Hofzugehörigkeitsvermerk

  • Schaut doch mal oben in #14.

    Was haltet Ihr von der dort vertretenen Rechtsauffassung?

    Anerbenrechte in Brandenburg und Schlesisch-Sachsen untergegangen oder nicht?

  • Ja. Wir sind NRW, nebenan ist Niedersachsen. Da müßte doch eigentlich Deine Feststellung:
    "Der BGH nimmt in diesen Fällen ein in ganz Nordwestdeutschland geltendes Gewohnheitsrecht an, nach welchem im Nachbarbundesland liegende und von einem Hof aus bewirtschaftete Grundstücke als Bestandteil des Hofes gelten..."
    passen, so dass gegen unsere "Fremdbuchungen" nichts einzuwenden sein kann.

    Life is short... eat dessert first!

  • Schaut doch mal oben in #14.

    Was haltet Ihr von der dort vertretenen Rechtsauffassung?

    Anerbenrechte in Brandenburg und Schlesisch-Sachsen untergegangen oder nicht?


    Ehrlich gesagt habe ich dazu nicht wirklich eine Meinung. Es lassen sich m.E. beider Auffassungen vertreten.

    Wenn das LW-Gericht mitspielt, dann würde ich als betroffenes GBA auch versuchen, eine LG-Entscheidung herbei zu führen. Stellt sich das LW-Gericht quer, würde ich eintragen, damit die Akte vom Tisch ist.

    Hilft Euch das jetzt irgendwie weiter??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mola:

    Die besagten "Fehlbuchungen" in Euren Grundbüchern führen natürlich nicht dazu, dass die betreffenden Grundstücke nun auf einmal in Eurem Bundesland belegen sind. Ihr müsst also aufpassen, dass bei Verfügungen im Hinblick auf diese Grundstücke nicht Euer eigenes Landesrecht (z.B. im Hinblick auf Vertretung von Gemeinden), sondern natürlich dasjenige des Nachbarbundeslandes gilt.

    Ob es grundsätzlich zulässig ist, dass das Grundbuch für ein Grundstück des Bundeslandes A durch ein GBA des Bundeslandes B geführt wird, ist im Hinblick auf § 1 Abs.1 S.2 GBO natürlich eine ganz andere Frage. Die Handlungen des örtlich unzuständigen Grundbuchamts sind aber nach § 7 FGG nicht unwirksam (Demharter § 1 RdNr. 23).

    Im Hinblick auf die Hofzugehörigkeit dieser im Nachbarbundesland belegenen Grundstücke ist zunächst festzustellen, dass es sich bei diesen Grundstücken aus den genannten Gründen um "Ausmärkergrundstücke" handelt, für welche das Grundbuch aber vom GBA des Bundeslandes, in welchem sich die Hofstelle befindet, geführt wird. Ich stimme daher der Einschätzung zu, dass hier das genannte Gewohnheitsrecht greift und dass der Hofvermerk daher auch im Hinblick auf diese Ausmärkergrundstücke zu Recht im Grundbuch eingetragen ist.

  • Hänge mich mal dran:
    Habe einen Hof in NRW aber anderes GBA. Drei Grundstücke in meinem Bezirk sollen Bestandteil des Hofes sein und entspr. Vermerk in "meinem" GB eingetragen werden.
    Sofern entspr. Feststellungsbeschluss des Landwirtschaftsgerichts vorliegt, ist Eintragung nur auf Ersuchen des Lw-gerichtes möglich oder auch auf Antrag des Eigentümers?
    Muss der Antrag zum Hauptgrundbuch des Hofes gestellt werden oder geht auch Antrag an das GBA der "neuen Bestandteile des Hofes"?
    Habe einen solchen Antrag und weiß nicht so recht weiter.

  • Die Eintragung dürfte eine Grundbuchberichtigung darstellen. Daher kann m.E. auch der Eigentümer den Antrag stellen. Er muss dann aber die Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nachweisen (z.B. durch den Feststellungsbeschluss).

    Der Antrag ist zu dem Blatt zu stellen, bei welchem der Vermerk einzutragen ist. Oder soll das GBA der Hofstelle "aus der Ferne" in Euer GB eintragen?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die GB-Ämter sollten sich da einfach abstimmen. Wo der Vermerk zuerst und wo er zuletzt eingetragen wird, dürfte egal sein. Wichtig ist nur, dass er am Ende überall eingetragen wird und dass die Blattstellen in den Vermerken stimmen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach § 3 der HöfeVfO würde ich nur auf Grund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts eintragen. Da gemäß § 7 HöfeVfO grundsätzlich sämtliche Hofgrundstücke auf demselben Blatt gebucht werden sollen, wird das Ersuchen dann wohl auch entsprechend die Aufnahme zum Höfegrundbuch im Nachbarbezirk anordnen.

