Hofzugehörigkeitsvermerk

  • Habe gerade ein Ersuchen eines Landwirtschaftsgerichts erhalten, und soll einen Hofzugehörigkeitsvermerk :confused: im Grundbuch eintragen. Habe sowas noch nie gehört. Gilt das überhaupt in allen Bundesländern ? :gruebel:

  • Hat das vielleicht was mit dem (Reichs-)erbhofgesetz zu tun? Ich glaube mich zu erinnern, da mal was von gehört zu haben

  • Ich dachte so in die Richtung:

    Ganz früher ist ein Teil des bäuerlichen Grundstücks (Hof) , weil nicht (mehr) genutzt -- mhhh ... wegvermessen worden und inzwischen gibts vielleicht einen neuen Eigentümer, dem bekannt ist, dass ein Teil de Grundstückes PRINZIPIELL noch zu diesem gehört, aber in der Vergangenheit immer so gestellt war, als würde es das nicht sein:confused:

  • Ist jetzt wieder weibliche Logik - ich weiß nicht, wie ich das, was mir im Kopf schwirrt richtig an den Mann bringe :oops:

  • Weiß über Grundbuch zwar nur noch, was ich während des Studiums gelernt habe - und das auch nur bruchstückweise, aber hilft evtl. dies weiter:
    Auszug:+++ 7W85/04 - OLG Celle - AG Neustadt a.Rbg +++
    OLG Celle - AG Neustadt a.Rbg
    21.02.2005
    7 W 85/04 (L)

    1. Klauseln in Hofübergabeverträgen, die die Belastung und/oder auch
    nur teilweise Veräußerung des Hofes von der Zustimmung des Übergebers
    abhängig machen und den Übernehmer für den Fall der Zuwiderhandlung zur
    Rückübertragung verpflichten, sind geeignet, den Übernehmer übermäßig in
    seiner unternehmerischen Freiheit einzuengen, und führen grds. zur
    Versagung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung aus
    grundstücksverkehrsrechtlichen und aus höferechtlichen Gesichtspunkten.

    2. In einem anderen Grundbuch eingetragene und einem anderen Ort
    belegene Flächen, die von der Hofstelle aus mitbewirtschaftet werden,
    sind auch dann Hofesbestandteile gemäß §2 a HöfeO, wenn für sie kein
    Hofzugehörigkeitsvermerk eingetragen ist. Werden solche Flächen in
    einer Größenordnung von 10 ha bei der Übergabe einer insgesamt nur 40
    ha

    großen Hofstelle (Nebenerwerbsbetrieb) zurückgehalten neben einem
    weiteren 2 ha großen Flurstück und einem Forstinteressentenanteil,
    liegt keine geschlossene Übergabe einer leistungsfähigen
    Betriebseinheit vor, so dass die landwirtschaftsgerichtliche
    Genehmigung zu versagen wäre.

    HöfeO § 17
    HöfeO § 2

  • Die Höfeordnung gilt meines Wissens nur im Norden der Republik. In NRW gilt sie jedenfalls.
    Den Hofzugehörigkeitsvmerk hat man oft bei Miteigentumsanteilen (z.B. an Wegeflächen), die nicht im Höfegrundbuch gebucht werden können. Bei uns kommt so was häufiger vor.
    Als Aufschrift wird dann vermerkt: Der hier eingetragene Miteigentumsanteil des ... ist Bestandteil des im Grundbuch von ... eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung (oder so ähnlich).
    Eintragung oder Löschung des Hofzugehörigkeitsvermerks erfolgt aufgrund Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts.

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Höfeordnung gilt in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein (in den Ländern der früheren britischen Besatzungszone). Das ergibt sich aus ihrem § 1 Abs. 1 Satz 1. Sie stammt ursprünglich vom 24.4.1947 (ABlBrMilReg 500) und wurde vom Zonenbefehlshaber der britischen Zone erlassen (daher der räumliche Geltungsbereich). Jetzt gilt sie in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.7.1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.6.2000 (BGBl. I S. 897).

