• @ zsesar:

    Das hab ich natürlich vor - und hinterher noch gleich eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadenersatz wg. sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, pp. - und das Ganze zweimal (vgl. #452). Zu prüfen wäre aber wohl - da wohl Ratenvereinbarungen unterzeichnet wurden -, inwieweit ungerechtfertigte Kosten (wirksam) anerkannt wurden.

    Im zweiten Fall habe ich jetzt die Aufstellung - das gleiche Spiel: Insgesamt 750,00 € bezahlt, Restforderung immer noch 380,00 €. Dort hat man schon bei einem Stand von -106 € reagiert und über 400 € KontoFK nachgebucht. Auch neu: ein Posten "Telefoninkassso Gebühr" 3,57 €...

    Läßt sich eigentlich nachträglich herausfinden, ob die Vorpfändungen zu recht berechnet wurden?


  • Läßt sich eigentlich nachträglich herausfinden, ob die Vorpfändungen zu recht berechnet wurden?

    Einen Versuch ist es jedenfalls wert. Das Argument, Vorpfändungskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Pfändung nicht innerhalb der Frist nachfolgt, läßt sich mE hören. Einfach mal bei den jeweiligen Drittschuldnern nach den Zustelldaten fragen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich halte die Vorpfändungskosten sehr wohl für erstattungsfähig, wenn der Drittschuldner mitgeteilt hat, dass keine Forderung besteht und ein PfÜB allein aus Kostengründen keinen Sinn machen würde. :gruebel:

  • auf welcher Grundlage teilt der Drittschuldner dem Gläubiger bei einer Vorpfändung irgendetwas mit????

    Frag nicht nach der Grundlage, die hiesigen Banken machen es einfach...

    Ich bin jetzt mal vom Standardfall unserer Abzockfreunde ausgegangen, die die gefühlt 300. Pfändung des gleichen P-Kontos betreiben. Geschäftsverbindung existiert dann, keine Frage. Das Argument, der Gl. wußte das nicht spielt da keine Rolle, sondern wenn ich diesen Vorpfändungskram schon mache dann muß ich auch fristgerecht die Pfändung nachbringen. Wenn nicht - Pech gehabt, was die Erstattugsfähigkeit der Kosten anlangt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • auf welcher Grundlage teilt der Drittschuldner dem Gläubiger bei einer Vorpfändung irgendetwas mit????

    Frag nicht nach der Grundlage, die hiesigen Banken machen es einfach...

    Ich bin jetzt mal vom Standardfall unserer Abzockfreunde ausgegangen, die die gefühlt 300. Pfändung des gleichen P-Kontos betreiben. Geschäftsverbindung existiert dann, keine Frage. Das Argument, der Gl. wußte das nicht spielt da keine Rolle, sondern wenn ich diesen Vorpfändungskram schon mache dann muß ich auch fristgerecht die Pfändung nachbringen. Wenn nicht - Pech gehabt, was die Erstattugsfähigkeit der Kosten anlangt.

    so sehe ich das auch, wobei ich die entsprechenden kosten inzwischen kommentarlos rausstreiche.....

  • In meinem zweiten Fall haben die Brüder auf meine Aufforderung hin tatsächlich den Titel herausgerückt - dazu aber eine unterzeichnete Ratenvereinbarung nebst Anerkenntnis vorgelegt mit der Aufforderung, die Restforderung nun zu bezahlen ...:wall:

  • Die denken auch, ich bin mit dem Klammerbeutel gepudert oder was? :mad:

    Inkassobüro meldet aus einem VB an, soweit so gut. Daneben Kosten eines RA aus München:

    Ratenzahlungsangebot von Dez. 2006, 0,3 Gebühr, Ausl., USt.
    Ratenzahlungsangebot von Juni 2009, 0,3 Gebühr, Ausl. Ust
    Ratenzahlungsangebot von Dez. 2009...... sh. oben
    RZA von März ´13... Gebühr sh. oben
    und noch mal von Juni ´14....

    Ja klar. 5 x 0,3 Gebühr - man kann´s ja mal probieren.

    Eine Ratenzahlung wurde nie angenommen. Ich kann nur hoffen, dass der Mandant das nicht bezahlt hat! Ich nehme die Gebühr bestenfalls 1 x in die Tabelle auf... (das FoKo weist noch diverse andere Kosten und natürlich auch die längst verjährten Zinsen aus).

    Man könnte auch mal laut über eine Gebührenüberhebung nachdenken, falls der Mandant... u. s. w. ..... :gruebel:

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