Genehmigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung (not. Urkunde/Ju.amt)

  • Hallo,


    vielleicht könnt ihr meiner Kollegin und mir bei einer Sache helfen die uns etwas Kopfzerbrechen bereitet.
    Eigentlich eine Sache die man mehr oder weniger nebenbei erledigt, sich aber manchmal echt zu einem Problem entwickelt.


    Also:


    Vor der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Urkunde von Notaren oder Jugendämtern muss das zuständige Amtsgericht ja eine Genehmigung erteilen.


    Hierzu die grundsätzlichen Fragen:


    - Was muss vor der Genehmigung eigentlich geprüft werden?


    - Ist der Schuldner anzuhören?


    - Wenn der Schuldner anzuhören ist, ergibt sich bei notariellen Urkunden ja oft folgendes Problem:
    Wenn auch eine dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der Urkunde enthalten ist, wissen wir ja nicht, wer momentan der dingliche Schuldner ist, da das Grundstück ja bereits weiterveräußert sein kann. (In diesem Fall dürfte ja meist auch die persönliche Haftung erloschen sein, oder?).


    Muss man dann ermitteln, wer aktuell dinglicher Schuldner ist, also einen GB- Auszug anfordern? Um dann den dinglichen Schuldner und den vielleicht noch persönlichen Schuldner aus der Urkunde anzuhören oder nur einen oder keinen?


    Generell besteht bei uns also Unklarheit, wie weit unsere Prüfungspflicht für die Genehmigung geht.
    :confused: :confused: :confused:

  • Ich schreiben nur den in der Urkunde genannten Schuldner an, wenn überhaupt, dann kommt da mal ein Anruf von dem und ihm wird das wieso und warum kurz am Telefon erläutert (ggf. wird er bezüglich weiterer Fragen direkt an den Gläubiger verwiesen), die Genehmigung erteilt und gut ist's;)

  • Ich habe mich auch immer erst mal an den Schuldner in der Urkunde gehalten. Die aktuelle Anschrift fordere ich vom Notar an. Wenn es da Veränderungen gegeben haben sollte, erfahre ich die vom Notar oder vom Schuldner. Eigenständige Nachforschungen habe ich nie angestellt. Es ist ja ein Antragsverfahren.

  • Ganz normal wie bei jeder 2.vollstreckbaren Ausfertigung rechtliches Gehör gewähren unter Fristsetzung und dann nach Fristablauf machen.

  • Ganz normal wie bei jeder 2.vollstreckbaren Ausfertigung rechtliches Gehör gewähren unter Fristsetzung und dann nach Fristablauf machen.



    :zustimm:. Ich hätte jetzt auch das Beispiel mit der Vfg. vor Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung angeführt. Im Prinzip besteht da nicht viel Unterschied. Nur eben, dass man selbst keine Klausel erteilt, sondern die Genehmigung. Das habe ich nicht einmal in Beschlussform, sondern mit einem einfachen Schreiben aus der GenA erledigt. :D

  • Das habe ich nicht einmal in Beschlussform, sondern mit einem einfachen Schreiben aus der GenA erledigt. :D



    Also wir machen da einen Beschluss. Den bekommt der Notar, der den Antrag gestellt hat und der Schuldner. Dagegen ist auch Rechtsmittel möglich.

  • Das habe ich nicht einmal in Beschlussform, sondern mit einem einfachen Schreiben aus der GenA erledigt. :D



    Also wir machen da einen Beschluss. Den bekommt der Notar, der den Antrag gestellt hat und der Schuldner. Dagegen ist auch Rechtsmittel möglich.



    Bravo, dann hat der Versteigerungsverhinderer noch ein Rechtsmittel mehr. Beschwerde gegen den Beschluss zu Erlaubnis der Klauselerteilung. Danach dann Beschwerde gegen die Klausel selbst.

    Der Gläubiger wird mehr oder weniger dafür bestraft, dass er seinen Anspruch durch notarielle Urkunde und nicht per Vollstreckungsbescheid oder Urteil tituliert hat. Dort muss nämlich keine Erlaubnis zur Klauselerteilung eingeholt werden, sie wird bei vorliegen der notwendigen Unterlagen sofort erteilt. An sich müßten sich doch darüber auch die Notare Gedanken machen, werden sie doch durch die gesetzliche Regelung offensichtlich für weniger befähigt gehalten, die Voraussetzungen für eine Rechtsnachfolgeklausel zu prüfen, als das Gericht.

    Manchmal wundert es mich nicht, wenn ausländische Investoren über die Trägheit des deutschen Rechtssystems den Kopf schütteln.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Manchmal wundert es mich nicht, wenn ausländische Investoren über die Trägheit des deutschen Rechtssystems den Kopf schütteln.

    Ich habe dafür eine Betroffenheitsgedenkminute eingelegt. Hast du diesbezüglich Erfahrungen mit Frankreich, Spanien oder Italien usw.? Da würdest du Hosianna, ob der deutschen Zustände singen :teufel:.

    Ich mache hier einen kleinen Beschluss, der auch nicht mehr ist als ein Anschreiben, der dann formlos (nur) an den Notar oder die Behörde geht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Manchmal wundert es mich nicht, wenn ausländische Investoren über die Trägheit des deutschen Rechtssystems den Kopf schütteln.

