einrichtung der NLPflegschaft ?

  • Hallo liebes Forum,
    Ich habe jetzt ganz gehäuft Anträge der Gemeinden auf Einrichtung einer NLPflegschaft mit der Begründung, die Erben sind nicht bekannt und es ist keiner da, dem die Gemeinde Steuern und Abgaben in Rechnung stellen kann. Es handelt sich ausnahmslos um Wald- und Wiesengrundstücke ohne Belastungen in Abt. II und III. Weitere Gläubiger sind nicht da, ein Sicherungsbedürfnis ist nicht zu sehen.Es bliebe die Ermittlung der unbekannten Erben. Mir ist das eigentlich zu wenig Bedürfnis oder sehe ich das falsch ?Reicht das aus eurer Sicht für die Einrichtung der NLPflegschaft?

  • Beim Vorhandensein von Grundbesitz dürfte immer von einem Bedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft mit dem Ziel der Erbenermittlung auszugehen sein. Auf welche andere Weise sollte denn der Erblasser sonst jemals aus dem Grundbuch verschwinden?

    Im übrigen gehe ich davon aus, dass die Anträge der Gemeinden in der Mehrzahl der Fälle ohnehin nicht zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft führen. Denn wenn die Gemeinde keine Verwandten des Erblassers kennt, so bedeutet das noch lange nicht, dass es auch keine gibt oder dass sie nicht ohne großen Aufwand -auch ohne Pflegschaft- zu ermitteln wären.

    Oder seid Ihr ein verwandten- und erbenloser Landkreis?

  • Das Problem schleicht sich bei uns glaube ich auch ein.
    Der Landkreis hat mir - namentlich bezeichnet -:eek: , als Nachlassgericht einen Rückforderungsbescheid zugeschickt mit Fristsetzung zur Bezahlung!!!:eek: Leider hatte die Kollegin noch Urlaub und die Vertretung konnte nur sagen, dass sie von irgendwem wußte, wer beim Nachlassgericht (unter anderem) sitzt und dies dann regelt ! super, da kann man sich nur bedanken!
    Frage mich,ob ich Widerspruch gegen den Bescheid einreichen muss, da ich jawohl nicht in Anspruch genommen werden kann. - Aber ob die das wissen?

  • Der Rückforderungsbescheid ist derzeit ein rechtliches Nullum, weil das NachlG weder Empfänger noch zum Empfang für die Erben berechtigt ist. Die Überlegung mit dem Widerspruch erledigt sich daher von selbst. Der Bescheid ist überhaupt nicht dem richtigen Adressaten zugegangen. Der Landkreis wird sich schon gedulden müssen.

    Eine Fristsetzung an das Gericht seitens des Landkreises: Immerhin was Neues.

  • Oder seid Ihr ein verwandten- und erbenloser Landkreis?[/quote]


    Nee, noch nicht, aber wir gehören zu den eher dünn besiedelten Gegenden, öaber es geht glaube ich noch einsamer..... aber mit dem neuen Elterngeld ... da geht doch noch was?!.
    Aber zum Thema, erst mal selbst ermitteln und die Entscheidung über die Einrichtung der NL Pflegschaft zurückstellen.

  • zu #3 + #4:

    Nach meiner Ansicht sollte schon deshalb vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden, da unklar zu sein scheint, gegen wen sich dieser eigentlich richtet.

    Wenn der Bescheid Bestandskraft erlangt, bleibt er auch im Falle der Rechtswidrigkeit beachtlich (wobei auch dann die Möglichkeit der Aufhebung noch nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber das dürfte dann schwieriger werden); nur im Falle der Nichtigkeit ist er unbeachtlich. Dafür braucht es aber einige Nerven, um es darauf ankommen zu lassen, sich letzterenfalls auf die Nichtigkeit zu berufen.

  • Und was ist mit der Beteiligtenstellung, die zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt?

    Fällt die etwa vom Himmel?

    Der Bescheid richtet sich sachlich gegen die Erben. Die Adressierung an das NachlG ist das Privatvergnügen der betreffenden Behörde.

  • Wenn der Bescheid (so oder sinngemäß) an "Amtsgericht X-Stadt für die unbekannten Erben des Y" gerichtet ist, kann er abgeheftet werden und fertig - das sehe ich auch so, keine Frage.

    Sollte er aber nur (so oder sinngemäß) an "Amtsgericht X-Stadt" gerichtet sein, sehe ich das anders. Auf eine objektiv gegebene Beteiligtenstellung nach materieller Rechtslage kommt es im öffentlichen Recht nicht an, denn dann würde einem Beteiligten wider Willen die Möglichkeit genommen, sich durch die Einlegung des Widerspruchs des Problems zu entledigen.

    Meine persönliche Meinung: bei einem Gegenüber, der sich auch die Vollstreckungstitel selbst herstellen kann, sollte man im Zweifel lieber frühzeitig ein Blatt Papier zuviel schwärzen.

  • Das mag in theoretischer Hinsicht alles zutreffen.

    In praxi genügt für die Aufhebung des besagten Bescheids ein Anruf bei der erlassenden Behörde und ein zuvorkommender Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage.

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