Ablösung: Klausel ok?

  • Fall:
    Zwischen Versteigerungstermin und Zuschlagsverkündungstermin löst der Gläubiger III/6 den Gläubiger III/1-5 ab, der aus III/1 die Versteigerung betreibt.


    Im Zuschlagsverkündungstermin versage ich gemäß § 33 ZVG den Zuschlag und spreche aus, dass der Versagungsbeschluss mit seiner Rechtskraft die Wirkung einer einstweiligen Einstellung gegenüber dem Gläubiger III/1 hat.


    In den Gründen nenne ich den Gesamtablösebetrag für die Rechte III/1-5.


    Der Gläubiger lässt vom Notar die Klausel umschreiben. Dieser schreibt in seiner Klausel, dass die Rechtsnachfolge durch meinen og Beschluss nachgewiesen sei und fügt eine Kopie bei.


    Frage: Ist die Klausel ok oder muss die Rechtsnachfolge anders (zB durch Abtretung) nachgewiesen werden?

  • Hallo Kai,

    m.E. ist die Forderung gem. § 268 III BGB auf den Ablösenden übergegangen. Es liegt somit ein gesetzlicher Forderungsübergang vor, der keiner extra Abtretung bedarf, vgl. § 412 BGB. Zur Fortsetung des ZV-Verfahrens muß der Titel umgeschrieben werden. Wenn ich den Fall richtig verstanden habe, dürfte die Klausel somit ok. sein

  • Danke Stefan. Sehe ich genauso.

    Ich werde die Fortsetzung anordnen, da ich die Klausel ja eh nicht beanstanden darf (offensichtlich falsch ist sie wohl nicht). Es ist zudem ein Briefrecht.

    Nachfrage: Der nachrangige ablösende Gläubiger stellt für sein eigenes Verfahren auch eine Fortsetzungsantrag. Dieses Verfahren war aber doch von der Einstellung gegenüber der bestrangig betreibenden Gläubigerin. Daher bedarf es doch auch keiner Fortsetzung, oder?

  • Hallo Kai,

    Dein Satz im letzten Beitrag ist leider nicht vollständig. Wenn ich davon ausgehe, das bisher nur III/1 betrieben hat, dann muß bezüglich III/1 der Ablösende III/6 nach Titelumschreibung Fortsetzungsantrag stellen und bezüglich seines eigenen Rechts III/6 den Beitritt beantragen. Hat III/6 aber neben III/1 schon betrieben, dann bedarf es keines Fortsetzungsantrages, da der Zuschlag zu versagen war, da das gG unrichtig geworden ist, das sich ja nach III/1 richtete. III/6 war davon nicht tangiert. Für ihn ist daher von amtswegen fortzusetzen.
    Gruß und schönes Wochenende

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