§ 1831 BGB und Ausschlagung der Erbschaft

  • Ulf (04.04.2005)

    Mich beschäftigte gedanklich bei der famg./vormg. Genehmigung einer Erbausschlagung immer wieder das Problem mit der Wirksamkeit wegen § 1831 BGB.

    Nach § 1831 BGB muss bei der Vornahme einer einseitigen Erklärung (die Erbausschlagung gegenüber dem NachlassG dürfte wohl unstreitig eine einseitige Erklärung sein) die Genehmigung des VormG/FamG vorliegen. Andernfalls ist das einseitige Rechtsgeschäft absolut unwirksam.

    Laut Kommentierung (z.B. BambergerRoth, Palandt) genügt es, wenn die Genehmigung beim Wirksamwerden d. Erklärung vorliegt. Die Erklärung wird regelmäßig dann wirksam, wenn sie dem bestimmten Empfänger (hier also dem Nachlassgericht) zugeht.

    Nach diesen Grundsätzen wären eigentlich alle Erbausschlagungserklärungen, die dem NLG ohne vorher erteilte Gen. übermittelt werden, absolut unwirksam. Rückwirkende Heilung durch Erteilung der Gen. findet nicht statt (KG JW 28, 1405 - siehe auch Palandt).

    Folgen:

    --> Die Erbausschlagung dürfte eigentlich dem NLG erst nach Erteilung und Zugang der Gen. an den Vormund bzw. die Eltern übersandt werden. Was ist dann aber mit Ausschlagungen, die direkt beim NLG beurkundet werden? Die wären dann sofort unheilbar unwirksam!

    --> Ausschlagungserklärungen, die dem NLG bereits zugegangen sind, dürften vom VormG/FamG nicht mehr genehmigt werden, da das zu genehmigende Rechtsgeschäft unheilbar und absolut unwirksam wäre. Es wäre eine erneute Ausschlagunserklärung zu beurkunden. Dabei muss natürlich auf die Wahrung der Frist geachtet werden.

    Lösung:
    Um diesem Dilemma zu entkommen haben Rechtsprechung und Lehre eine Theorie entwickelt, die sich aus dem Normzweck des § 1831 BGB herleiten lässt.
    Normzweck von § 1831 BGB ist demnach, den Empfänger der Erklärung nicht über einen unbestimmten Zeitraum im Unklaren über die Wirksamkeit der Erkl. zu lassen. Dieser Normzweck soll bei amtsempfangsbedürftigen Erklärungen wie z.B. der Erbausschlagung (aber auch bei Erklärungen gegenüber dem GBA) nicht zum Tragen kommen, da hier in anderer Weise dafür gesorgt wird (bzw. die Empfänger-Behörde dafür Sorge zu tragen hat), dass der ungewisse Schwebezustand in absehbarer Zeit beendet wird. Daher soll hier ausnahmsweise eine nachträglich Genehmigung entgegen dem Wortlaut des § 1831 BGB möglich sein.

    Als Lektüre empfehle ich hierzu einen Aufsatz aus dem Rpfleger 2004, 533 ff, von Prof. Sonnenfeld und Dipl.-Rpfl.'in Zorn, der einen sehr schönen Überblick zu dieser und anderer Problematiken den vG/fG bietet!

    In Kommentaren findet man sonst nur sehr wenig dazu und auch bei juris konnte ich so gut wie keine Rechtsprechung zu diesem Thema finden. Daher möchte ich an dieser Stelle auf diese Problematik und die pragmatische Lösung hinweisen.


    Kai (04.04.2005)

    [font=Verdana, Arial]Quote:[/font] ulf hat am 04.04.2005 16:35 folgendes geschrieben:

    Normzweck von § 1831 BGB ist demnach, den Empfänger der Erklärung nicht über einen unbestimmten Zeitraum im Unklaren über die Wirksamkeit der Erkl. zu lassen.

    Dieser Normzweck wird ja auch durch die Ausschlagungsfrist gewahrt.


    Ulf (05.04.2005)

    Genau! Eben drum! Danke für die Ergänzung!

    Bei Erklärungen gegenüber dem GBA soll z.B. die Zwischenverfügungsfrist des § 18 GBO diesen Zweck erfüllen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!