    Zum Hof gehören u. a. alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden (§ 2 HöfeO). Es gibt auch so genannte "Ausmärkergrundstücke", das sind Grundstücke, die zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören und in einem anderen Bundesland liegen. Dazu gibt es einen kurzen Hinweis von Böhringer in der NJ 2005, 385, 387 http://www.neue-justiz.de/neuejustiz/hef…NJ_05_09_01.pdf (Abschnitt I 4 der Abhandlung) auf eine offenbar nicht veröffentlichte Entscheidung des LG Magdeburg.

    Aus dem Kommentar zur HöfeO von Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 10. Aufl. 2001, § 1 Rn. 2: "Ob Ausmärkergrundstücke in den neuen Bundesländern ebenfalls hofzugehörig sind, ist zweifelhaft aber wohl zu bejahen."

  • Ich bekomme von unserem Lw-Gericht regelmäßig solche Ersuchen. Allerdings sitze ich hier ja auch in Nds, wo die HöfeO noch Bestand hat.

    Hofzugehörigkeitsvermerke gibt es jedenfalls viele in unseren Grundbüchern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Historischer Überblick

    Die Entwicklung des Anerbenrechts hat bis heute im wesentlichen drei Abschnitte durchlaufen.

    In der ersten Zeit bis 1933 war das Anerbenrecht ausschließlich in Landesgesetzen geregelt, die zum Teil noch vor dem In-Kraft-Treten des BGB ergangen waren. Ihre Fortgeltung oder ihr Erlass beruhten auf dem Vorbehalt des Art.64 EGBGB. Im zweiten Abschnitt war das Anerbenrecht nahezu abschließend in der Reichserbhofgesetzgebung von 1933 und der folgenden Jahre niedergelegt (insbesondere im Reichserbhofgesetz -REG- vom 29.9.1933, RGBl. I, 685). In dieser Zeit war der landesrechtliche Vorbehalt des Art.64 EGBGB aus naheliegenden Gründen ohne Bedeutung. Der dritte Abschnitt der Entwicklung begann mit der grundsätzlichen Beseitigung des gesamten Reichserbhofrechts durch das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr.45 vom 20.2.1947 (KRABl. S.256), in Kraft getreten am 24.4.1947 (nach a.A. im Hinblick auf die französische Besatzungszone in Kraft getreten am 5.5.1947) und der Wieder-Inkraftsetzung der vor 1933 geltenden Anerbenrechte. Anstelle einer eigenständigen Neuregelung setzte Art. II KRG Nr.45 die vor 1933 in Kraft gewesenen Anerbenrechte wieder in Kraft. Darüber hinaus ermächtigte das KRG Nr.45 (Art. XI Abs.1) die Militärregierungen, in ihren jeweiligen Zonen gesetzliche Bestimmungen zur Aufhebung oder Änderung der wieder in Kraft gesetzten früheren Anerbengesetzgebung zu erlassen. Die britische Militärregierung machte von dieser Ermächtigung durch Erlass der VO Nr.84 (Erbhöfe) Gebrauch. In der Anlage A zu dieser VO findet sich ein Verzeichnis der durch das KRG Nr.45 wieder in Kraft gesetzten landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen, in Anlage B die Höfeordnung vom 24.4.1947 und in Anlage C die Landbewirtschaftungsordnung (ABlMR BrZ 500 = VOBl BrZ 25). Das In-Kraft-Treten dieser VO erfolgte nach Art. IX zeitgleich mit dem KRG Nr.45 am 24.4.1947. Daraus folgt, dass das durch die VO Nr.84 vom Kontrallrat wieder eingeführte Anerbenrecht aus der Zeit vor 1933 sofort wieder -zeitgleich- beseitigt und durch die HöfeO ersetzt wurde und dass das vor dem Jahr 1933 geltende Anerbenrecht im Gebiet der britischen Besatzungszone somit nie zur Geltung und Anwendung gelangte. Dieses Gebiet entspricht den heutigen Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, weshalb die HöfeO in ihrer heutigen Fassung auch lediglich in diesen Bundesländern gilt (HöfeO vom 24.4.1947, VOBl. BrZ 1947 Nr. 3, 25, 33; ABlMR BrZ 1947 Nr. 18, 505; neugefasst durch die Bekanntmachung vom 1.7.1976, BGBl. I, 1933; zuletzt geändert durch Art.7 Abs.13 des Gesetzes vom 27.6.2000, BGBl. I, 897).

