Genehmigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung (not. Urkunde/Ju.amt)

  • Da entsehen m.E. keine Kosten, da es dafür keinen Gebührentatbestand gibt. Es könnte höchstens § 133 KostO zutreffen. Allerdings, wer sollte hier dann der Kostenschuldner sein? Die UVK wohl kaum.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!