  • Auf dem Grundbuch ist ein Hofzugehörigkeitsvermerk eingetragen. Als Eigentümer wurde vor über 10 Jahren der Sohn aufgrund Feststellungsbschluss des LW-Gerichts eingetragen. Es handelt sich um ein sogenanntes Ausmärkergrundstück. Damals hat das OLG auch diesem Gewohnheitsrecht zugestimmt. Nun hat es seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass ein Hofzugehörigkeitsvermerk hier nicht mehr zulässig ist und nicht mehr eigntragen werden kann.
    Was passiert nun mit diesem Grundbuch? Wird es jetzt dadurch unrichtig. Ich soll nämlich eine GS eintragen. Kann der eingetragene Sohn allein bewilligen oder greift jetzt auf einmal das normale Erbrecht und alle Erben müssen eingetragen werden und die Grundschuld genehmigen?

  • Bis zum Beweis des Gegenteils gilt auch für das GBA der Grundbuchinhalt als richtig. Daß künftig in diesen Konstellationen kein Hofvermerk eingetragen werden könnte, ändert daran aus meiner Sicht nichts. Aber Höfe sind als Brandenburger nun nicht wirklich meine Spezialität...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • hier gibt es eine Meinung, dass das Grundbuch durch die Entscheidung unrichtig geworden ist analog oder ähnlich wie beim Fall des später eingezogenen Erbscheins aufgrund dessen zunächst eine Eintragung vorgenommen wurde.
    Daher wäre das Grundbuch aufgrund der normalen Erbfolge zu berichtigen dun die nun weitern Miterben hätten die GS zu genehmigen.

  • Damals hat das OLG auch diesem Gewohnheitsrecht zugestimmt. Nun hat es seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass ein Hofzugehörigkeitsvermerk hier nicht mehr zulässig ist und nicht mehr eigntragen werden kann.

    Es dürfte sich vermutlich um OLG Naumburg, 3.8.21, 12 Wx 18/20 handeln.

    Ich bin von der Höfeordnung "umzingelt", so dass ich nicht mit Ausmärkergrundstücken zu tun habe. Mein Gedanke wäre, dass es für bereits eingetragene Hofvermerke und damit für die Hofzugehörigkeit Bestandsschutz geben müsste. Die Entwicklung von Gewohnheitsrecht ist nicht starr, sondern Veränderungen unterworfen. Wenn die Zugehörigkeit zu einem Hof mal Gewohnheitsrecht gewesen sollte, kann sich ein solches Gewohnheitsrecht auch wieder ändern (so auch das OLG am Ende des Beschlusses). Das bedeutet aber für mich nicht, dass einmal erfolgte Eintragungen von Hofvermerken nachträglich unzulässig geworden sind.

  • Genau OLG Naumburg. hier wird nun auch die Meinung vertreten, das aufgrund der Entscheidung alle Hofvermerke von Amtwegen zu röten sind und der Bestandsschutz ähnlich wie beim eingezogenen Erbschein entfällt insbesondere da ich ja nicht nur den Hofvermerk habe sondern auch eine Berichtigung aufgrund Feststellungsbeschluss bereits erfolgt ist.

  • Wie wird diese Ansicht genau begründet? Kai und ich jedenfalls scheinen sie ja nicht zu teilen. Und selbst das OLG ja scheinbar nicht...

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  • es wird mit der OLG Entscheidung begründet und mit Bezug auf de Fall des unrichtigen Erbscheins. Habe auch mit einem anderen AG gesprochen, welches auch betroffen ist, dort wird es genau so gesehen, dass das Grundbuch aufgrund der Entscheidung unrichtig geworden ist.

  • Das OLG hat die Ausbildung eines entsprechenden Gewohnheitsrechtes nicht (mehr?) feststellen können und daher die Geltung des Höferecht in LSA (jetzt) verneint. Deshalb ist Eintragungen auf Ersuchen "ausländischer" Landwirtschaftsgerichte nunmehr die Grundlage entzogen. Ich würde das jetzt wegen der früheren entgegengesetzten OLG-Entscheidung allerdings eher damit vergleichen wollen, daß sich eine gerichtliche Zuständigkeit nachträglich ändert. Dabei bleiben die bisherigen Entscheidungen doch auch weiter wirksam und fallen nicht rückwirkend plötzlich weg. Die Analogie zum unrichtigen Erbschein vermag ich nicht so recht nachzuvollziehen.

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