Bodensonderungsgesetz

  • Tag auch !

    Im Grundbuch steht in Abteilung II ein Zustimmungsvorbehalt nach § 6 Abs. 4 BoSoG; aufgrund Ersuchen des Städtischen Vermessungsamtes eingetragen;
    Ist das Vermessungsamt Beteiligter ? Tendiere zu : :dagegen:

    Hat jemand Erfahrung damit ?

  • Ich muss das Thema nochmals aufwärmen, denn:

    - ich hab morgen Termin und
    - das GBA hat mir wiedermal nix nach § 19 mitgeteilt

    Somit seh ich mich heute erstmals mit diesem blöden Vermerk in Abt. II konfrontiert. :mad:
    "Bodensonderungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wird durchgeführt; gemäß Ersuchen vom...; entsprechend § 6 Abs. 4 BoSoG i.V.m. § 8 Sonderplanverordnung (SPV) eingetragen am 17.08.2007"

    Das Ersuchen selbst befindet sich in einer anderen Grundakte und mein liebes niemals mitdenkendes GBA hat die natürlich nicht mitgeschickt. Ich könnt einen mittelschweren Anfall kriegen:daumenrun.

    Wie hab ich diesen nachrangigen Vermerk morgen zu beachten?
    Bleibt der (ähnlich dem SanVermerk) außerhalb des g.G. bestehen?
    Sind die Jungs von der Stadt überhaupt Beteiligte oder beinhart nach § 9 Nr. 2 vorgehen und den Vermerk mit § 130 raushauen?

  • Leider kann ich da auch nur aus dem Bauch raus antworten.
    Ich würde das Bodensonderungsverfahren ähnlich einordnen wie Enteignungsverfahren nach dem BauGB.
    Also Vermerk bestehen lassen und Beteiligte wie Interessenten auf das laufende Verfahren hinweisen.
    Der Ersteher dürfte dann im Bodensonderungsverfahren neuer Beteiligter werden.
    M.E. hat das Vermerk im Grundbuch auch keinen Rang und die entsprechenden Behörden sind nicht "echte" Verfahrensbeteiligte i.S.d. § 9 ZVG. Bei mir bekommen die Behörden (ob Enteignung oder Sanierung) lediglich eine formlose Mitteilung vom Verfahren und dann auch den Zuschlag zur Kenntnis.

  • Ich muss das Thema nochmal aufwärmen.
    Mir liegt ein Antrag auf Teilungsversteigerung vor. In Abt. II ist der Zustimmungsvorbehalt nach § 6 Abs. 4 BoSoG eingetragen.
    Meines Erachtens handelt es sich dabei um ein Verfügungsverbot im Sinne des § 134 BGB. Draus folgt: Anders als bei einer Versteigerung aufgrund dinglicher Gläubigeransprüche ist das Verfügungsverbot als von Amts wegen zu beachtendes Hindernis im Sinne des § 28 ZVG anzusehen. Zur Anordnung des Verfahren bedarf es daher der Zustimmung der zuständigen Behörde. Ohne die Zustimmung läuft nichts.
    Liege ich mit mein Auffassung falsch? Handelt es sich nur um ein Verbot nach § 135 BGB? Fragen über Fragen. Und Freund Stöber hilft nicht weiter.

  • Wenn der Kommentar nichts sagt (juris auch nicht?), kannst du nur nach deiner Auffassung gehen. Also Zwischenverfügung und Antwort abwarten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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