Pfändung einer Teileigentümergrundschuld

  • Hallihallöchen!
    Mir liegt folgender Sachverhalt zur Bearbeitung vor:

    Im GB sind folgende Sicherungshypotheken eingetragen:

    III/2 Sicherungshyp. in Höhe von 100.000 Euro zugunsten der A-Bank
    III/3 Sicherungshyp. in Höhe von 50.000 Euro zugunsten der A-Bank

    Nunmehr beantragt die A-Bank die Eintragung der Pfändung einer angeblichen Eigentümergrundschuld. Es wurde mir der Antrag nebst Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie eine löschungsfähige Quittung vorgelegt. Aus der löschungsfähigen Quittung geht hervor, dass lediglich ein Teilbetrag der Forderung (zu III/2 und III/3) getilgt wurde -insoweit die Eintragung der Pfändung einer Teileigentümergrundschuld begehrt ist.

    Für mich stellt sich nunmehr die Frage, weshalb der Gläubiger, dessen Forderung bereits durch zwei Sicherungshypotheken gesichert ist, die entstandenen Teileigentümergrundschulden pfändet ? Ist dies überhaupt möglich ?

    Wäre für einige Hinweise dankbar.

  • Die Forderung ist doch eben nicht durch die Sicherungshypotheken gesichert.
    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dann wurden die den Hypotheken zugrunde liegenden Forderungen teilweise gezahlt. Da die Hyoptheken von dem Bestand der jew. Forderung abhängig sind, sind die Hypotheken als Fremdrecht für die eingetragene A-Bank insoweit erloschen und Eigentümergrundschuld geworden (jedenfalls, wenn der Eigentümer gezahlt hat).
    Die entstandenen Eigentümerrechte sind pfändbar - und zwar auch für den ursprünglichen Gläubiger, da dieser materiellrechtlich nicht mehr Gläubiger ist.
    Das Vorgehen ist auch gar nicht mal so ungewöhnlich. Das Finanzamt macht das z.B. bei uns auch gern mal so und es gibt sogar einen Baustein in SolumStar dafür.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das macht schon Sinn. Die haben nämlich Angst, dass die Teileigentümergrundschuld III/1 vorrangig zu ihrem Rest III/2 ist . Innerhalb der einzelnen Sicherungshypotheken kann ja nicht die Teilzahlung zu Lasten der Restforderung geltend gemacht werden, bei verschiedenen Rechten aber schon. Zum jetzigen Zeitpunkt kriegt die A Bank in der Versteigerung nämlich nur den Rest III/1, dann die Eigentümer auf dei eigentümergrundschuld und dann erst wieder A auf III/2. Dies wird umgangen wenn die Eigentümergrundschuld wieder gepfändet wird. Macht hier übrigens das Finanzamt und die Landesjustizkasse regelmäßig.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das Vor- und Nachrangsverhältnisses zwischen Gläubigerrestrecht und Eigentümerteilrecht ergibt sich aus § 1176 BGB. Wie claudia zu Recht feststellt, geht das nachrangige Eigentümerteilrecht aus der ersten Hypothek aber natürlich dem Gläubigerrestrecht aus der zweiten Hypothek im Rang vor.

    Was mich am Ausgangssachverhalt stört, ist lediglich, dass dort von der Pfändung der "angeblichen" Eigentümerteilgrundschulden die Rede ist. Eine solche Pfändung wäre -für sich besehen- nicht eintragungsfähig (OLG Hamburg Rpfleger 1976, 371; Schöner/Stöber RdNr.2468). Wenn das Entstehen der Eigentümerrechte -wie hier- formgerecht nachgewiesen ist, mag es sich aber natürlich anders verhalten.


  • Was mich am Ausgangssachverhalt stört, ist lediglich, dass dort von der Pfändung der "angeblichen" Eigentümerteilgrundschulden die Rede ist. Eine solche Pfändung wäre -für sich besehen- nicht eintragungsfähig (OLG Hamburg Rpfleger 1976, 371; Schöner/Stöber RdNr.2468). Wenn das Entstehen der Eigentümerrechte -wie hier- formgerecht nachgewiesen ist, mag es sich aber natürlich anders verhalten.



    Gepfändet werden doch immer die angebliche Ansprüche. Sonst müsste doch das Vollstreckungsgericht prüfen ob die Ansprüche bestehen. Da es das nicht machen will erlässt es immer einen Beschluss in dem die angeblichen Ansprüche gepfändet werden. Vom Drittschuldner muss dann geprüft werden ob die Ansprüche bestehen , falls nein geht dann die Überweisung ins Leere. Die angeführte entscheidung versteh ich in dem Zusammenhang nicht.

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  • Ich glaube, jetzt reden wir aneinander vorbei.

    Die genannte Entscheidung besagt lediglich, dass die Pfändung einer "angeblichen" Eigentümergrundschuld als solche nicht im Grundbuch eintragungsfähig ist, sondern dass immer der Nachweis geführt werden muss, dass die Eigentümergrundschuld auch tatsächlich materiell entstanden ist. Problematisch wird das ganze nur, wenn die Eigentümergrundschuld erst nach erfolgter Pfändung entsteht und nicht auch die "künftige" Eigentümergrundschuld gepfändet wurde. In diesem Fall ginge die Pfändung ins Leere.

  • Na gut , jetzt ist alles klar. ich hatte wirklich gedacht du wolltest die Formulierung in dem PFüb monieren. Da sind wir uns ja einig.

