Aktenanforderung nach Österreich

  • Hallo, ich habe gerade folgendes dringendes Problem. Im Rahmen eines Zivilverfahrens soll eine Ermittlungsakte aus Österreich angefordert werden. Meine Geschäftsstelle hat dieses sozusagen formlos erledigt. Ich denke aber mal so einfach geht das nicht. Zumindest ist bislang hier keine Akte eingegangen. Hat zufällig jemand eine Idee? Im Rahmen eines Ersuchens nach Österreich? :confused:

  • § 49 ZRHO:
    (1)

    Ersuchen um zeitweilige Überlassung von Akten zur Einsichtnahme sind tunlichst zu vermeiden; sie sind nur zu stellen, wenn Auskünfte oder Abschriften aus den Akten nicht ausreichend unterrichten.

    (2)

    Das Ersuchen muss die Angabe enthalten, zu welchem Zweck die Aktenübersendung gewünscht wird und wie lange die Akten voraussichtlich benötigt werden. Die Fristen für die Rückgabe der Akten sind genau einzuhalten.

    und § 46 ZRHO:
    Bei Ersuchen um Verfahrenshilfe liegt es regelmäßig im Ermessen des ersuchten Staates, ob er die erbetene Handlung vornehmen will. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Hilfeleistungen, die keine höheren Kosten oder besondere Mühewaltung erfordern, gewährt werden; solche Ersuchen können in der Form und auf dem Weg gestellt werden, die für Rechtshilfeersuchen nach den betreffenden Staaten vorgeschrieben sind. In anderen Fällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe in Form einer Denkschrift (§ 24), der ein Begleitschreiben beizufügen ist, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

  • ...hier soll in einem Verfahren ebenfalls ein Ersuchen um Aktenübersendung nach Österreich gem. § 49 ZRHO gestellt werden.

    Hat vielleicht jemand Erfahrung hiermit, bzw. weiß, an wen das Ersuchen zu richten ist und wie es auszusehen hat?

    Wenn ich § 46 ZRHO richtig verstanden habe kann ich das Ersuchen über die Prüfungsstelle direkt an die Behörde übersenden, da es sich ja um Österreich handelt.
    Ist das richtig?

    Wär super, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

  • Ich würde das Ersuchen immer an das Bezirksgericht in Österreich richten, in dessen Amtsbezirk die Stelle residiert, deren Akte angefordert werden soll. Welches Bezirksgericht das ist, kann man über den Gerichtsatlas zur EU-Zustellungsverordnung herausfinden (Internet), wenn man die Anschrift der aktenführenden Stelle kennt (Google).

    Ich würde dann das Ersuchen glattschriftlich abfassen. Angeben, dass es sich um eine Verfahrenshilfe im Rahmen der Rechtshilfe handelt. Das Rubrum der deutschen Sache angeben, zu der die österreichische Akte beigezogen werden soll. Ausführen, weshalb bzw. wozu die österreichische Akte benötigt wird. Um Übersendung der Akte oder um Übersendung einer vollständigen, beglaubigten Ablichtung der österreichischen Akte bitten (würdest Du deine Originalakten ins Ausland versenden?). Ist das österreichische Aktenzeichen bekannt?

    Wichtig: Originalunterschrift, Angabe der Amtsbezeichnung und blauer Originalsiegelabdruck unter das Rechtshilfeersuchen (§ 16 Abs. 6 ZRHO).

    Dann dieses Rechtshilfeersuchen über die Prüfstelle an das zuständige österreichische Bezirksgericht übersenden.

    Oder einen heroischen Entschluss fassen:

    Die Angelegenheit unter die EU-Beweisaufnahmeverordnung subsumieren. Den eingeführten Vordruck verwenden und das Ersuchen unmittelbar dem zuständigen Bezirksgericht in Österreich (Gerichtsatlas) übersenden.

  • Vielen Dank Candide! Hast mir sehr weitergeholfen...

    Die Idee mit der Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Akte ist auch gut! Werde es dann einfach mal probieren!:)

  • Hallo zusammen,

    ich erlaube mir mal, mich hier dranzuhängen.

    Bin noch ziemlich neu in der Auslandsrechtshilfe.
    Es liegt mir eine Anfrage eines Richters vor:

    In einem Zivilverfahren wird eine Polizeiakte aus Tschechien benötigt,
    da im hiesigen Zivil-Verfahren der Sachverständige ein Gutachten erstellen muss und Lichtbilder aus der tschechischen Polizeiakte bebötigt.

    Wie gesagt, stehe am Anfang meiner auslandsrechtshilflichen Tätigkeit.

    Tschechien = EU =klar, aber gibt es bzgl. § 49 ZRHO ein spezielles Formblatt oder kann eine formlose (natürlich übersetzte) Anfrage erfolgen.

    An wen richtet man sich, an das zuständige Bezirksgericht, die zuständige StA oder die Polizeibehörde selbst?

    Bereits vorab vielen Dank für Eure Mithilfe!

  • Nach ZRHO können Anfragen in tschechischer, slowakischer, englischer oder deutscher Sprache gestellt werden. Ersuchen um Beweisaufnahme (was im weiteren Sinne vergleichbar ist) sind direkt an das Gericht nach Art. 2 EuBVO zu stellen.

    Allerdings sehe ich keinen Grund warum nicht direkt um Abschriften der Lichtbilder ersucht wird.

  • Das Ersuchen ist mit dem EU-einheitlichen Formblatt A der VO (EG) Nr. 1206/2001 zu stellen.
    In Betracht kommt ein Ersuchen um Übermittlung von Lichtbildern aus den tschechischen Polizeiakten oder ggfs. um Übersendung der tschechischen Polizeiakte für einen näher bestimmten Zeitraum (z. B. 1 Woche).

    Die Sprachenregelung ergibt sich aus dem Länderteil der ZRHO.

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