 Abs. 1 ZPO schon während des streitigen Verfahrens vollstreckt werden.

    Bei Begründetheit der Klage würde der Tenor lauten: "Der VB des AG X-Stadt vom ..., Az. ..., bleibt [in Höhe von Y €] aufrechterhalten." Da das keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, muß der VB auch aus diesem Grund bzw. spätestens dann mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen werden, um vollstrecken zu können.

  • @advocatus diaboli
    Vielen Dank für die Info, allerdings ist/war mir das durchaus bekannt! Wie du weißt, arbeite ich u. a. auf der Zivilabteilung und solche Urteil sind ja nicht die Seltenheit! ;)
    Interessanterweise läuft das eigentlich auch immer anders herum. Die RAe fordern grundsätzlich eine vollstreckbare Ausfertigung aus deinem geschilderten Urteil an und ich muss diese dann belehren, warum ich keine erteile bzw. dass sie aus dem VB vollstrecken können.

    Worauf ich eigentlich raus wollte, hat Lennet K. übrigens durch #6 richtig gestellt. :)

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