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  • Zur Verdeutlichung ist m.E. der Leitsatz geeignet:
    "Die Grundbucheintragung der Pfändung einer "angeblichen" Eigentümer-
    grundschuld ist nicht statthaft."
    Während das Vollstreckungsgericht, wie claudia ausgeführt hat, sich mit der Formulierung begnügen kann, muss das Grundbuchamt den Nachweis verlangen, dass tatsächlich eine Eigentümergrundschuld entstanden ist (vgl hierzu die Ausführung von juris2112).
    Zur Pfändung einer "verdeckten" Eigentümergrundschuld vgl auch § 857 Abs 6 ZPO sowie Musielak/Becker, ZPO, 4.A., § 857 Rn 17 (abrufbar unter BeckOnline).

  • Was mich am Ausgangssachverhalt stört, ist lediglich, dass dort von der Pfändung der "angeblichen" Eigentümerteilgrundschulden die Rede ist. Eine solche Pfändung wäre -für sich besehen- nicht eintragungsfähig (OLG Hamburg Rpfleger 1976, 371; Schöner/Stöber RdNr.2468). Wenn das Entstehen der Eigentümerrechte -wie hier- formgerecht nachgewiesen ist, mag es sich aber natürlich anders verhalten.[/quote]

    Den Nachweis, dass eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, habe ich bereits durch Zwischenverfügung angefordert. Die löschungsfähige Qittung liegt nunmehr in entsprechender Form vor. Danach ist sowohl ein Teilbetrag der Sicherungshyp. III/1 und III/2 durch Zahlung des Eigentümers getilgt. Da das Entstehen des Eigentümerrechts nachgewiesen ist und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, dürfte der Eintragung nichts mehr im Wege stehen.

    Mir war nur der Sinn dieser Pfändung nicht so bewusst. Danke für eure Anregungen.

  • Wenn denn nur ein Teil der Grundschuld eine EIgentümergrundschud geworden ist, und diese nun gepfändet wurde, muss ich dann die Grundschuld vorab teilen?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Die Teilung des vormals einheitlichen Rechts fand bereits kraft Gesetzes im Zuge der Umwandlung in ein Eigentümerrecht statt. Gepfändet im materiellrechtlichen Sinne wird also bereits das Eigentümerrecht als Einzelrecht, das aus dem seinerzeit einheitlichen Recht hervorgegangen ist. Eine andere Frage ist natürlich, ob das Teil-Eigentümerrecht im Zuge der Eintragung der Pfändung voreingetragen werden muss (hierzu vgl. Demharter Anh. zu § 26 RdNr.32 und § 39 RdNr.19 sowie Meikel/Böttcher § 39 RdNr.18). Außerdem ist natürlich -wie auch sonst- zwischen Buch- und Briefrecht zu unterscheiden.

  • Noch gar nicht zu Wort gekommen sind die evt. eingetragene Löschungsvormerkung bzw. der evt. vorhandene ges. Löschungsanspruch. Würden diese nicht bezüglich III/1 aus III/2 heraus geltend gemacht werden können?

  • Die Teilung des vormals einheitlichen Rechts fand bereits kraft Gesetzes im Zuge der Umwandlung in ein Eigentümerrecht statt. Gepfändet im materiellrechtlichen Sinne wird also bereits das Eigentümerrecht als Einzelrecht, das aus dem seinerzeit einheitlichen Recht hervorgegangen ist. Eine andere Frage ist natürlich, ob das Teil-Eigentümerrecht im Zuge der Eintragung der Pfändung voreingetragen werden muss (hierzu vgl. Demharter Anh. zu § 26 RdNr.32 und § 39 RdNr.19 sowie Meikel/Böttcher § 39 RdNr.18). Außerdem ist natürlich -wie auch sonst- zwischen Buch- und Briefrecht zu unterscheiden.

    Ich hänge meine Frage hier mal an:

    FA pfändete im Jahre 2017 bereits Eigentümergrundschuld (auch künftge!). In Höhe des damals nachgewiesenen Teilbetrags (10.000 EUR) der eingetragenen Zwangshypo von 20.000 EUR. erfolgte Berichtigung und Eintragung des Pfändungsvermerks. Nun hat der Sch. wohl weiteren Betrag von 2000 EUR gezahlt. FA legt lö. Quittg. vor und beantragt aufgrund der "alten" Pfändungs- u. Einziehungsvfg. erneute Umschreibung und Eintragung der weiteren Pfändung. Hiernach sind aus der ursprünglichen Zwangshypo. nunmehr drei Rechte geworden (eine Fremdhypo und zwei Eigt.grds., die gepfändet wurden. Hat dabei die spätere Eigentümergrd. über 2000 € nachrang und wenn ja, muss dass im Grundbuch verlautbar gemacht werden?
    Ferner würde mich interessieren, wie ihr denn grds. die Eintragung der Pfändung des Teilrechts nehmt. Wie bei einer Teilabtretung mit 1a bzw. 1.1?

  • Ich muss nochmal nachhaken. Schuldner und Eigentümer sind ja identisch. Haben die Eigentümergrundschulden über die Teilbeträgen 10.000 € und 2000 € dann nicht untereinander gleichrang?

  • Die Eintragungen sollten lauten …

    1. 20.000 EUR Das Recht ist geteilt in:
    1.1 10.000 EUR erstrangig
    1.2 10.000 EUR zweitrangig
    1.2. Als Grundschuld kraft Gesetzes übergegangen auf Eigentümer; gepfändet …;
    eingetragen am …;

    1.1 10.000 EUR Das Recht ist geteilt in:
    1.1.1 8.000 EUR erstrangig
    1.1.2 2.000 EUR zweitrangig
    1.1.2 Als Grundschuld kraft Gesetzes übergegangen auf Eigentümer; gepfändet …;
    eingetragen am …;

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