Zwangsgeld

  • Hallo,

    bin erst seit kurzem am VG. Ein ehrenamtlicher Betreuer (Tochter) reicht trotz mehrfacher Aufforderung nach dem Tod des Betreuten keine Schlussabrechnung ein und auch keine außergerichtliche Abrechnung.

    Ich möchte jetzt Zwangsgeld androhen, weiß jedoch nicht, welche Höhe in einem solchen Fall angemessen ist und bitte daher um eure Tipps.

    Viele Grüße

  • Ich würde zunächst einmal prüfen, von wem der Betreute beerbt wurde und ob die Erben des Betreuten auf Schlussrechnung verzichten. Dies ist bei Ehegatten und/oder Kindern als Erben die Regel und man kann sich viel Arbeit und Ärger sparen.

    Außerdem ist bei § 1892 BGB zu beachten, dass das VormG nur die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung i.S. des § 1841 BGB, nicht aber auch eine materiell richtige Abrechnung verlangen kann (BayObLG Rpfleger 1997, 476; OLG Neustadt NJW 1955, 1724).

  • Das ist Ermessenssache. Ich habe gerne mit einem runden Betrag von 1.000,00 € angefangen. Der Betrag liest sich gut und hinterlässt beim Empfänger schon mal einen bleibenden Eindruck:D :teufel: .

    Ansonsten ist, wie bereits juris (schon wieder schneller!) geschrieben hat, Vorsicht geboten.
    Wenn die Tochter den Betreuten (allein) beerbt hat, ist das Einreichen eines Schlußverzeichnisses entbehrlich.

  • Wir verhängen 500,00 € oder 1.000,00 €.

    es ist schon vorgekommen, dass die Betreuer das Zwangsgeld bezahlen. Dann verhängt man ein neues. So kann man auch den Staatshaushalt sanieren!

  • Ich drohe eigentlich so gut wie immer 1.000,00 € an. Soll ja immerhin auch ein bißchen Schockeffekt haben. Aber besser vorsichtshalber mal nachfragen, ob Entlastung erteilt wird.

  • Wir schicken mit der Aufforderung zur Schlussrechnung auch gleich ein Formblatt für eine Entlastung mit raus und geben den Hinweis, dass die Abrechnung entfällt, wenn Entlastung erteit wird. Ich hatte kürzlich den Fall, dass ein Erbe nicht unterschreiben wollte und der ehem. Betreuer keine Abrechnung machen wollte. Da habe ich Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR angedroht und dann aber nur 200,00 EUR festgesetzt. Das hat geholfen. Ich gehe mit dem Zwangsgeld nicht gar so hoch rein.

  • Wir schicken mit der Aufforderung zur Schlussrechnung auch gleich ein Formblatt für eine Entlastung mit raus und geben den Hinweis, dass die Abrechnung entfällt, wenn Entlastung erteit wird.


    :genauso:

    Das Zwangsgeld fängt bei mir bei 1.000,00 € an. Netter Nebeneffekt: Unser Programm geht auch standartmäßig von 1.000,00 € aus und erstellt auch gleich die Zahlungsaufforderung nebst Kosten nach einem Wert von 1.000,00 €

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wir fangen etwas kleiner an. Ich drohe zunächst 300,00 € an und verdopple dann jeweils den Betrag, falls weitere Zwangsgelder festzusetzen sind.

    Im beschriebenen Fall würde ich zuerst beim Nachlassgericht prüfen, ob Vorgänge vorhanden sind. Ist die Tochter alleinige Erbin, Akte weglegen.

    Falls keine Vorgänge vorhanden sind, Termin zur Rücksprache ansetzen und bitten, das Familienstammbuch mitzubringen. Wir nehmen dann hier ein Protokoll auf, das eine eidesstattliche Versicherung zu den erbrechtlich relevanten Angaben enthält.

  • also wir fangen regelmäßig mit 500,00 € an, aber es kommt auhc darauf an, ob wir kenntnis von den verhältnissen des Betreuers habe. wenn der stinkreich ist, dann kann man auch mal etwas höher zugreifen, bei einem mit algII eher weniger.
    aber die entlastungserklärung schicken wir auch grundsätzlich mti raus und erforschen auch, wer erbe geworden ist

  • mikschu:
    also ich stelle bei der höhe des Zwangsgeldes auf die Verhältnisse des Betreuten ab - denn wenn der über ein hohes Vermögen verfügt is die Gefahr, dass der Betreuer Schmuh betreibt und uns diesen verheimlichen will natürlich umso größer => höhere Druck nötig!
    beldel: ihr zwingt die erben zum verzicht auf die schlussrechnungslegung?:eek: ich hoffe ich hab deinen beitrag nur falsch verstanden - ansonsten kriegt der begriff "wilder osten" ne ganz neue bedeutung!

  • beim dritten durchlesen kann ich ihn auch anders verstehen - zwnagsgeldandrohnung für ehm betreuer.
    mich hat nur die ausführliche äußerung über den erben etwas verwirrt -deswegen der zusatz auch mit dem falsch verstehen!

