Pfändung Taschengeld bei Ehemann

  • Schuldnerin ist die Ehefrau. Ich möchte bei ihrem Ehemann gerne das Taschengeld pfänden.

    Ehemann hat einen Verdienst von € 1.900,00 netto. Ehefrau hat einen Minijob (€ 400,00 -Job). Es gibt ein Kind. (Alles aus EV-Protokoll entnommen)

    Die Rechtspflegerin will mir meine Pfändung einfach nicht durchgehen lassen. Ich kanns einfach nicht verstehen...

  • Die Entscheidung bekomme ich leider nicht übers Internet. Ich habe sonst auch keine Möglichkeit an diese Entscheidung ran zu kommen :(

    Soweit ich das mal gelernt habe - werden ja die € 1.900,00 netto, die 400,00 € Minijob und das Kindergeld zusammen gerechnet. Hieraus dann der Taschengeldanspruch.

    Die Familie hat so viel Geld zur Verfügung und muss nichts davon abgeben. Als Begründung wird ausgeführt, dass man ja annehmen muss, dass noch Geld für Fahrten zur Arbeit, Versicherungen, Miete, etc. anfallen könnte. Das kann ja schließlich nur gemutmaßt werden. Hiervon ist im Ev-Protokoll auch nichts vermerkt..

  • Die Entscheidung bekomme ich leider nicht übers Internet. Ich habe sonst auch keine Möglichkeit an diese Entscheidung ran zu kommen :(

    Soweit ich das mal gelernt habe - werden ja die € 1.900,00 netto, die 400,00 € Minijob und das Kindergeld zusammen gerechnet. Hieraus dann der Taschengeldanspruch.

    Die Familie hat so viel Geld zur Verfügung und muss nichts davon abgeben. Als Begründung wird ausgeführt, dass man ja annehmen muss, dass noch Geld für Fahrten zur Arbeit, Versicherungen, Miete, etc. anfallen könnte. Das kann ja schließlich nur gemutmaßt werden. Hiervon ist im Ev-Protokoll auch nichts vermerkt..



    Mit der Pfändung wird es wohl nichts, die Rechtspflegerin hat recht. Wenn die Schuldnerin eigene Einkünfte hat, dann entnimmt sie ihr Taschengeld aus ihrem eigenen Einkommen und hat somit keinen Anspruch gegen ihren Ehemann.

  • Ausserdem: Egal wie man rechnet, es ergibt sich kein pfändbarer Betrag. Der Unterhaltsanspruch (3/7 des Einkommens des Ehemanns) i.H.v. 814,29 Euro liegt bereits unter dem Mindestbetrag aus der Tabelle. Rechnet man das Einkommen der Ehefra hinzu ergibt sich bei Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung ebenfalls kein pfändbarer Betrag.


  • :dito:

  • Ausserdem: Egal wie man rechnet, es ergibt sich kein pfändbarer Betrag. Der Unterhaltsanspruch (3/7 des Einkommens des Ehemanns) i.H.v. 814,29 Euro liegt bereits unter dem Mindestbetrag aus der Tabelle. Rechnet man das Einkommen der Ehefra hinzu ergibt sich bei Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung ebenfalls kein pfändbarer Betrag.



    Gläubiger rechnen anders => zu ihren Gunsten :wechlach:


  • Gläubiger rechnen anders => zu ihren Gunsten :wechlach:



    Der Taschengeldanspruch ist ein Teil des Unterhaltsanspruchs. Und wenn sich dort schon keine pfändbaren Beträge errechnen hilft nur noch den erwarteten Lottogewinn hinzuzurechnen :D :wechlach:

  • Viele die das Taschengeld pfänden wollen verkennen um welche Forderung es bei dem vom BGH entschiedenen Fall ging und meinen das sei ein Freibrief zum Pfänden (wenn auch erst nach Zusammenrechnung mit dem fiktiven Unterhaltsanspruch).

    Da der Anspruch nur nach § 850b II ZPO pfändbar sein soll, müssten die Interessen von Gläubiger und Schuldner gegeneinander abgewogen werden. Und da liegt der Knackpunkt. In fast allen Fällen kann die Interessenabwägung nicht (!) zu Gunsten des Gläubigers entschieden werden weil es dabei auch darauf ankommt, wer auf das Geld dringender angewiesen ist....

  • Viele die das Taschengeld pfänden wollen verkennen um welche Forderung es bei dem vom BGH entschiedenen Fall ging und meinen das sei ein Freibrief zum Pfänden (wenn auch erst nach Zusammenrechnung mit dem fiktiven Unterhaltsanspruch).

    Da der Anspruch nur nach § 850b II ZPO pfändbar sein soll, müssten die Interessen von Gläubiger und Schuldner gegeneinander abgewogen werden. Und da liegt der Knackpunkt. In fast allen Fällen kann die Interessenabwägung nicht (!) zu Gunsten des Gläubigers entschieden werden weil es dabei auch darauf ankommt, wer auf das Geld dringender angewiesen ist....

    Eben! Und der BGH fordert auch ausdrücklich einen Vortrag zur Billigkeit dieser Pfändung und spricht vom besonders bedürftigen Gläubiger (oder so ähnlich).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bei einer Entscheidung über die Beschwerde zu Euren Lasten, ja.
    Liegt die Sache denn schon beim Beschwerdegericht oder geht es erst um die Abhilfe?

  • Ich habe erstmalig den Taschengeldanspruch auf dem Tisch. Was meint ihr dazu?

    Schuldner: Ehemann, eigene Einkünfte i.H.v. 450,00 EUR
    Drittschuldner: Ehefrau, Einkünfte i.H.v. 25.000,00 EUR (tatsächlich monatlich!)
    Unterhaltspflichten: Zwei Kinder
    Alle vier Personen wohnen im gleichen Haushalt

    Meine Rechnung schaut so aus:

    Nettoeinkünfte Drittschuldnerin: 25.000,00 EUR
    Kindergeld: 368,00 EUR
    Summe: 25.368,00 EUR
    abzgl. 5% berufsbedingte Aufwendungen 1.268,40 EUR
    Summe bereinigt: 24.099,60 EUR
    3/7 fiktiver Unterhaltsanspruch: 10.328,37 EUR
    5% vom Nettoeinkommen: 1.204,98 EUR, davon 7/10 pfändbar 843,49 EUR

    3 Mal editiert, zuletzt von Blackbolt (18. September 2014 um 15:18)


  • Und die Kinder?
    5%-7% des Haushaltsnettoeinkommens kommen als Taschengeld in Betracht. 3/7 ist der Unterhaltsanspruch, nicht das Taschengeld.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Warum überhaupt so ausführlich rechnen? :gruebel:
    Bei den Beträgen hätte ich ehrlich gesagt gar nicht groß das rechnen angefangen (falls ausreichendes zur Billigkeit vorgetragen wird)

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