Verkürzung der Wohlverh.periode trotz Eröffnung nach dem 01.12.2001 gem Art 107 EGIns

  • Guten morgen,

    ich suche mich blöd nach dem Beschluss/ Urteil des LG Frankfurt/ Main v. 14.10.2002- 2/9 T 400/02.
    Kann mir jemand sagen, wo ich das finde oder nen Link schicken? Ich werd noch verrückt mit diesen Insolvenzverwaltern! ;)

    LG

  • Da gibt es doch aber einen Beschluss des BGH, dass eine Verkürzung nicht für Neu-Verfahren möglich ist. Ist da nicht evtl. diese Entscheidung irrelevant ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ja, weiß ich. Mein Kollege hat aber 2002 schon die Verkürzung angekündigt. Der Inso- Verwallter merkt jezuz nach 4 Jahren (!!!) dass da drin steht, dass es ja nur 5 und nicht 6 Jahre sind. Zu dem Zeitpunkt als mein Kollege das entschieden hat, gabs die BGH- Rechtssprechung noch nicht.
    ich will dem InsO- Verwalter nur mitteilen, wonach meinm Kollege sich wohl gerichtet hat damals.

  • Das ist natürlich ein ganz schwieriges Thema. Wir haben insofern das gleiche Problem, als das wir ebenfalls vor der BGH-Entscheidung der Ansicht waren, eine Verkürzung der Laufzeit der Abtretung sei auch bei Neu-Verfahren möglich. Nun ist natürlich die Frage entscheidend, ob die Festsetzung im Beschluss auch jetzt noch bindet. Liest man dazu z.B. den Beschluss des BGH - IX ZB 117/04 - vom 13.07.2006, so muß man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass eine Bindung nicht eintritt. Danach ist "im Regelfall die Angabe der Laufzeit im Ankündigungsbeschluss lediglich ein Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage"(Rz. 12 der Entscheidung). Und die dürfte ja jetzt eben so sein, dass 6 Jahre anzusetzen sind.
    Ich bin auch höchst unsicher, da jetzt so langsam die ersten Fälle zur Entscheidung über die RSB anstehen.
    Wie machen es denn alle anderen, die damals die Laufzeit auch bei Neu-Verfahren auf 5 Jahre festgelegt haben ?

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  • Nein, neu ankündigen wohl eher nicht. Wenn's eh nicht bindend ist, dann brauche ich es ja auch nicht anzukündigen.

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  • Das Thema hatten wir hier schon mal:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=4068



    Da passt ja irgendwie das alte Beckenbauer'sche Motto:" was interessiert mich mein Geschwätz von gestern".
    Irgendwie haben wir da aber keine zufriedenstellende Antwort zusammen bekommen. Außerdem bin ich mir jetzt unsicher geworden, nachdem ich obige BGH-Entscheidung nochmal genau gelesen habe. Verinfacht gesagt habe ich es so verstanden, dass egal welche Laufzeit ich in dem Beschluss angegeben habe, sich die Laufzeit nach der gesetzlichen Zeit bemißt. Und da der BGH sagt, gesetzlich seien das immer 6 Jahre, muß ich in allen Verfahren, die nach dem 01.12.2001 eröffnet wurden und die auf 5 Jahre festgesetzt wurden, noch ein Jahr heranhängen. Oder laßt Ihr es trotzdem bei 5 Jahren ?

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  • Wenn vor der BGH Entscheidung in einem Neuverfahren 5 Jahre angekündigt worden sind, so belasse ich es aus Gründen der Rechtssicherheit dabei. Gestze werden ja auch nicht zu Ungunsten des Betroffenen rückwirkend geändert, oder ??

  • Tja, das ist ja gerade die Frage. Gilt hier der Grundsatz der Rechtssicherheit ? Den 2. Satz habe ich nicht ganz verstanden. Aber hier wird ja in das Recht der Gläubiger eingegriffen. 1 Jahr weniger bedeutet u.U. 1 Jahr weniger Masse. Damals sind wir davon ausgegangen, dass die Verkürzungsvorschrift auch für Neuverfahren gilt. Da der BGH nicht der Meinung ist, dürfte gesetzmäßig ausnahmslos 6 Jahre gelten. Und wenn es sich bei der Jahresangabe nur um einen Hinweis handelt auf die gegenwärtige Rechtslage und diese ist jetzt anders, dann dürften wohl doch 6 Jahre gelten, oder ?!

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  • Wir bleiben wegen der Rechtssicherheit auch bei den angekündigten 5 Jahren!
    Da vor der Erteilung der RSB die Gläubiger angehört werden, erhalten diese damit ja Gelegenheit, etwaige Einwendungen dagegen zu erheben.

  • Fundstelle der einschlägige BGH Entscheidung kann ich morgen nachliefern.

    Auch bei uns gab es einige Verfahren mit 5 Jahre ab Eröffnung nach dem 01.12.2001, weil das LG, nicht das AG, der Ansicht war, 7 ist gleich 6 also 5. Davon waren die nicht abzubringen.
    Bei den Verfahren bleibe ich bei der angekündigten Laufzeit. Würde ich diese abändern wollen, dann würde mir der Schuldner mit einer Beschwerde auflaufen, die unser LG, da 7 gleich 6, auch sofort entsprechend abbügeln würde. Ne, hier gilt zugunsten des Schuldners Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses, die Gläubiger haben sich ja auch nicht beschwert.

  • @ advocatus diaboli: so schlau war ich auch. AZ hatte ich auch schon und gefunden, dass es da veröffemntlicht wurde auch. Aber leider nicht den Volltext dazu... und da unsere bibo nicht grad super bestückt ist...
    Habs jetzt aber doch gefunden.
    ich bleib auch bei den angekündigten 5 Jahren.

  • Mache es ebenso. Wenn nun mal 5 Jahre (rechtswirksam) angekündigt wurden, bleibt es dabei. Habe in mehreren solcher Fälle Restschuldbefreiung schon erteilt.

  • Mache es ebenso. Wenn nun mal 5 Jahre (rechtswirksam) angekündigt wurden, bleibt es dabei. Habe in mehreren solcher Fälle Restschuldbefreiung schon erteilt.



    Ich will ja nicht den Spielverderber spielen und auch nicht alles über und über problematisieren; aber das ist ja gerade das Problem. Der BGH ist ja anscheinend gerade der Ansicht, dass die Festsetzung der Laufzeit der Abtretung lediglich ein Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage ist. Und damit nicht "rechtswirksam" festgesetzt. Und das ist mein Problem. :nixweiss:

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  • In dem Beschluss ging es aber um den umgekehrten Fall soweit ich mich erinnern kann. Also Abtretung vor dem 01.12.2001 mit der 7 jährigen LZ und Beschluss mit 6 Jahren. Ich denke schon, dass es in diesem Fall anders zu beurteilen ist als in dem hier vorliegendenen Fall.

    Der genannte Beschluss schränkt die Wirkungsdauer die in der Abtretungerklärung angegeben wurde ein, weil zwischen dem Antrag und der Eröffnung das Gesetz geändert worden ist.

    In dem Fall hier geht es darum, dass das Gericht (falsch) davon ausgegangen ist, dass auch für die nach dem 01.12.2001 eröffneten Fälle eine verkürzte WVP anzusetzen ist. Der BGH hat ja festgestellt, dass es für diese Annahme keinen Grund gibt. Das IG hat also einen falschen Beschluss erlassen. Wenn der wirksam geworden ist, dann denke ich mal, dass er die Abtretung auch einschränkt.

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