Insolvenzfeste Mietpfändung

  • Hallo liebe Experten,

    wenn ein Grundpfandrechtsgläubiger eine Mietpfändung aus dem dinglichen dinglichen Anspruch vornimmt, kann diese dann trotz bestehenden Vollstreckungsverbot erlassen werden? Gepfändet werden lediglich die Mieten des Objektes, auf dem die Grundschuld eingetragen wurde.

    Gemäß § 1123 BGB erstreckt sich die Hypothek/Grundschuld auch auf die Mieten erstreckt. Der Kommentar zur Inso-Verordnung sagt in §49, daß der Absonderungsberechtigte die Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und zwangsverwaltungsähnliche Verfahren während des Insolvenzverfahrens betreiben darf. Somit sollte eine Pfändung der Mieten aus dem dinglichen Anspruch doch eigentlich möglich sein, oder was versteht man unter zwangsverwaltungsähnlichen Verfahren?

    Die Zuständigkeit liegt doch trotz des dinglichen Anspruches beim Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners, oder?

    Für eine kurze Stellungnahme und evtl. Fundstellen wäre ich sehr dankbar.
    Schon jetzt vielen Dank für die Mühe.

  • ...auf den Thread wollte ich auch schon verweisen.

    Das AG Hamburg hat mal entschieden: Im eröffneten Verfahren ist die Pfändung von Miete auch durch einen dinglichen Gläubiger unzulässig.
    Beschluss vom 16.09.05, 617b M 680/05, abgedruckt ZinsO 05, 1058.

    Wäre interessant zu wissen ob diese Angelegenheit in die Beschwerde ging und was daraus geworden ist.

  • Auch das AG Kaiserslautern hat entschieden, dass in einem laufenden Insolvenzverfahren der absonderungsberechtigte dinglich gesicherte Gläubiger auf den Weg der Zwangsverwaltung zu verweisen ist, wenn er die laufende Miete pfänden will (AG Kaiserslautern, B.v. 11.3.2005, 1 M 3983/04, NZI 2005, 636 - beckonline!).

  • Zitat von Harry

    Das AG Hamburg hat mal entschieden: Im eröffneten Verfahren ist die Pfändung von Miete auch durch einen dinglichen Gläubiger unzulässig.
    Beschluss vom 16.09.05, 617b M 680/05, abgedruckt ZinsO 05, 1058.

    Wäre interessant zu wissen ob diese Angelegenheit in die Beschwerde ging und was daraus geworden ist.



    Der Treuhänder hatte Erinnerung gegen den PfüB eingelegt, das InsO-Gericht hat den Pfüb aufgehoben; zeitgleich teilte die Gläubigerin mit, dass sie auf die Rechte aus dem PfüB verzichtet und über die Erinnerung nicht mehr entschieden zu werden braucht. Die Sache ist also nicht in die Beschwerde gegangen.

  • @Harry : Wenn du den (meinen) verlinkten Thread meintest : Da ich dem Pfüb-Antrag letztlich stattgab, ging der Vorgang naturgemäß nicht in die Beschwerde, obschon ich die Problematik durch einen klarstellenden Zusatz im PfÜb aufgeworfen habe mit dem Ergebnis der Zulässigkeit des PfüB.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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