Schuldnerin ist die Ehefrau. Ich möchte bei ihrem Ehemann gerne das Taschengeld pfänden.
Ehemann hat einen Verdienst von € 1.900,00 netto. Ehefrau hat einen Minijob (€ 400,00 -Job). Es gibt ein Kind. (Alles aus EV-Protokoll entnommen)
Die Rechtspflegerin will mir meine Pfändung einfach nicht durchgehen lassen. Ich kanns einfach nicht verstehen...
Pfändung Taschengeld bei Ehemann
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Mondfee -
14. Januar 2007 um 17:57
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Lies dir hierzu mal folgende Entscheidung durch:
BGH 9a. Zivilsenat, Beschluss vom 19.03.2004, Az: IXa ZB 57/03
Vielleicht hilft dir das in deiner Argumentation. -
Die Entscheidung bekomme ich leider nicht übers Internet. Ich habe sonst auch keine Möglichkeit an diese Entscheidung ran zu kommen
Soweit ich das mal gelernt habe - werden ja die € 1.900,00 netto, die 400,00 € Minijob und das Kindergeld zusammen gerechnet. Hieraus dann der Taschengeldanspruch.
Die Familie hat so viel Geld zur Verfügung und muss nichts davon abgeben. Als Begründung wird ausgeführt, dass man ja annehmen muss, dass noch Geld für Fahrten zur Arbeit, Versicherungen, Miete, etc. anfallen könnte. Das kann ja schließlich nur gemutmaßt werden. Hiervon ist im Ev-Protokoll auch nichts vermerkt.. -
Ok.. hab die Entscheidung doch ergoogelt - die hatte ich auch schon in der Akte - trotzdem danke
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Die Entscheidung bekomme ich leider nicht übers Internet. Ich habe sonst auch keine Möglichkeit an diese Entscheidung ran zu kommen
Soweit ich das mal gelernt habe - werden ja die € 1.900,00 netto, die 400,00 € Minijob und das Kindergeld zusammen gerechnet. Hieraus dann der Taschengeldanspruch.
Die Familie hat so viel Geld zur Verfügung und muss nichts davon abgeben. Als Begründung wird ausgeführt, dass man ja annehmen muss, dass noch Geld für Fahrten zur Arbeit, Versicherungen, Miete, etc. anfallen könnte. Das kann ja schließlich nur gemutmaßt werden. Hiervon ist im Ev-Protokoll auch nichts vermerkt..
Mit der Pfändung wird es wohl nichts, die Rechtspflegerin hat recht. Wenn die Schuldnerin eigene Einkünfte hat, dann entnimmt sie ihr Taschengeld aus ihrem eigenen Einkommen und hat somit keinen Anspruch gegen ihren Ehemann. -
Ausserdem: Egal wie man rechnet, es ergibt sich kein pfändbarer Betrag. Der Unterhaltsanspruch (3/7 des Einkommens des Ehemanns) i.H.v. 814,29 Euro liegt bereits unter dem Mindestbetrag aus der Tabelle. Rechnet man das Einkommen der Ehefra hinzu ergibt sich bei Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung ebenfalls kein pfändbarer Betrag.
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Die Entscheidung bekomme ich leider nicht übers Internet. Ich habe sonst auch keine Möglichkeit an diese Entscheidung ran zu kommen
Soweit ich das mal gelernt habe - werden ja die € 1.900,00 netto, die 400,00 € Minijob und das Kindergeld zusammen gerechnet. Hieraus dann der Taschengeldanspruch.
Die Familie hat so viel Geld zur Verfügung und muss nichts davon abgeben. Als Begründung wird ausgeführt, dass man ja annehmen muss, dass noch Geld für Fahrten zur Arbeit, Versicherungen, Miete, etc. anfallen könnte. Das kann ja schließlich nur gemutmaßt werden. Hiervon ist im Ev-Protokoll auch nichts vermerkt..
Mit der Pfändung wird es wohl nichts, die Rechtspflegerin hat recht. Wenn die Schuldnerin eigene Einkünfte hat, dann entnimmt sie ihr Taschengeld aus ihrem eigenen Einkommen und hat somit keinen Anspruch gegen ihren Ehemann. -
Ausserdem: Egal wie man rechnet, es ergibt sich kein pfändbarer Betrag. Der Unterhaltsanspruch (3/7 des Einkommens des Ehemanns) i.H.v. 814,29 Euro liegt bereits unter dem Mindestbetrag aus der Tabelle. Rechnet man das Einkommen der Ehefra hinzu ergibt sich bei Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung ebenfalls kein pfändbarer Betrag.