    Das KRG Nr.45 hat mit Ausnahme der Überleitungsvorschriften des Art. XII Abs.2 mit dem In-Kraft-Treten des GrdstVG seine Wirksamkeit verloren. Lediglich die Fortgeltung der Vorschriften, die Art. II KRG Nr.45 wieder in Kraft gesetzt hatte, bliebt unberührt (§ 39 Abs.3 S.1, 2 GrdstVG). Für Berlin erging eine gleichlautende Anordnung der Alliierten Kommandatura vom 18.10.1961 (BerlGVBl. S.1787).

    Außer im Geltungsbereich der HöfeO gibt es Anerbenrechte heute in den Bundesländern Bremen (BremHöfG), Hessen (LandgüterO), Rheinland-Pfalz (RheinlPfälzHöfeO) und Baden-Württemberg (BadHofgüterG und WürttAnerbenG). In Bayern, Berlin und im Saarland gibt es kein Anerbenrecht. Wegen weiterer Nachweise, landesrechtlicher Besonderheiten und Fundstellen im Hinblick auf die genannten Bundesländer vgl. MünchKomm/Säcker Art.64 EGBGB RdNr.3 und Palandt/Edenhofer Art.64 EGBGB Anm.3 und RdNr.7 (die für Anm.3 vorgesehene RdNr.6 wurde „vergessen“).

    Neue Bundesländer

    Wie bereits ausgeführt, wurde das Reichserbhofrecht durch das KRG Nr.45 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und in Ost-Berlin gleichfalls aufgehoben (im Land Sachsen aufgrund der Anordnung vom 9.7.1946 [SächsVOBl. S.308] sogar schon rückwirkend ab 9.5.1945) und das vor 1933 geltende Anerbenrecht wieder in Kraft gesetzt. Dabei handelte es sich für Brandenburg um die Landgüterordnung vom 10.7.1883 (PrGS 111), für Mecklenburg-Schwerin um die §§ 31, 349 AGBGB, für Mecklenburg-Strelitz um die §§ 30, 318 AGBGB und das AnerbenG 20.4.1922 (AAnz S.201), geändert durch die Gesetze vom 8.4.1922 (AAnz. S.223) und vom 1.5.1925 (AAnz. S.127) und für Schlesien um die Landgüterordnung vom 24.4.1884 (PrGS 121). Ausdrücklich aufgehoben wurde das Anerbenrecht für Gesamt-Mecklenburg durch das Gesetz vom 24.8.1951 (MecklRegBl. S.84).

    Fraglich und streitig ist allerdings, ob die genannten Anerbenrechte aus heutiger Sicht noch bestehen. Klar dürfte sein, dass diese Anerbenrechte aus Sicht der DDR aufgrund der Verfassung vom 7.10.1949 als gegenstandlos betrachtet wurden (OLG Celle VIZ 1996, 53; OLG Jena OLG-NL 1997, 153; Adlerstein/Desch DtZ 1991, 193, 200) und dass das EGBGB und die zur Ausführung des BGB ergangenen landesrechtlichen Vorschriften durch § 15 Abs.2 Abschnitt I Nrn.1 und 2 EGZGB aufgehoben wurden (zur ausdrücklichen Aufhebung für Gesamt-Mecklenburg vgl. bereits den vorstehenden Absatz a.E.). Hieraus wird teilweise der Schluss gezogen, dass in sämtlichen neuen Bundesländern nach geltendem Recht kein Anerbenrecht vorhanden ist (Palandt/Edenhofer Art.64 EGBGB RdNr.7; MünchKomm/Säcker Art.55 EGBGB RdNr.5; Staudinger/Promberger [10./11.] Art.64 RdNr.172; Ruby ZEV 2006, 361). Nach der Gegenauffassung sind die vormaligen Anerbengesetze der heutigen neuen Bundesländer aufgrund der in Art. 8 des Einigungsvertrags normierten Wiedereinführung des EGBGB aufgrund der Vorbehalts des Art.64 EGBGB automatisch wieder in Kraft getreten (Dehner DtZ 1991, 108, 110; Janke DtZ 1992, 311, 314).

