Gesamtschuldner oder nicht ?

  • Streng genommen müsste man auf die Vorlage eines berichtigten KFB hinwirken.



    und was machst du, wenn die Frist zur Berichtigung des Titels schon abgelaufen ist?
    Ich würde den Titel auslegen, wie oben dargelegt ( § 427 ...)

  • Festsetzungsgrundlage ist die Kostengrundentscheidung und dort steht die gesamtschuldnerische Haftung explizit drin. Da Kostenrecht Folgerecht ist, ist für eine Auslegung m.E. daher kein Platz.

    Eine Frist für die Berichtigung ist mir nicht bekannt. (§ 319 ZPO: "... sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen ... ")

    Machen kann man das auch ohne Berichtigung. Eine Berichtigung wäre aber der korrekte und dafür vorgesehene Weg.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Jo, stimme ich Tommy zu. Je nachdem, wie genau man es nun sieht, kann man entweder pragmatisch für sich entscheiden, dass es reicht, dass im Urteil die Gesamtschuldnerschaft festgestellt wurde. Ansonsten muss aber auch noch eine Berichtigung des Kfb möglich sein, wüsste auch nicht, dass dafür eine Frist läuft, wär ja auch Quatsch.

  • ja richtig, die Frist gilt nur bei einer Ergänzung nach 321 II ..
    ..aber warum sollte ein antragsgemäß erlassener KFB zu berichtigen sein...
    ich sehe nicht auf Anhieb, dass so ein KFB fehlerhaft sein sollte.

  • Dieser KFB erging auf Grundlage einer Kostengrundentscheidung und wenn dort die Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen haben ist dies notwendigerweise auch im KFB der Fall.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Dieser KFB erging auf Grundlage einer Kostengrundentscheidung und wenn dort die Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen haben ist dies notwendigerweise auch im KFB der Fall.


    Da aber aus dem Kfb unabhängig vom Titel vollstreckt werden kann, muß der Kfb berichtigt werden. Allein die Beifügung der Kostengrundentscheidung reicht da nicht aus.

  • Festsetzungsgrundlage ist die Kostengrundentscheidung und dort steht die gesamtschuldnerische Haftung explizit drin. Da Kostenrecht Folgerecht ist, ist für eine Auslegung m.E. daher kein Platz.

    Eine Frist für die Berichtigung ist mir nicht bekannt. (§ 319 ZPO: "... sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen ... ")

    Machen kann man das auch ohne Berichtigung. Eine Berichtigung wäre aber der korrekte und dafür vorgesehene Weg.


    Dieser KFB erging auf Grundlage einer Kostengrundentscheidung und wenn dort die Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen haben ist dies notwendigerweise auch im KFB der Fall.


    Da aber aus dem Kfb unabhängig vom Titel vollstreckt werden kann, muß der Kfb berichtigt werden. Allein die Beifügung der Kostengrundentscheidung reicht da nicht aus.

    Wer lesen kann ist klar im Vorteil :teufel:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Dieser KFB erging auf Grundlage einer Kostengrundentscheidung und wenn dort die Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen haben ist dies notwendigerweise auch im KFB der Fall.


    Da aber aus dem Kfb unabhängig vom Titel vollstreckt werden kann, muß der Kfb berichtigt werden. Allein die Beifügung der Kostengrundentscheidung reicht da nicht aus.

    Zitat von Tommy

    Wer lesen kann ist klar im Vorteil :teufel:.


    Man könnte den post aber auch so verstehen, daß man den KFB auch so aktzeptieren könnte, weil bereits aus dem Titel die Gesamtschuldnerschaft erkennbar ist :teufel:

  • Das scheint der Kollege GV in diesem Thread anders gesehen zu haben... (seit jenem Thread bin ich irgendwie etwas verunsichert ...) ?!



    Bin auch ganz klar für Titelberichtigung beim KFB.

    1.) Betreffend dem Zitat ist zu sagen, dass auch bei der KFB- Vollstreckung über den GV exakt wieder das nicht gewünschte Ergebnis eintreten wird. Der GV wird sich nicht mit dem Hinweis auf die Kostengrundentscheidung begnügen, sondern sich an § 130 GVGA orientieren. Dieser verweist im Zwiefel eindeutig auf § 420 BGB (und nicht auf § 427 BGB).

    2.) Da der KFB nun einmal ein eigenständiger Titel ist, sollten alle Titelbestandteile auch wirklich zweifelsfrei aus diesen Titel (und nicht mit Verweisen auf andere Titel) zu lesen sein. Schließlich kann die Hauptsache längst erledigt sein. Nicht selten wird nur noch der KFB eingereicht werden.