  • Wir schicken mit der Aufforderung zur Schlussrechnung auch gleich ein Formblatt für eine Entlastung mit raus und geben den Hinweis, dass die Abrechnung entfällt, wenn Entlastung erteit wird. Ich hatte kürzlich den Fall, dass ein Erbe nicht unterschreiben wollte und der ehem. Betreuer keine Abrechnung machen wollte. Da habe ich Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR angedroht und dann aber nur 200,00 EUR festgesetzt. Das hat geholfen. Ich gehe mit dem Zwangsgeld nicht gar so hoch rein.



    Das ist mir trotzdem unverständlich.:confused:
    Der Betreuer hat keinen Anspruch auf eine Entlastungserklärung des Erben oder ehemaligen Betreuten. Diese sind zu keiner Erklärung verpflichtet.
    Wenn er keine Entlastungserklärung erhält, ist er zur Schlussrechnung verpflichtet.

  • "beldel" meinte doch nur, dass er die Erben (samt Übersendung eines entsprechenden Vordrucks) darauf hinweist, dass sie dem Betreuer Entlastung erteilen können und dass dieser im Falle der Erteilung der Entlastung nicht zur Rechnungslegung verpflichtet ist. Den Erben steht es also völlig frei, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen oder nicht. Ich halte die genannte Vorgehensweise daher nicht für eine Art von "Nötigung", sondern für eine sinnvolle Verfahrensweise im Hinblick auf die Abwicklung des Betreuungsverfahrens.

    Ich war früher NachlG und VormG in einer Person und wenn ich den Erbscheinsantrag beurkundete, habe ich auch immer die Frage der Entlastung angesprochen und die Entlastungserklärung ggf. zur Niederschrift des NachlG protokolliert. Im Kreise der engeren Familie gab es dabei in aller Regel keinerlei Probleme.

  • Ich muss das Thema hier noch mal aufgreifen:

    Ich habe hier die Tochter als ehemalige Betreuerin. Die Schlussrechnung wurde trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht.
    Zwangsgeld habe ich verhängt, wurde - logischerweise - nicht gezahlt. Vollstreckungsauftrag ist raus, ich befürchte aber, dass bei der Dame nichts zu holen sein wird (Hartz IV ... hat sich schon an Mutterns Konto "vergriffen").

    Welche Möglichkeiten habe ich als VormGer., um hier an diese vermaledeite Schlussrechnung zu kommen? Auch wenn ich nicht davon ausgehe, dass irgendein Beleg oder Nachweis eingereicht wird und das Ganze von vorn bis hinten nicht passt. Aber ich brauche irgend etwas ...
    Die neue (Berufs-)Betreuerin kommt natürlich auch nicht weiter ...

    Ist irgendjemand da draußen, der mir zu helfen in der Lage ist ??:aufgeb::aufgeb:

  • Wie wär´s damit, dass sich die neue Betreuerin die alten Kontoauszüge von der Bank nachdrucken lässt und dir einreicht? Kostet zwar sicherlich ein Sümmchen, aber anders wird es wohl nicht gehen. Ansonsten könntest du dir die ehemalige Betreuerin auch erst mal laden und erklären, was du von ihr willst. Manchmal funktioniert das, oftmals nicht mit dem beliebten Argument:" Ich hab alles schon weggeworfen."
    Abgesehen davon müsste sich die neue Betreuerin doch ohnehin über die Aktivitäten der ehemaligen Betreuerin informieren, wenn die sich - wie du schreibst - an Mutterns Geld vergriffen hat. Also müsste sie sich die alten Kontoasuzüge besorgen. Von der Tochter kriegt sie sie nicht, also Nachdruck.
    Macht zwar je nach Länge der bisherigen Betreuung einen Haufen Arbeit die ganzen Kontoauszüge zu durchforsten, aber besser als gar nichts ist es allemal.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Betreute hat einen eigenen Auskunftsanspruch gegen die ehemalige Betreuerin, den die jetzige Betreuerin wahrzunehmen hat. Ich würde die jetzige Betreuerin anweisen, notfalls Auskunftsklage zu erheben.

    Sonst würde ich wie Maus verfahren. Die Frage ist, ob die Betreute die Kosten für die Erstellung der Kontoauszüge tragen kann, denn von der ehemaligen Betreuerin wird sie zwar Schadensersatz verlangen, aber kaum realisieren können.

  • Die Betreute hat einen eigenen Auskunftsanspruch gegen die ehemalige Betreuerin, den die jetzige Betreuerin wahrzunehmen hat. Ich würde die jetzige Betreuerin anweisen, notfalls Auskunftsklage zu erheben.

    Sonst würde ich wie Maus verfahren.



    :zustimm:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Danke erstmal für Eure Antworten. Ich werde die neue Betreuerin mal entsprechend instruieren.
    Leider habe ich nicht viel Hoffnung, dass die Tochter hier aufschlagen würde, wenn ich ihr eine Ladung schicke. Ausser dem Verpflichtungstermin hat sie alles, was seitens des Gerichts kam, vehement ignoriert. :(

  • Dann ist es Sache der neuen BTin sich Unterlagen zu verschaffen um Ansprüche der betreuten Person gegen die ehem. Btin prüfen zu können. Ggf. mag es erforderlich sein, dass sich die aktuelle BTin anwaltlicher Hilfe bedient.

    Wenn das Zwangsgelg tatsächlich nicht vollstreckt werden kann, dann würde ich einen Antrag aug Abnahme der e.V. an den GVZ richten. Manchmal wirkt das.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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