    Ich habe dafür eine Betroffenheitsgedenkminute eingelegt. Hast du diesbezüglich Erfahrungen mit Frankreich, Spanien oder Italien usw.? Da würdest du Hosianna, ob der deutschen Zustände singen :teufel:.



    Nur mit Frankreich, die sind noch schlimmer als wir. :daumenrun

    Aber klar, niemand fühlt sich so richtig dick, so lange er auf der Straße jemanden trifft, der noch dicker ist.

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  • @Dali

    das erlöschen der persönlichen forderung ergibt sich nicht aus dem wechsel des dinglichen schuldners, diese kann ohne weiteres fortbestehen. erfüllung kann m. E. vom gericht ohnehin nicht (ohne einwand des schuldners) geprüft werden, da diese sich regelmäßig nicht aus der urkunde ergibt.

    rechtsnachfolgen ohne anhaltspunkte zu vermuten und prüfen zu wollen, halte ich für nicht geboten. zumal aus dem titel nur gegen die darin oder in der klausel bezeichneten personen vorgegangen werden kann.

  • @ Dali (bezüglich Jugendamt)

    Ich habe jetzt nicht alle Beiträge gelesen, kann dir nur aus eigener Erfahrung berichten:

    Mein/der Kindesvater (dem ich aus Versehen auch die 1. Vollstreckbare übergeben hatte) hat diese NATÜRLICH verschlampt. Ich musste an Eides statt erklären, wann, wie und warum diese abhanden gekommen ist und darauf wurde dem JA eine neue ..zweite Vollstreckbare .. erteilt. Diese Erklärung habe ich direkt beim JA abgegeben und das AG hat mich nur über die Erteilung der 2. informiert und diese gleich dem JA zur Vollstreckung übersandt.

  • Ich hätte auch mal eine Frage zu diesem Themenkomplex:

    Stellt Ihr den Beschluss dem Schuldner förmlich zu oder gibts nur eine
    formlose Mitteilung?

    Hab hier nämlich in der Vertretung eine Akte meiner Kollegin:
    der Schuldner ist in den USA;
    sie hat ihn formlos angehört und den Beschluss dann im Wege der Rechtshilfe zustellen lassen bzw. letzteres versucht,
    denn nun hab ich die Akte am Tisch:
    Zustellung ist gescheitert, da es die Anschrift angeblich nicht gibt.

    Und nu?
    In USA von Amts wegen eine neue Anschrift ermitteln ist wohl unmöglich
    oder kann ich den Antragsteller auffordern, dass er mir eine neue Anschrift mitteilt oder kann ich darüber hinwegsehen, dass die Erteilung der Genehmigung nicht mitgeteilt werden konnte???

  • Kurzfassung:
    Der Notar kann m.E. bedenkenlos zur Erteilung der weiteren VA ermächtigt werden.

    oder lang:
    Zuständig für die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist und bleibt der Notar, wie er es für die Erteilung anderer Ausfertigungen (z.B. §§ 724, 726, 727 ZPO) auch ist.

    M.E. sind hierbei nur 1. der Notar, 2. der Gläubiger und 3. der Schuldner Parteien dieses Verfahrens.

    Gem. § 797 Abs. 3 ZPO kommt es zu der Besonderheit, dass der Notar (oder das JA) eine weiter VA nur erteilen darf, wenn er/es vom zuständigen Amtsgericht in Person des Rpfl dazu ermächtigt wird.
    Bei dieser Ermächtigung sind wiederum meiner Auffassung nach nur der Notar, der von Amts wegen die Ermächtigung zu beantragen hat (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 797 RN 7) und der Rpfl Beteiligte. Der Notar / das JA wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung dem Schuldners gem. § 733 Abs. 2 ZPO formlos mitgeteilt worden ist bzw. diese Mitteilung wegen unbekannten Aufenthalts des Schuldners gescheitert ist.
    Eine weitere Informationspflicht des Schuldners, die über das Erfordernis des § 733 ZPO hinausgeht, besteht m.E. nicht und kann auch nicht dadurch hergeleitet werden, nur weil vor Klauselerteilung noch ein Ermächtigungsbeschluss erforderlich ist.
    Ein Rechtsmittel kann der Schuldner meiner Auffassung nach in erster Linie auch nur gegen die Klauselerteilung durch den Notar einlegen. Eine befristete Erinnerung gem. § 11 RPflG ist hilfsweise möglich.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • bei uns wird der Schuldner nicht angehört. 733 ZPO gibt ja insoweit eine Kannvorschrift her und die Mühe sparen wir uns. Ausserdem stehen dem Schuldner ja noch immer die Vollstreckungsrechtsbehelfe zu, wenn die 2. vollstreckbare Ausfertigung zu Unrecht erteilt worden ist.
    Hier reicht also aus den Antrag des Notars auf Schlüssigkeit zu prüfen und dann ab damit ;)

  • Super, danke für eure Antworten!

    Dann werd ich jetzt noch kurz dem Notar mitteilen, dass die Unterrichtung des Schuldners gescheitert ist...

    ... und dann ab ins Wochenende!

  • Entstehen denn für die Genehmigung zur Erteilung der weiteren vollstreckbaren Urkunde Kosten? (Antragsteller war JA).
    Ich meine mal in Bezug auf die KostO gelesen zu haben, dass dafür keine Kosten anfallen, aber ich find die Stelle nicht mehr! :(

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