    Meines Erachtens muss man differenzieren. Wenn man § 15 Abs.2 Abschnitt I Nr.1 EGZGB beim Wort nimmt, wurden nur die „zur Ausführung des BGB erlassenen landesrechtlichen Rechtsvorschriften“ aufgehoben. Nach den obigen Ausführungen kann dies m.E. nur bedeuten, dass die vor dem Erlass des BGB datierenden Landgüterordnungen von Brandenburg und Schlesien (d.h.: des schlesischen Teils von Sachsen) von dieser Aufhebungswirkung nicht erfasst wurden und dass die Anerbenrechte in diesen Bundesländern daher nach wie vor fortbestehen, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Anerbenrechte seit dem am 1.1.1976 erfolgten In-Kraft-Treten des EGZGB von der DDR in ihrer Gesamtheit nicht mehr beachtet und als gegenstandslos betrachtet wurden (dieser räumlich eingegrenzten Problematik ausdrücklich zustimmend MünchKomm/Säcker Art.64 EGBGB RdNr.4). Für die übrigen neuen Bundesländer bleibt es dabei, dass durch Art.8 des Einigungsvertrags kein automatisches Wiederaufleben ausdrücklich aufgehobener Anerbenrechte erfolgt ist.

    Der Ausgangssachverhalt

    Das vorliegende Eintragungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts beruht auf § 3 HöfeVfO vom 29.3.1976, BGBl. I 881, 885; BGBl. I 1977, 288. Wie bereits von KlausR zutreffend bemerkt wurde, handelt es sich bei dem in Brandenburg belegenen Grundbesitz offenbar um sog. Ausmärkergrundstücke, also um Grundstücke, die zwar zu einem Hof gehören, aber von einem Hof aus bewirtschaftet werden, der in einem anderen Bundesland belegen ist. Der BGH nimmt in diesen Fällen ein in ganz Nordwestdeutschland geltendes Gewohnheitsrecht an, nach welchem im Nachbarbundesland liegende und von einem Hof aus bewirtschaftete Grundstücke als Bestandteil des Hofes gelten und sich nach dem Recht des Bundeslandes vererben, in dem die Hofstelle liegt (BGHZ 22, 317, 328 = JZ 1957 1957, 347 m. Anm. Pritsch NJW 1957, 259). Danach könnte das vorliegende Ersuchen grundsätzlich vollzogen werden.

    Aber:

    Dieses vom BGH befürwortete Gewohnheitsrecht erfordert in seiner Anwendung zwei verschiedene (auf Art.64 EGBGB beruhende) landesrechtliche Kollisionsregeln: Eine des Rechtsgebietes, in dem die Hofstelle belegen ist, wonach es sein Anerbenrecht auch auf Ausmärkergrundstücke anwendet (hier: Niedersachsen), und zum anderen eine zweite, nämlich diejenige des Bundeslandes, in dem das Ausmärkergrundstück belegen ist, wonach es das Ausmärkergrundstück dem für den Hof selbst anwendbaren Anerbenrecht unterstellt. Eine der beiden Kollisionsregeln alleine wäre ohne Ergänzung durch die andere wirkungslos (Staudinger/Promberger/Schreiber [12.] Art.64 EGBGB RdNr.163). Es ist daher mehr als fraglich und wohl zu verneinen, dass ein Bundesland, welches selbst kein Anerbenrecht hat, eine gewohnheitsrechtliche Regel entwickelt hat, wonach die auf seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstücke dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem die Hofstelle liegt, unterstellt sind (Staudinger/Promberger/Schreiber [12.] Art.64 EGBGB RdNr.164; Pritsch JZ 1957, 347 Fn.3).