Gläubiger rechnen anders => zu ihren Gunsten -
umfangreich zum Taschengeld:
http://5376.rapidforum.com/topic=101282836244 -
Gläubiger rechnen anders => zu ihren Gunsten
Der Taschengeldanspruch ist ein Teil des Unterhaltsanspruchs. Und wenn sich dort schon keine pfändbaren Beträge errechnen hilft nur noch den erwarteten Lottogewinn hinzuzurechnen -
Viele die das Taschengeld pfänden wollen verkennen um welche Forderung es bei dem vom BGH entschiedenen Fall ging und meinen das sei ein Freibrief zum Pfänden (wenn auch erst nach Zusammenrechnung mit dem fiktiven Unterhaltsanspruch).
Da der Anspruch nur nach § 850b II ZPO pfändbar sein soll, müssten die Interessen von Gläubiger und Schuldner gegeneinander abgewogen werden. Und da liegt der Knackpunkt. In fast allen Fällen kann die Interessenabwägung nicht (!) zu Gunsten des Gläubigers entschieden werden weil es dabei auch darauf ankommt, wer auf das Geld dringender angewiesen ist.... -
Viele die das Taschengeld pfänden wollen verkennen um welche Forderung es bei dem vom BGH entschiedenen Fall ging und meinen das sei ein Freibrief zum Pfänden (wenn auch erst nach Zusammenrechnung mit dem fiktiven Unterhaltsanspruch).
Da der Anspruch nur nach § 850b II ZPO pfändbar sein soll, müssten die Interessen von Gläubiger und Schuldner gegeneinander abgewogen werden. Und da liegt der Knackpunkt. In fast allen Fällen kann die Interessenabwägung nicht (!) zu Gunsten des Gläubigers entschieden werden weil es dabei auch darauf ankommt, wer auf das Geld dringender angewiesen ist....Eben! Und der BGH fordert auch ausdrücklich einen Vortrag zur Billigkeit dieser Pfändung und spricht vom besonders bedürftigen Gläubiger (oder so ähnlich).
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Ich hab die Sache schon in die Sofortige Beschwerde gebracht
Kommen da Kosten auf uns zu *hilfe* -
Bei einer Entscheidung über die Beschwerde zu Euren Lasten, ja.
Liegt die Sache denn schon beim Beschwerdegericht oder geht es erst um die Abhilfe? -
Es geht erst um die Abhilfe.
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Zur Pfändung usw. siehe wieder Onkel Kurt Forderungspfändung ab RZ 1031!
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Die Frage von Bobi nach dem Taschengeldanspruch bei Getrenntleben findet man jetzt hier in einem eigenen Thread.
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Ich habe erstmalig den Taschengeldanspruch auf dem Tisch. Was meint ihr dazu?
Schuldner: Ehemann, eigene Einkünfte i.H.v. 450,00 EUR
Drittschuldner: Ehefrau, Einkünfte i.H.v. 25.000,00 EUR (tatsächlich monatlich!)
Unterhaltspflichten: Zwei Kinder
Alle vier Personen wohnen im gleichen HaushaltMeine Rechnung schaut so aus:
Nettoeinkünfte Drittschuldnerin: 25.000,00 EUR
Kindergeld: 368,00 EUR
Summe: 25.368,00 EUR
abzgl. 5% berufsbedingte Aufwendungen 1.268,40 EUR
Summe bereinigt: 24.099,60 EUR
3/7 fiktiver Unterhaltsanspruch: 10.328,37 EUR
5% vom Nettoeinkommen: 1.204,98 EUR, davon 7/10 pfändbar 843,49 EUR -
Ich habe erstmalig den Taschengeldanspruch auf dem Tisch. Was meint ihr dazu?
Schuldner: Ehemann, eigene Einkünfte i.H.v. 450,00 EUR
Drittschuldner: Ehefrau, Einkünfte i.H.v. 25.000,00 EUR (tatsächlich monatlich!)
Unterhaltspflichten: Zwei Kinder
Alle vier Personen wohnen im gleichen HaushaltMeine Rechnung schaut so aus:
Nettoeinkünfte Drittschuldnerin: 25.000,00 EUR
Kindergeld: 368,00 EUR
Summe: 25.368,00 EUR
abzgl. 5% berufsbedingte Aufwendungen 1.268,40 EUR
Summe bereinigt: 24.099,60 EUR
3/7 fiktiver Anspruch: 10.328,37 EUR
Und die Kinder?
5%-7% des Haushaltsnettoeinkommens kommen als Taschengeld in Betracht. 3/7 ist der Unterhaltsanspruch, nicht das Taschengeld. -
Warum überhaupt so ausführlich rechnen?
Bei den Beträgen hätte ich ehrlich gesagt gar nicht groß das rechnen angefangen (falls ausreichendes zur Billigkeit vorgetragen wird) -
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