Ruhen der Verjährung während gemeinnütziger Arbeit?

  • Hallo!
    Wir sind grundsätzlich der Meinung, dass die Vollstreckungsverjährung auch dann ruhen muss, wenn dem VU die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie, gemeinnützige Arbeit gestattet ist.
    Da sich hierzu jedoch nichts finden lässt (auch die länderinterne VO enthält nichts), bin ich ein wenig am Zweifeln...

    Danke im Voraus!!!

  • Also wir vertreten ebenfalls die Auffassung, dass die Verjährung bei Gestattung freier Arbeit ruht. Im Weitesten Sinne ist dies doch auch eine Zahlungserleichterung...

  • Also wir lassen das auch als Ruhen gelten... Wäre ja sonst auch nicht logisch, denn wir mein "Vorredner" schonangemerkt hat, ist es ja eine Art von Zahlungserleichterung.

  • Wir hatten die Diskussion neulich hier auch. Wir haben uns dann darauf "geeinigt", daß fT kein Ruhenstatbestand ist. Es ist ja die Vollstreckung der EFS zurückgestellt. Nicht die Vollstreckung der Geldstrafe. Die läuft ja eigentlich weiter. Eine EFS kann ja nicht bezahlt werden, nur abgesessen.
    Mich hat das auch nicht so recht glücklich gemacht, da die Geldstrafe der EFS ja zugrunde liegt, und solange fT geleistet wird, braucht ja auch nicht gezahlt werden.

  • Zu meiner Zeit bei der StA ebenfalls ;). Aber man kann seine Meinung ja auch mal ändern.
    Also die Strafvollstreckung kann während der Ableistung der Arbeit nicht begonnen oder fortgesetzt werden, es liegt somit ein Vollstreckungsverbot für die Ersatzfreiheitsstrafe vor. Somit ruht die Verjährung während der Ableistung der Gemeinnützigen Arbeit.

  • Nach Art. 293 EGSTGB sind die Länder ermächtigt, die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit per RechtVO zu regeln. In der ErsatzfreiheitsstrafenVO von BW heißt es hierzu im § 4: Die Vollstreckung der Erstzfreiheitsstrafe unterbleibt, solange dem VU die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit gestattet ist. § 79 a Ziff. 1 StGB dürfte damit erfüllt sein.

  • Klasse Fundstelle!? Ich frage mich jedoch, woher der KK seine Meinung herleitet. In den gängigen Kommentierungen zu § 79a Nr. 2a StGB wird leider 459e StPO nicht genannt. Nach hiesiger Auffassung stellt die Gewährung von freier Arbeit weder eine Zahlungserleichterung, noch einen Aufschub dar. Der KK schweigt sich diesbezüglich leider aus. Und nur mit einem Satz lässt sich eben schwer etwas belegen.

    Nachtrag: JURIS brachte zu dem Thema leider auch keine Erkenntnisse. :(

    Also... Wissende vor! Woher nehmt Ihr (also ich mein jetzt speziell die BL, in denen fT die Verjährung hemmt!) Eure Erkenntnisse?

  • Also ich würde es gut finden, wenn die Verjährung ruht, aber auf die im KK vorgeschlagene Art und Weise der Berechnung habe ich kein Bock :(

    Und deshalb mache ich weiter wie bisher und nehme nur die Tatbestände des ruhens wie im StGB vorgesehen.

  • ..., aber auf die im KK vorgeschlagene Art und Weise der Berechnung habe ich kein Bock :(



    Ähhmmmm... Klasse Argument! :gruebel:
    Lässt sich nur leider schlecht in einem Aktenvermerk niederlegen...




    Ich mache in Aktenvermerken kaum Zitate wie in der NJW oder so ...
    Und wenn ich meine Verjährung berechne, und da die StGB Vorschriften angebe bin ich doch auf der sicheren Seite ...

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