Inhalt beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten

  • Hallo zusammen,

    ich habe Anträge zur Eintragung zweier Dienstbarkeiten mit folgendem Inhalt vorliegen:

    1. beschränkte persönliche Dienstbarkeit, bestehend in der Verpflichtung, auf den Grundstücken Tätigkeiten, die dem Betrieb eines Krankenhauses entgegenstehen, zu unterlassen.

    2. beschränkte, persönliche Dienstbarkeiten, bestehend in der Befugnis, auf den dem Krankenhaus zugeordneten Grundstücken ein Krankenhaus zu betreiben bzw. zu unterhalten.

    Nr. 2 bereitet mir weniger Bauchschmerzen bzgl. der Eintragungsfähigkeit, Nr. 1 dagegen halte ich für zu unbestimmt.
    Sehe ich das falsch? Hat jemand ähnliche Fälle gehabt?

  • Auch noch nie gehabt, aber das ist viel zu unbestimmt. Die "Tätigkeiten" müssen genau umrissen werden. Da wird man keinen finden, der hier keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sieht.

    (Ich hab nur immer "Natur - und Landschaftsschutzdienstbarkeiten".)

  • Ich halte die Dienstbarkeit zu Pkt. 1 für bestimmt genug, weil es sich hierbei nur um die spiegelbildliche Eigentümer- Unterlassung dessen handelt, was mit der Dienstbarkeit zu Pkt. 2 positive Nutzungsbefugnis des Berechtigten ist.
    Dem Bestimmtheitserfordernis ist insoweit Rechnung getragen, als dem Eigentümer die Ausübung gewisser Handlungen verboten ist. Dies sind alle Handlungen, dem dem Betrieb eines Krankenhauses entgegenstehen. Die einzelnen Handlungen, die der Eigentümer nicht mehr vornehmen darf, sind damit bestimmt genug bezeichnet. Ob diese Handlung verboten ist, lässt sich unzweifelhaft feststellen.
    In gleicher Weise genügt, wenn die dem Eigentümer verbleibende Nutzung beschrieben ist. Das ist hier die Nutzung als Krankenhaus. Dann kommt die Dienstbarkeit zu Pkt. 2 ins Spiel (vgl Grziwotz, Praxis-Handbuch, Rn 409).

  • Auch noch nie gehabt, aber das ist viel zu unbestimmt. Die "Tätigkeiten" müssen genau umrissen werden. Da wird man keinen finden, der hier keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sieht.

    (Ich hab nur immer "Natur - und Landschaftsschutzdienstbarkeiten".)



    Was sollte denn da noch bestimmt werden? Wenn man sich den Gesetzestext 1090 i.V.m. 1018 BGB ansieht reicht dies doch vollkommen aus.

  • Vermutl. hab ich s falsch verstanden. Dachte auf dem Nachbargrundstück eines Krankenhauses sollen diese Dbk. (für den Landkreis) eingetragen werden und der Nachbar dazu verpflichtet werden, den Betrieb des Krankenhauses "nicht zu stören", z.B. irgendwas lärmintensives, das die Kranken stört...
    So geht s natürlich :oops:

  • Ich danke euch erstmal, bin aber wirklich überrascht. Ich selbst fand die Kommentierung nämlich tatsächlich gerade nicht eindeutig, zumindest bzgl. der unter Punkt 1 geschilderten Dienstbarkeit.

  • Spätestens wenn man sich fragt, welche Tätigkeiten dem Betrieb eines Krankenhauses entgegenstehen könnten, wird s sehr weitschweifig....

    Aber nachdem zwei kompetente alte Hasen des Forums es für zulässig halten, wird s wohl schon stimmen.

    Stell Dir das mit dem "Spiegelbild" von Harald so vor:

    Zum Recht, ein Krankenhaus zu betreiben gehört z.B.:

    - Besuchern den Zutritt ermöglichen Spiegelbild Besucher abhalten unterlassen

    - Krankenhausgebäude errichten Spiegelbild andere Gebäude errichten
    (z.B. Pflegeheim) unterlassen

    usw.

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