Genehmigung bei Grundstücksschenkung?

  • Ich steh derzeit mal wieder ziemlich auf dem Schlauch und bräuchte mal kurz eure Meinung zu folgendem Sachverhalt:

    Ein Minderjähriger bekommt ein unbelastetes Grundstück bzw. eine Wohnung (WEG) geschenkt. Keine Gegenleistung, keine Pflichtteilsanrechnung etc. Das Grundstück ist verpachtet, bzw. die Wohnung vermietet. Deshalb kein lediglich rechtl. Vorteil und Bestellung eines Erg.-Pflegers. Das Vertragswerk bekomm ich jetzt als VormG zur Genehmigung vorgelegt - ich frag mich nur grad: warum?

    Eine Genehmigung nach § 1821 brauch ich ja wohl nicht, da unentgeltlicher Erwerb. Denke höchstens noch an § 1822 Nr. 5, aber da müsste das Vertragsverhältnis ja bis zum 19. Lebensjahr des Kindes andauern. Und das seh ich ja aus der Urkunde nicht. Also Miet-/Pachtvertrag vorlegen lassen? Wie sieht es aus, wenn sich der Übergeber einen Nießbrauch zu Lebzeiten vorbehält und er ja solange Vermieter-/Verpächter ist?

    Ich zweifel grad ein wenig an mir, denn ich krieg sowas derzeit auch von eigentlich guten Notaren vorgelegt - HILFE! :confused:

    Bin für alle Tipps dankbar!

  • Kann mir denn niemand weiterhelfen?
    Wie macht ihr das in der Praxis: Miet-/Pachtvertrag vorlegen lassen, um die Dauer zu ersehen?

    Lasst mich doch bitte nicht ganz dumm sterben...

    Danke!

  • Bei WEG kann u.U. eine sog. gemischte Schenkung vorliegen, wenn die Gemeinschaftsverordnung dem erwerbenden Mündel eine Beteiligung am Wiederherstellungsaufwand auferlegt, die über § 24 Abs. 2 WEG hinausgeht (MükoBGB, 4. Auflage 2002, beck-online, Rn. 47 zu § 1821 BGB). Das wäre wohl anhand der Teilungserklärung zu prüfen.

    Zu § 1822 Nr. 5 steht im Müko unter Rn. 36 zu § 1822 BGB:

    Zitat


    Nicht hierher gehört ein Grunderwerbsgeschäft, als dessen Folge der erwerbende Mündel kraft Gesetzes gemäß § 571 Abs. 1 in die Mietverhältnisse eintritt.


    Anmerkungen:
    1. Der gemeinte § 571 BGB ist heute der § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete).
    2. In der Fußnote zu der Kommentierung ist die folgende BGH-Entscheidung genannt: FamRZ 1983, 371, 372.

    Danach käme auch eine Genehmigung nach § 1822 BGB nicht in Betracht.

    Ob sich daran durch die neueste BGH-Rechtsprechung zum Eintritt eines Minderjährigen in ein Mietverhältnis etwas ändert (vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=347), weiß ich nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Zweifel will der Notar wirklich nur ein Negativattest erwirken. Mietvertrag vorlegen lassen ist möglich. Vielleicht sieht es der Notar so, dass bei unbegrenzten Miet- und Pachtverträgen nicht abzusehen ist, ob irgendwann mal gekündigt wird, und deshalb zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muss, dass das vertragsverhältnis über das 19.Lebensjahr hinaus bestehen könnte...:gruebel:

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

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