Insolvenz beim Verein

  • Ich hab hier einen Verein, bei dem Anfang 2000 die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragen wurde. Jetzt ersucht das InsoGericht unter Mitteilung der Einstellung des Verfahrens nach § 19 I1 GesO ("nach Verteilung des Erlöses..") "die erfolderliche Eintragung im vereinsregister vorzunehmen".
    Und ich hab keine Ahnung was gemeint sein könnte.
    Alles was ich gefunden hab ist, dass bei Eröffnung des InsoVerfahrens der Verein die Rechtsfähigkeit verliert. Hätte der Verein dann nicht schon damals wegen verlust der Rechtsfähigkeit gelöscht werden müssen?? Soll ich das jetzt eintragen??
    Hat jemand eine idee?

  • Aus § 74 I2 BGB ist zu schließen, dass durch ein InsO-Verfahren - dies dürfte beim Verfahren nach GesO nicht anders sein - der Verein aufgelöst wird; allerdings habe ich keinen Kommentar zur Hand. Also kannst Du nach § 4 II3 VRV vorgehen.

    Jetzt schaut man nach und da hauts einen von den Socken: Nach § 42 a.F. BGB verliert der Verein durch die Eröffnung eines Konkurses die Rechtsfähigkeit. Nach § 1 IV2 GesO ist damit auch das Gesamtvollstreckungsverfahren gemeint. Somit ist der Rechtsträger bereits erloschen. Ein nicht vorhandener Rechtträger kann aber auch keine Eintragung im Vereinsregister haben. Daher kann das Blatt bereits mit Eröffnung der Gesamtvollstreckung geschlossen werden. Also Schließung einfach nachholen.

  • Supi! Dann hab ich ja doch richtig gelegen. Ich war mir halt nicht so wirklich sicher und eh ich den Verein lösche....
    Ganz lieben Dank für`s Nachschauen!!
    (Auf die Idee wär ich gar nicht gekommen in älteren Fassungen nachzulesen..)

  • Hey, nee, nicht einfach schließen, oder?! Es wird von Amts wegen die Insolvenzeröffnung eingetragen, nicht aber die Auflösung, und der Verein bleibt rechtsfähig usw. (HRP Rdn. 2201) Ich hab hier sogar grad 'ne Verfügung, in der das Gericht trotz Insolvenzvermerk eine Vorstandsanfrage machte ...

  • ich würde auch nicht schließen.
    Der Vorstand hat trotz des Insolvenzverfahrens gewisse Verfügungsbefugnisse, die den Insolvenzverwalter nicht interessieren.
    Wir hatten hier mal den Fall, dass im Vorstand großer Streit herrschte. Insolvenz war eröffnet. Die Mitglieder wollten gem. § 37 BGB eine Versammlung einberufen haben, was der Vorstand nicht machte. Dann hat das Registergericht einen Termin bestimmt, und es wurde ein neuer Vorstand gewählt und auch eingetragen. Sogar ein Rechtsmittel des alten Vorstandes hatte keinen Erfolg.
    Also müsste der Verein m.E. weiterhin rechtsfähig bleiben.

  • § 42 I BGB in der bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung:
    Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.

    § 1 IV2 GesO:
    Wird in anderen Rechtsvorschriften auf das Konkursverfahren verwiesen, treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

  • Jetzt hab ich einen Fall, in dem das Gesamtvollstreckungsverfahren aufgehoben und der entsprechende Vermerk ins Register eingetragen ist. Ist der Verein noch immer aufgelöst? Ich würde jetzt dazu tendieren, den Verein per MV abstimmen zu lassen, ob liquidiert oder die Vereinsarbeit fortgesetzt werden soll und mir das Ergebnis notariell anmelden lassen ...

  • :mad: Ich habe heute eine versumpfte Vereinsregisteakte vorgelegt bekommen.
    Am 31.07.2000 (!) wurde von Amts wegen ein Insolvenzvermerk eingetragen. Die letzte Handlung, die in dieser Akte stattgefunden hat, war die Übersendung eines Registerauszuges an einen Gläubiger.
    Es ist gerichtsbekannt, dass der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vereins zwischenzeitlich verstorben sind.
    Wie bekomme ich diese Akte ganz unklompiziert "vom Tisch" ?

  • Gibt es denn überhaupt noch Vereinsmitglieder?



    :oops: Weiß ich nicht. Habe die Akte gerade auf den Tisch bekommen. Total "plöder" Verein (Beschäftigungsverein). Ich kann mich dunkel erinnern, dass es auch eine Strafsache gab. Da gibt bestimmt keiner freiwillig zu, dass er noch Mitglied des Vereins ist.