  • Ich greife das Thema nochmal auf.

    Ich habe einen gerichtlichen Vergleich vom LG. Dort steht drin "...zahlen die Beklagten 4000 € an den Kläger". Von Gesamtschuldnern steht nichts drin. Gilt nun § 420 BGB oder § 427 BGB ?

  • Nur was draufsteht ist auch drinnen. Da haben Rechtskundige einen Vergleich abgeschlossen. Hätten sie Gesamtschuldnerschaft gewollt, hätten sie es in den Vergleich aufnahmen sollen.

  • Guten Morgen,

    meine Frage dürfte hierzu passen.

    Vorgelegt wurde mir ein Festsetzungsbeschluss nach § 11 RVG mit dem Tenor (Zahlen der Einfachheit halber abgewandelt):
    "… wird die von den Antragsgegnern an den Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Antragsgegner. Festgesetzt gegen die Antragsgegner werden weitere 7 € Auslagen des Festsetzungsverfahrens.
    Die Festsetzung entspricht § 11 RVG […]."

    Antragsteller = Ein Rechtsanwalt
    Antragsgegner = Schuldner A und Schuldner B

    Der Gläubiger (=Antragsteller) beantragt einen PfÜb gegen den Schuldner A über eine Forderung in Höhe von 1.007,00 €.
    Sehe ich das richtig, dass der Titel dafür nicht ausreicht, da eine gesamtschuldnerische Haftung nicht ausdrücklich tituliert wurde? Ich würde daher nur 503,50 € berücksichtigen wollen. Und sehe ich es richtig, dass ich als Vollstreckungsorgan nicht zu beachten habe, ob im Festsetzungsverfahren die Beschränkung des § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG beachtet und tenoriert wurde, sodass es für mich ohne Bedeutung ist, ob der Schuldner A tatsächlich in Höhe von 500,00 € haftet?

    LG

  • Im Zweifel, also wenn sich die Gesamtschuldnerschaft nicht aus dem Titel oder - im Hinblick auf die titulierte Forderung (s.o. - z.B. Miete - § 427 BGB) - aus dem Gesetz ergibt, dürfte § 420 BGB gelten.
    Fraglich, wie es sich bei einem anwaltlichen Mandatsverhältnis durch mehrere Mandanten zugleich verhält (ob da also ebenfalls § 427 BGB anwendbar ist - BGB-Kommentar zu § 427 BGB - Beispiele ?) ...

    edit - lang, lang ist´s her, die Kostenfestsetzung : Es dürfte § 7 RVG gelten, was sich aber aus dem Titel zu ergeben hätte. Insoweit dürfte sich das VG mangels anderweitiger Titulierung m.E. auf § 420 BGB berufen können, mag ansonsten der Titel entsprechend berichtigt werden, wir müssen m.E. nicht anfangen, i.S.v. § 7 RVG zu rechnen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wie macht Ihr das?
    Pfüb-Antrag nur gegen Schuldner A und VB gegen A wird vorgelegt. Laut VB gibt es einen Gesamtschuldner B und die ZV-Kosten gegen B werden auch mit geltend gemacht. Muss dann auch der VB gegen B vorgelegt werden?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Wie macht Ihr das?
    Pfüb-Antrag nur gegen Schuldner A und VB gegen A wird vorgelegt. Laut VB gibt es einen Gesamtschuldner B und die ZV-Kosten gegen B werden auch mit geltend gemacht. Muss dann auch der VB gegen B vorgelegt werden?


    Nein, wozu? :gruebel:

    Die Schuldner haften eben gesamtschuldnerisch. Somit kann sich der Gl. aussuchen, wenn von beiden er in Anspruch nimmt.

  • Ich dachte, weil auch bei Gesamtschuldnerhaft der Haupttitel auch die Vollstreckbarkeit der ZV-Kosten bestimmt. Kann ja sein, dass es den VB gegen B gar nicht mehr gibt. Dann kann ich doch mit dem VB gegen A nicht die ZV-Kosten gegen B vollstrecken, oder?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich dachte, weil auch bei Gesamtschuldnerhaft der Haupttitel auch die Vollstreckbarkeit der ZV-Kosten bestimmt. Kann ja sein, dass es den VB gegen B gar nicht mehr gibt. Dann kann ich doch mit dem VB gegen A nicht die ZV-Kosten gegen B vollstrecken, oder?


    Doch, da B als Gesamtschuldner auch für die Kosten der ZV gegen A haftet.

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