    Damit kommt es im vorliegenden Fall entscheidend auf die umstrittene Frage an, ob das in der brandenburgischen Landgüterordnung vom 10.7.1883 (PrGS 111) geregelte Anerbenrecht heute noch fortbesteht. Falls ja, kann das Ersuchen vollzogen werden, falls nein, ist es zurückzuweisen.

    Das vorliegende Verfahren ist demzufolge geeignet, eine seit der Wiedervereinigung schwelende Streitfrage einer endgültigen Klärung im Instanzenweg zuzuführen. Zu diesem Zweck müsste das GBA die Auffassung vertreten, dass in Brandenburg kein Anrerbenrecht existiert und dass daher auch keine gewohnheitsrechtliche Regel bestehen kann, wonach die in Brandenburg liegenden Ausmärkergrundstücke dem Anerbenrecht des Bundeslandes Niedersachsen unterstellt sind. Wenn das ersuchende Landwirtschaftsgericht gegen den betreffenden Zurückweisungsbeschluss Beschwerde einlegt (was ich im vorliegenden Fall natürlich bereits im Vorfeld der Zurückweisung beim zuständigen Richter des Landwirtschaftsgerichts anregen würde), kommt es zumindest zu einer Landgerichtsentscheidung, welche zum Fortbestand des Anerbenrechts im Bundesland Brandenburg Stellung nimmt. Die jeweilige Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu dieser Rechtsfrage lässt sich dann aus den genannten Gründen relativ zwangslos auf das gleichgelagerte Problem im schlesischen Teil Sachsens übertragen.

    Ich würde in dieser Weise verfahren.

  • Mola + Ulf:

    Hattet ihr schon einmal den Fall eines sog. Ausmärkergrundstücks?


    Weiß ich nicht. Das Wort kenne ich jedenfalls nicht. :nixweiss:

    Ich bekomme ein Ersuchen von unserem Lw-Gericht, in dem ich ersucht werde, in Blatt xy diesen oder jenen Hofzugehörigkeitsvermerk einzutragen oder zu ändern oder zu löschen und dann mache ich das halt. Meist gibt das Lw-Gericht sogar Formulierungsvorschläge.

    Ulf

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  • Beim Ausmärkergrundstück kann es sich nur um das Ersuchen des Lw-Gerichts eines anderen Bundeslandes handeln. Kann also wohl nur vorkommen, wenn der Gerichtsbezirk an der Grenze zu einem anderen Bundesland belegen ist.

  • Beim Ausmärkergrundstück kann es sich nur um das Ersuchen des Lw-Gerichts eines anderen Bundeslandes handeln. Kann also wohl nur vorkommen, wenn der Gerichtsbezirk an der Grenze zu einem anderen Bundesland belegen ist.


    Aha. Wieder was gelernt. Dürfte aber unwahrscheinlich sein, dass bei mir dann mal sowas landet.
    Aber wer weiß ...

    Ulf

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  • Habe ich noch nie gehabt und auch von meinen Kollegen noch nicht gehört. Obwohl wir tatsächlich an ein anderes Bundesland angrenzen und gerade diese Gegend auch sehr ländlich ist. Allerdings sind in den Höfegrundbüchern teilweise Grundstücke aus angrenzenden Gemarkungen (sowohl aus den Nachbargerichtsbezirken als auch aus dem anderen Bundesland) gebucht, vielleicht wird das bei uns auf diesem Wege erledigt? Zulässig ist das jedenfalls bei einem Hof.

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