  • Da kommste ums Ermitteln wohl nicht herum. Mitgliederzahl unter 3 würde die Möglichkeit eröffnen, die Rechtsfähigkeit zu entziehen, dann wirst Du den Verein billig los. Ansonsten sollte es hier schon Freds über Vereinslöschungen geben.

  • Da kommste ums Ermitteln wohl nicht herum. Mitgliederzahl unter 3 würde die Möglichkeit eröffnen, die Rechtsfähigkeit zu entziehen, dann wirst Du den Verein billig los. Ansonsten sollte es hier schon Freds über Vereinslöschungen geben.



    Ja ich weiß, habe ich doch schon gelesen.
    Also ermitteln. :mad:
    Am liebsten wäre mir ja, wenn mir jemand mitteilt, dass alle Mitglieder aus dem Verein ausgetreten sind. Dann könnte ich von Amts wegen löschen.:teufel: Na mal sehen.

  • Du kannst ja prüfen, ob noch VS-Mitglieder vorhanden sind. Die zuerst anschreiben. Mehr als Rückbriefe kann man nicht erhalten. Dann erledigt sich das u.U. schon von allein.

  • Du kannst ja prüfen, ob noch VS-Mitglieder vorhanden sind. Die zuerst anschreiben. Mehr als Rückbriefe kann man nicht erhalten. Dann erledigt sich das u.U. schon von allein.



    :haewiejet also 2 (oder sogar 3) aus dem Vorstand sind verstorben. Dann habe ich noch 2 Vorstandsmitglieder die ggfs. greifbar wären. Und wenn ich die nicht ermitteln kann (was ich aber nicht denke), was heißt den unter Umständen von alleine erledigen.

  • Aus den Akten ergibt sich meist der Vorstand mit Anschrift. An die normalen Mitglieder kommt man doch schlecht heran, wenn sich nicht gerade entsprechend Detailliertes aus der Akte ergibt. Sind die restlichen VS-Mitglieder nicht greif- und ermittelbar, wen willste dann noch anschreiben zwecks Klärung der Sachlage?

  • Grundsätzlich erstmal den Vorstand anschreiben und eine Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder verlangen (§ 72 BGB) und dann entweder § 73 BGB oder "Wegfall aller Mitglieder" erwägen. Wie lautet der "Inso-Vermerk" denn überhaupt konkret? Bei Eröffnung des Inso-Verf. muss der Verein eh eingetragen bleiben bis das Verfahren abgeschlossen ist ...

  • Grundsätzlich erstmal den Vorstand anschreiben und eine Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder verlangen (§ 72 BGB) und dann entweder § 73 BGB oder "Wegfall aller Mitglieder" erwägen. Wie lautet der "Inso-Vermerk" denn überhaupt konkret? Bei Eröffnung des Inso-Verf. muss der Verein eh eingetragen bleiben bis das Verfahren abgeschlossen ist ...



    Es gibt keinen Vorstand mehr. Die drei noch lebenden Vorstandsmitglieder haben mir jetzt mitgeteilt, dass sie bereits vor "Ewigkeiten" (noch vor Insolvenzeröffnung) aus dem Vorstand ausgetreten sind. Wer überhaupt noch im Verein Mitglied war und was aus denen geworden ist, wissen sie auch nicht.
    Der Inso-Vermerk lautet: Über das Vermögen des Vereins wurde am ..... durch Eröffnungsbeschluss des AG .... Az. .... das Insolvenzverfahren eröffnet, da der Schuldner zahlungsunfähig ist. Insolvenzverwalter ist Herr RA .... von Amts wegen eingetragen 31.07.2000

    Werde jetzt erstmal nachfragen, was aus dem Insoverfahren geworden ist. Die Strafsache ist damals nicht gut gelaufen. Der inzwischen verstorbene Vorsitzende musste sogar in den Knast.

  • Nachdem sich vorliegend (sogar) die ehemaligen Vorstände nicht mehr an die Mitgliedschaft im Verein gebunden fühlen, würde ich den Verein wegen "Wegfalls aller Mitglieder" von Amts wegen löschen, sobald das Inso-Verfahren beendet ist.
    Die Ermittlungen würde ich nicht (mehr) zu umfangreich gestalten.

  • Nachdem sich vorliegend (sogar) die ehemaligen Vorstände nicht mehr an die Mitgliedschaft im Verein gebunden fühlen, würde ich den Verein wegen "Wegfalls aller Mitglieder" von Amts wegen löschen, sobald das Inso-Verfahren beendet ist.
    Die Ermittlungen würde ich nicht (mehr) zu umfangreich gestalten.



    Dann kann ich die Mitteilungen der Vorstandsmitglieder so auslegen, dass der Verein keine Mitglieder mehr hat und dann lösche ich von Amts wegen. Sehr praktisch. Gefällt mir sehr gut die Lösung :D

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